Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 373 
reichsgesetzliche Vorschrift ausgeschlossen. Strafgesetzlich ist er also zuläffig, ob er 
auch civilrechtlich zulässig ist, ob z. B. auf Rückzahlung des Zolls vor dem Civil- 
richter geklagt werden kann, hängt von dem Landesrecht abt#. 
Da zum Thatbestande der Contrebande und der Zolldefraudation nicht die 
Vollendung der verbotenen Ein= oder Ausfuhr, noch die Vollendung der Zoll- 
hinterziehung, sondern nur das Unternehmen der Ein= oder Ausfuhr oder der 
Hinterziehung gehört, so schreiben die §§ 186 und 187 des Vereinsgollgesetzes vor, 
daß in den in § 136 aufgeführten Fällen die Contrebande und die Defraudation ohne 
Weiteres als vollbracht angenommen werden. In einzelnen dieser Fälle (§ 136, 
1 àa, c und d, 3, 4, 5, 6, 7 und 8) steht dem Angeklagten der Gegenbeweis frei, 
daß er Contrebande oder Defraudation nicht habe verüben können oder solche nicht 
beabsichtigt waren. In diesen Fällen tritt dann nur die sogenannte Ordnungs- 
strafe nach Vorschrift des § 152 ein. In allen Fällen aber kommen die Be- 
strafungenn wegen Contrebande oder Defraudation nicht in Anwendung, wenn der 
formale Thatbestand des § 136 des Vereinsgollgesetzes in seiner praktischen An- 
wendung im begrifflichen Widerspruche mit dem materiellen Wesen der Contrebande 
oder der Zolldefraudation treten würde 2. Unter diesen Voraussetzungen sollen die 
Contrebande oder Defraudation namentlich in nachstehenden Fällen als vollbracht 
gelten, wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder anderen 
Gewerbetreibenden, die sie in ihrem Gewerbebetriebe brauchen, unrichtig oder gar 
nicht declarirt, von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig declarirt oder 
bei der Revision verheimlicht, wenn in Fällen der speciellen Declaration zoll- 
pflichtige Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren u. s. w. gar nicht oder falsch 
declarirt, wenn Frachtführer u. s. w. zollpflichtige Gegenstände überhaupt nicht 
declariren oder wenn andere Personen wider besseres Wissen zollpflichtige Gegen- 
stände unrichtig declariren oder bei der Revision verschweigen. Dies gilt namentlich 
auch, wenn beim Transporte verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenz- 
bezirke a) die Zollstätte, bei welcher dieselbe bei dem Ein= oder Ausgange hätten 
angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder 
umgangen, b) die vorbezeichnete Zollstraße oder der im Zollausweis bezeichnete 
Weg nicht innegehalten, c) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der 
gesetzlichen Tageszeit (§ 21 des Gesetzes) bewirkt oder d) Gegenstände ohne den vor- 
schriftsmäßigen Zollausweis (§ 119) betroffen werden oder mit diesem nicht über- 
einstimmen. Dies gilt ferner, wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht 
über die erfolgte Verzollung oder die zollfreie Abstammung der bezogenen (an sich 
zollpflichtigen und zu ihrem Gewerbebetriebe gehörigen) Gegenstände ausweisen 
können 3, wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige 
Declaration (Abmeldung) entfernt werden, wenn Gewerbtreibende, denen der Bezug 
zollpflichtiger" Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringe Abgabe zu einem 
bestimmten Zwecke (z. B. Veredelung) verwilligt wurde, diese Gegenstände ohne 
vorherige Nachzahlung der vollen Abgabe anderweit verwenden oder veräußern, und 
wenn Personen, denen Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut 
wurden, über dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Vorschriften der 
Zollgesetze oder Verordnungen verfügen. 
Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist, bei dem 
Grenzzollamte vom Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen 
Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt und war eine Contrebande nicht 
beabsichtigts oder kommen solche Gegenstände mit der Post an und kann Der- 
jenige, an welchen sie gesandt sind, einer beabsichtigten Contrebande nicht überführt 
— — 
In Preußen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, den Thatbestand der Defraudation dar; Erk. des 
in Elsaß-Lothringen gestattet; vgl. Erk. des Reichsger vom 22. April 1882 im Preuß. Ab- 
Reichsgerichts vom 1. Juli 1881 und 21. Mai gaben-Centralbl. 1882, S. 279. 
1886, Entsch. in Civilf., Bd. V, S. 37 f. und Ueber diesen Begrif vgl. GEutch des 
Bd. XVI, S. 37 f. Reichsger, in Straff., V d. XVIII, S. 231. 
6 16 tsch. des Reichsger. in Straff., Bd. X, S ntsch. des Reichsger. in Straff., Bd. X, 
«· 9. 
2 Schon das „Nicht ausweisen können" stellt 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.