Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 W. Die Zölle. 367 
Effecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände! von Ausländern? sind, welche sich 
aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Landes niederlassen. 3) Gebrauchte 
Hausgeräthe und Effecten, welche erweislich als Erbschaftsgut“" eingehen, auf be- 
sondere Erlaubniß. 4) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches 
Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche', auch Handwerkszeug, welches 
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente ', welche reisende Künstler zur 
Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten 
Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen, Verzehrungs- 
gegenstände zum Reiseverbrauche 7. 5) Wagens einschließlich der Eisenbahnfahr- 
zeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen= und Waaren- 
transporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen?; auch leer zurück- 
kommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits 
in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwal- 
tungen 10. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn fie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, 
sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben 
und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind 11. Frei find sodann Pferde und 
andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingange überzeugend hervorgeht, 
daß sie als Zug= oder Lastthiere zur Bespannung eines Fracht= oder Reisewagens 
gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 6) Fäfser, 
Säcke 13 u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Ge- 
treide und dergl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausgangs# ein- 
gebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus 
dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität 
und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren 
Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Controle der Identität abgesehen, 
sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes 
Getreide u. s. w. gedient haben oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. 
zu dienen bestimmt sind. Ferner sind frei 7) Musterkarten ¼“ und Muster in Ab- 
schnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 
8) Kunstsachen 15, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche und sonstige 
öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für 
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, im- 
gleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen, 9) alter- 
thümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber 
keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und 
sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen. 
Endlich find 10) Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung 
von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutenfilien, 
zollfrei unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen, während 
es hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände 
bei den bestehenden Vorschriften bewendet 7°. 
Der Regel nach werden die Zölle nach dem Gewicht berechnet, ausnahmsweise, 
  
  
1n D.i. Alles, was Jemand zur Einrichtung nalen Güterverkehrs eingehen, also nicht, wenn 
eines Hauswesens von Dritten erhält oder sich sie später z. B. in den Dienst zollinländischer 
anschafft. Eisenbahnen eingestellt werden. 
änner oder Frauen. 11 D. i. dauernd dienen sollen. 
D. i. im Zollinlande. 12 Vereinszollgesetz §558 112—118. 
4 Oder in Anrechnung auf eine zukünftige 18 Also nicht mit der Absicht, dieselben dem 
Erbschaft. Z freien Verkehr im Zollinlande zu übergeben. 
Auf der Reise, nicht hauptsächlich, um sie 14 Siehe die Handelsverträge, z. B. mit 
später im Zollinlande zu tragen. Frankreich vom 2. August 1862; Preuß. Ges.-S. 
Auch lebende Thiere. 1865, S. 833, Art. 27, Vereinszollgesetz, § 113. 
7 Siehe auch Vereinszollgesetz §§ 92, 136, 15 Im Gegensatze zu Gebrauchsgegenständen. 
Nr. 1b und e. 16 Bekanntmachung vom 14. Oktober 1853 
r Auch Schlitten. (Preuß. Abgaben-Centralbl. 1854, S. 121), 
*. Nicht etwa, um im Zollinlande zu bleiben.] Bundesrathsbeschluß vom 11. Juni 1874, Proto-= 
15% Insofern fie lediglich behufs Ein= oder kolle § 304 (Preuß. Wgaben-Centralh 1874, 
Ansführung von Transporten des internatio= S. 167), Bundes-Ges.-Bl. 1867, S. 113. 
 
	        
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