68 S. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 371
hamburgischen Gebietstheilen, vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 370)
und 3) in dem Gesetze, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze
in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen, vom 28. Juni
1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 159). Die Zuwiderhandlungen zerfallen in die
Contrebande, die Defraudation und Ordnungswidrigkeiten (Contra-
ventionen).
Die Contrebande ist das Unternehmen der Ein-, Aus= oder Durchfuhr
von solchen Gegenständen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten ist, und zwar
nicht bloß einem Einzelnen oder über ein bestimmtes Grenzzollamt, sondern
allgemein und überhaupt ?. Darauf, daß die Contrebande beabsichtigt ist, kommt
es nicht an, es genügt das Wissen um das Verbot. Ist im Thatbestande der
Contrebande zugleich der Thatbestand einer anderen strafbaren Handlung enthalten,
sind z. B. gegen das Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom
7. April 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 105) oder das Gesetz, betreffend Zuwider-
handlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote,
vom 21. Mai 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 95) von der Einfuhr durch Verbot aus-
geschlossene Thieres wissentlich oder vorsätzlich eingeführt worden, so hat sich
die thatsächliche Feststellung des Strafrichters auf beide Delicte zu erstrecken“", und
es ist neben der Confiscation, welche als Strafe auf die Contrebande gesetzt ist,
auch die (Freiheits-) Strafe nach dem anderen verletzten Gesetze auszusprechen (§ 158
des Vereinszollgesetzes). Der Satz, daß bei idealer Concurrenz nur die auf die
schwerer bestrafte That gesetzte eine Strafe zur Anwendung kommt (6 783 des
Reichsstrafgesetzbuchs), gilt hier nicht 5.
Die Strafe der Contrebande ist zunächst die „Confiscation“; diese ist gleich-
bedeutend mit Einziehung im Sinne des §5 319 der Strafproceßordnung". Die
Confiscation ist auch in solchen Fällen statthaft, wo z. B. wegen der Jugend oder
des Unbekanntseins der Thäter nicht auf Strafe erkannt werden kann?7. Das
Eigenthum der Gegenstände, die der Confiscation unterliegen, geht in dem Augen-
blicke, wo dieselben durch die Verwaltungsbehörde in Beschlag genommen werden,
nicht erst durch richterlichen Ausspruchs, auf den Bundesstaat über (dem das Recht
der Strafverfolgung zusteht), und kann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts
gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. Die Confiscation ist auch statthaft,
wenn die Sache nur dem Begünstiger der Contrebande gehört 10. Neben der Con-
fiscation wird die Contrebande, aber nur, wenn nicht in einem besonderen Gesetze,
z. B. Strafgesetzbuch §§ 327, 328, eine höhere Strafe festgesetzt ist, mit einer Geld-
strafe bestraft, welche dem doppelten Betrag der contrebandirten Gegenstände,
mindestens aber 30 Mark gleichkommt 11.
Defraudation begeht, wer es unternimmt, die Ein-(und Aus-) gangs-
abgaben ½ zu hinterziehen. Die Defraudation kann nur an solchen Gegenständen
1 Also kann schon im Veriuche der That-
bestand der vollendeten Contrebande enthalten
sein; val. Enhit des Reichsger, in Straff.,
Bd. II. S. 260. Selbst wenn die Erlaubniß
zur Ausfuhr erschlichen ist, liegt Contrebande
nicht vor, wohl aber, wenn die Einfuhr auf
Grund eines einer anderen Person besonders
ertheilten Erlaubnißscheins unternommen ist;
1
Entsch. des Neichsger. in Strafsf., Bd. X, S. 219.
Entsch. des
S. 354. Die Strafe ist also verwirkt, wenn
der verbotene Gegenstand über die Grenze ge-
hracht ist; es ist nicht nöthig, daß er an seinen
Bestimmungsort angelangt oder bis an die
nächste Zollstelle gebracht ist; Erk. des Reichsger. S
vom 11. Juli 1890 im Centralbl. f. d. Deutsche
Aeich 1891, S. 76. Doch ist Einfuhr auf der
Hollstaaze über die Zollgrenze keine Contre-
7dn5r selange - Zallgrensstation no
affirt ist; . des Reichsger. in
* XV, S. 1. 9 des
eichsger. in Straff., Bd. J, S
nan
2 Siehe auch §§ 327, 328 des Reichsstraf-
grlehbuchs chtsprechung des Reichsgerichts i#
u Rechtsprechung des Reichsgerichts in
tresbe hr F05. “* ven 6 —
iehe au . des Reichsger. in Straffs.,
Bd. XI, 330. 6
2#ntsch. des Reichsger. in Strafs., Bd. XX,
" 1 Hutcg. des Reichsger. in Straff., Bd. XIV,
. 4 Guc. des Reichsger. in Strafs. B. XIV,
- Sieße weiter unten.
1nt ch. des Reichsger. in Straff., Bd. XVIII,
11 Ve#- Entsch. des Rei HHerichte in Strass.
Bd. XIII, S. 228, Bd. XIX, S. 192.
12 Das find nicht Binnenzölle wie Brücken-,
afen-, Straßenzölle, sondern reine Grenzzölle
(§ 7 des Vereinsgollgesetzes), auch nicht die sog.
Uebergangsabgaben.
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