8 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 373
reichsgesetzliche Vorschrift ausgeschlossen. Strafgesetzlich ist er also zuläffig, ob er
auch civilrechtlich zulässig ist, ob z. B. auf Rückzahlung des Zolls vor dem Civil-
richter geklagt werden kann, hängt von dem Landesrecht abt#.
Da zum Thatbestande der Contrebande und der Zolldefraudation nicht die
Vollendung der verbotenen Ein= oder Ausfuhr, noch die Vollendung der Zoll-
hinterziehung, sondern nur das Unternehmen der Ein= oder Ausfuhr oder der
Hinterziehung gehört, so schreiben die §§ 186 und 187 des Vereinsgollgesetzes vor,
daß in den in § 136 aufgeführten Fällen die Contrebande und die Defraudation ohne
Weiteres als vollbracht angenommen werden. In einzelnen dieser Fälle (§ 136,
1 àa, c und d, 3, 4, 5, 6, 7 und 8) steht dem Angeklagten der Gegenbeweis frei,
daß er Contrebande oder Defraudation nicht habe verüben können oder solche nicht
beabsichtigt waren. In diesen Fällen tritt dann nur die sogenannte Ordnungs-
strafe nach Vorschrift des § 152 ein. In allen Fällen aber kommen die Be-
strafungenn wegen Contrebande oder Defraudation nicht in Anwendung, wenn der
formale Thatbestand des § 136 des Vereinsgollgesetzes in seiner praktischen An-
wendung im begrifflichen Widerspruche mit dem materiellen Wesen der Contrebande
oder der Zolldefraudation treten würde 2. Unter diesen Voraussetzungen sollen die
Contrebande oder Defraudation namentlich in nachstehenden Fällen als vollbracht
gelten, wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder anderen
Gewerbetreibenden, die sie in ihrem Gewerbebetriebe brauchen, unrichtig oder gar
nicht declarirt, von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig declarirt oder
bei der Revision verheimlicht, wenn in Fällen der speciellen Declaration zoll-
pflichtige Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren u. s. w. gar nicht oder falsch
declarirt, wenn Frachtführer u. s. w. zollpflichtige Gegenstände überhaupt nicht
declariren oder wenn andere Personen wider besseres Wissen zollpflichtige Gegen-
stände unrichtig declariren oder bei der Revision verschweigen. Dies gilt namentlich
auch, wenn beim Transporte verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenz-
bezirke a) die Zollstätte, bei welcher dieselbe bei dem Ein= oder Ausgange hätten
angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder
umgangen, b) die vorbezeichnete Zollstraße oder der im Zollausweis bezeichnete
Weg nicht innegehalten, c) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der
gesetzlichen Tageszeit (§ 21 des Gesetzes) bewirkt oder d) Gegenstände ohne den vor-
schriftsmäßigen Zollausweis (§ 119) betroffen werden oder mit diesem nicht über-
einstimmen. Dies gilt ferner, wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht
über die erfolgte Verzollung oder die zollfreie Abstammung der bezogenen (an sich
zollpflichtigen und zu ihrem Gewerbebetriebe gehörigen) Gegenstände ausweisen
können 3, wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige
Declaration (Abmeldung) entfernt werden, wenn Gewerbtreibende, denen der Bezug
zollpflichtiger" Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringe Abgabe zu einem
bestimmten Zwecke (z. B. Veredelung) verwilligt wurde, diese Gegenstände ohne
vorherige Nachzahlung der vollen Abgabe anderweit verwenden oder veräußern, und
wenn Personen, denen Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut
wurden, über dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Vorschriften der
Zollgesetze oder Verordnungen verfügen.
Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist, bei dem
Grenzzollamte vom Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen
Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt und war eine Contrebande nicht
beabsichtigts oder kommen solche Gegenstände mit der Post an und kann Der-
jenige, an welchen sie gesandt sind, einer beabsichtigten Contrebande nicht überführt
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In Preußen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, den Thatbestand der Defraudation dar; Erk. des
in Elsaß-Lothringen gestattet; vgl. Erk. des Reichsger vom 22. April 1882 im Preuß. Ab-
Reichsgerichts vom 1. Juli 1881 und 21. Mai gaben-Centralbl. 1882, S. 279.
1886, Entsch. in Civilf., Bd. V, S. 37 f. und Ueber diesen Begrif vgl. GEutch des
Bd. XVI, S. 37 f. Reichsger, in Straff., V d. XVIII, S. 231.
6 16 tsch. des Reichsger. in Straff., Bd. X, S ntsch. des Reichsger. in Straff., Bd. X,
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2 Schon das „Nicht ausweisen können" stellt