344 Siebentes Buch. Finauzwesen.
Für die aus dem Zollauslande eingehenden Tabackblätter, un-
bearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen wird für je 100 Kilogramm ein Ein-
gangszoll von 85 Mark, für Cigarren und Cigaretten von 270 und anderen
fabricirten Taback von 180 Mark erhoben.
Branntweinsteuert.
Die preußische Besteuerung des Branntweins, welche vertragsmäßig in fast ganz
Norddeutschland, außer den Zollausschlüssen und beiden Hessen, galt, wurde mit dem
Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 in Art. 40 der Norddeutschen Bundes-
verfassung aufrechterhalten. Ihre Erträge wurden unter die zur Branntweinsteuer
gemeinschaftlich gehörigen Staaten getheilt. Da die Vorschriften zerstreut waren, so
erfolgte in dem Gesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868
(B.-G.-Bl. 1868, S. 384) eine Codification. Dieses Gesetz galt „für den zum Nord-
deutschen Bunde gehörenden Theil des Großherzogthums Hessen, für die Großherzog-
thümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, für das Herzogthum Lauen-
burg, für die freie und Hansestadt Lübeck und deren Gebiet, sowie für die nach dem
Januar 1868 in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden
Preußischen und Hamburgischen Gebietstheile“; es galt also nicht in den Zollausschlüssen,
noch in Luxemburg, den hohenzollern'schen Fürstenthümern, Bayern, Württemberg
und Baden. Durch Gesetz vom 16. Mai 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 111), § 1, Abf. 2
wurde es seit 1. Juli 1873 auch in Elsaß-Lothringen eingeführt. In Süd-
hessen wurde es von Anfang an auf Grund Staatsvertrags vom 9. April 1868
eingeführt.
Das Gesetz vom 8. Juli 1868 enthielt in § 1 gewissermaßen als theoretisches
Princip die normative Vorschrift, daß die Steuer von dem im Inland erzeugten
Branntwein für das preußische Quart (1,145 Liter) Branntwein zu 50 % Alkohol-
stärke nach dem Alkoholometer von Tralles 1 9/16 Silbergroschen (16,62 Pfennige)
betragen sollte. Die Erhebung sollte bei Bereitung des Branntweins aus mehligen
Stoffen (Getreide, Kartoffeln u. dergl.) nach dem Rauminhalte (Maischbottich-
steuer) und bei Bereitung aus nicht mehligen Stoffen (Obst, Weintrauben) nach
deren Menge als Materialsteuer erhoben werden.
Jetzt gilt, und zwar im ganzen Zollgebiete" mit Einschluß von Bayern,
Württemberg und Baden, indeß mit Ausschluß von Luxemburg?, das Gesetz vom
24. Juni 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 253), mehrfach abgeändert, nämlich durch die
Gesetze vom 7. April 1889 (R.-G.-Bl. 1889, S. 49), vom 8. Juni 1891 (R.-G.-Bl.
1891, S. 338) und vom 16. Juni 1895 (R.-G.-Bl. 1895, S. 265) und dem-
gemäß neu redigirt (N.-G.-Bl. 1895, S. 276 ff.)". Abs. 2 und 8 in § 1 des
Gesetzes find durch Gesetz, betreffend die anderweite Festsetzung des Gesammtcontingents
der Brennereien, vom 4. April 1898 (R.-G.-Bl. 1898, S. 159) ersetzt worden.
Zwar find die Maischbottich= und die Branntweinmaterialsteuer, wenn auch fehr
ermäßigt, bestehen geblieben; in der Hauptsache aber ist die Steuer als Ver-
brauchsabgabe von dem fertigen, zum menschlichen Genusse im
Inlande dienenden Branntwein umgestaltet worden. Ins Zollausland
(und was dem gleichsteht) ausgeführter Branntwein (Spiritus) ist der Verbrauchs-
abgabe nicht unterworfen. Die bereits gezahlte Steuer für den Branntwein,
welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu heilswissenschaft-
lichen oder zu Nutz-, Heizungs-, Koch= und Beleuchtungszwecken verwendet ist, wird
unter den vom Bundesrath vorgeschriebenen Bedingungen (meist Denaturirung)
und Controlen zurückvergütet, Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins
zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 259).
1 Literatur von v. Auffeß, in Hirth's * Wegen der hohengollern'schen Fürstenthümer
Annalen 1893, S. 302, v. Mayr, in v. Stengel'sss. § 49 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 und
Wörterbuch, S. 232. R.-G.-Bl. 1887, S. 489. »
«Vgl.R.-G.-Bl.1887,S.485,487,491. 4 Nach dieser Redaction wird hier stets citirt.