Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

350 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
Die Strafe der Defraudation ist wie in den vorgeschilderten Fällen das Vier- 
fache, im Rückfalle das Achtfache des hinterzogenen Betrages (§§ 47, 48). Beim 
Rückfalle kann daneben auf Haft oder Gefängniß erkannt werden. 
Der Inhaber der Fabrik oder der Fabrikleiter verfallen als solche, unabhängig 
von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von 500 bis 
5000 Mark, wenn aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum 
Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt werden, und in 
eine Geldstrafe von 25 bis 250 Mark, wenn ein amtlicher Verschluß verletzt 
wird — vorausgesetzt, daß diese Zuwiderhandlungen festgestelltermaßen mit ihrem 
Willen oder Wissen verübt find (§§ 54, 55). Wird der Inhaber einer Zucker- 
fabrik im Rückfalle wegen Defraudation bestraft, so ist ihm zu untersagen, außer 
mit besonderer Genehmigung der Steuerbehörde die Zuckerfabrikation jemals wieder 
auszuüben oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen (§ 56). Die 
Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe= und Handeltreibende haften für 
ihr Personal und ihre Hausgenossen hinsichtlich der Geldstrafen, in welche diese 
Personen wegen Verletzung der Vorschriften über die Besteuerung des Zuckers ver- 
urtheilt find, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach näherer Vor- 
schrift des § 58. 
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei, die von Ordnungs- 
widrigkeiten in einem Jahre (§ 6). In Betreff der Feststellung, Untersuchung und 
Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, in 
Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren gegen die Zoll- 
gesetze bestimmt (§ 62). 
Neben der Verbrauchsabgabe wird eine Betriebssteuer erhoben, und zwar 
von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Zucker, 
welcher für die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertigten Mengen bis zu 
4 Millionen Kilogramm 0,10, von 4 bis zu 5 Millionen 0,125 und so fort von 
1 Million bis zu 1 Million um je 0,025 Mark steigend für je 100 Kilogramm 
beträgt (§§ 65, 70 ff.). Ferner wird für jede Fabrik nach näherer Anordnung des 
Bundesraths ein bestimmtes jährliches Contingent festgesetzt (§ 65, Abf. 2), 
bei dessen Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Contingent über- 
steigende Zuckermenge um einen weiteren Steuerzuschlag von 2,50 Mark für je 
100 Kilogramm erhöht. Eine Befreiung oder Vergütung findet bei der Betriebs- 
steuer, bezw. dem Zuschlage nicht statt. Die Betriebssteuer (der Zuschlag) ist zu 
entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt (§ 69). 
Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder (was dem gleichsteht) der Nieder- 
le gung in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichen 
Mitverschluß in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhr- 
zuschuß gewährt, welcher a) für Rohzucker von mindestens 90 % Zuckergehalt 
und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 0% Zuckergehalt 2,50 Mark, 
b) für Candis und Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, 
Stangen, Würfeln oder weißen, harten, durchscheinenden Krystallen von mindestens 
99½ % Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramt- 
licher Aufsicht, 3,55 Mark, c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 % 
Zuckergehalt 3 Mark für je 100 Kilogramm beträgt. Bei der Ausfuhr von 
Zuckerwaaren kann der Bundesrath Ausfuhrzuschüsse gewähren lassen (§ 77). Die 
Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der 
Ausfuhr oder Niederlegung (§ 78). Die Ausfuhrzuschüsse (sog. Exportprämien) 
können vom Bundesrath ermäßigt oder ausgehoben werden, wenn Solches in anderen, 
Rübenzucker erzeugenden Staaten geschieht. Der Beschluß des Bundesraths ist dem 
Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei seinem nächsten 
Zusammentreten vorzulegen. Der Beschluß ist außer Kraft zu setzen, sobald der Reichstag 
dies verlangt (§ 79). 
Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark 
für 100 Kilogramm. Unter „Zucker“ werden hierbei auch Rübensäfte, Füllmassen 
und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden. Ebenso hoch ist der Eingangsgoll 
für natürlichen oder künstlichen Honig (§& 80).
	        
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