368 Siebentes Buch. Finanzwesen.
z. B. bei Vieh, Wagen, Schlitten, Hütten, Tonnen Heringen, nach der Stückzahl;
nach dem Werthe bei Eisenbahnfahrzeugen, nach Maß bei Bau-- und Nutzholz.
Die Gewichtszölle werden nach dem Bruttogewicht erhoben (§ 2 des Zolltarif-
gesetzes): a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) für Waaren, für welche
der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt. Im Uebrigen wird den
Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des
Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
(Fässer, Flaschen u. s. w.) nicht in Abzug gebracht. Für die übrigen Waarengattungen
bestimmt der Bundesrath die Procentsätze des Bruttogewichtes, nach welchen das
Nettogewicht berechnet werden kann.
Unter welche Pofition des Zolltarifs eine bestimmte Waare fällt, bestimmt sich
nach dem „amtlichen Waaren verzeichniß“!, einer im Buchhandel erschienenen
Rechtsverordnung des Bundesrathes. Beschwerden über die Anwendung des Tarifs
im einzelnen Falle werden, unter Ausschluß des Rechtsweges, im Verwaltungswege,
d. h. in letzter Instanz, gemäß Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung vom Bundes-
rathe entschieden (§ 12 des Vereinsgzollgesetzes). So weit, nicht weiter ist der Rechts-
weg ausgeschlossen. Andere Fragen, also wie z. B. die, wer den Zoll zu tragen
hat, ob der Zollanspruch durch Bezahlung oder Verjährung erloschen ist, ob
eine besondere gesetzliche Befreiung von der Zollpflicht besteht, oder ob die betreffende
Tarifposition nicht gesetzlich aufgehoben ist, sind durch das Vereinszollgesetz nicht
dem Rechtswege entzogen 2. Die im Verwaltungswege getroffene Festsetzung der Höhe
des Zolls ist daher für den Richter auch bei Normirung der Strafe für Zollvergehen
(§ 135 des Vereinszollgesetzes) nicht bindend, da der Richter alle auf die That und
deren Strafbarkeit Bezug habenden Merkmale feststellen muß s.
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber Derjenige verpflichtet,
welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten ist, Inhaber (natürlicher Besitzer) des
zollpflichtigen Gegenstandes ist oder welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer
öffentlichen Niederlage entnimmt (§ 13 des Vereinszollgesetzes).
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
für den Zoll und können bis zu dessen Bezahlung von der Zollbehörde zurück-
behalten und beschlagnahmt werden. In keinem Falle kann vor Befriedigung der
Zollansprüche die Verabfolgung der Waaren von Gerichten, Gläubigern u. s. w. ver-
langt werden (§ 14 des Vereinsgollgesetzes).
Zollansprüche verjähren nach § 15 des Vereinszollgesetzes in einem Jahre.
Zolleredite können auf Gefahr der Einzelstaaten von diesen bis zur Dauer von
drei Monaten gewährt werden.
Zollpflichtige Gegenstände dürfen im Grenzgebiete nur auf den Zollstraßen
und nur zu den vorgeschriebenen Tageszeiten befördert werden (§ 21 des Vereins-
zollgesetzes), widrigenfalls das Zollvergehen als vollendet gilt (§ 136 das.). Zoll=
pflichtige Waaren find vom Waarenführer beim Eingang in das Zollgebiet zu
declariren (§8 22 f.. das.). Im Unterlassungsfalle gilt das Vergehen für
vollendet (§ 136 das.). Im Grenzgebiete unterliegen zollpflichtige Gegenstände
einer Transportcontrole (§ 119 das.). Desgleichen unterliegt der Gewerbebetrieb
mit zollpflichtigen Waaren im Grenzgebiete besonderen Einschränkungen ( 124 das.).
Die Zollbehörden haben das Recht, im Grenzgebiete Revisionen und Haussuchungen
vorzunehmen (8§ 126), auch verdächtige Personen einer körperlichen Visitation zu
unterwerfen (§ 127).
Für Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren
deutscher Herkunft ungünstiger behandeln als diejenigen irgend eines anderen
Staates s, kann ein Zuschlag bis zu 100 Procent zum gewöhnlichen Zollsatze und
1 Das Waarenverzeichniß ist ebensowenig S. 34 ff., Bd. XVI, S. 37 ff.
und ebensosehr eine Verwaltungsvorschrift wie 2 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. VII,
das Strafgesetzbuch; denn wie dieses bestimmt, S. 220, Bd. VIII, S. 390, Bd. XII, S. 1.
ob und in welcher Höhe Jemand strafbar ist, so 4* v. Auffseß, in Hirth's Annalen 1893,
bestimmt das Waarenverzeichniß, ob Etwas zoll= S. 390 ff.
pflichtig und in welcher Hohe es zoustichtig 9 o M. Schraut, System der Handelsver-
2 Entsch. des Reichsger. in Civils., Bd. I,/träge und der Meistbegünstigung, S. 11.