378 Siebentes Buch. Finanzwesen.
Zölle 1879, S. 1983). Diese Gesetze enthalten eine Codification des auf das admini-
strative Strafverfahren bezüglichen Rechts mit den aus der Strafprozeßordnung
solgenden Maßgaben.
Nach wie vor find die Zollbehörden befugt, den Thatbestand festzustellen,
sowie diejenigen Maßregeln zu verfügen, welche erforderlich find, damit seiner Zeit
die Strafe an dem Thäter vollzogen werden kann. Insbesondere müssen und dürfen
sie sich der Gegenstände, in Ansehung deren die Zuwiderhandlung begangen ist,
durch Beschlagnahme versichern, desgleichen der Transportmittel, wenn dies zur
Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten erforderlich ist . Die
im Verwaltungswege vor sich gehende Beschlagnahme ergeht nicht in den Formen,
hat aber alle Wirkungen der gerichtlichen. Die Zollbehörde kann die in Beschlag
genommenen Gegenstände freilassen, wenn eine Verdunkelung des Thatbestandes
nicht zu besorgen ist. In Beschlag genommene Gegenstände, wie Zugthiere, dem
Verderben ausgesetzte Waaren, kann und muß die Zollbehörde veräußern. Der
Zollbehörde steht nach näherer Vorschrift des Vereinszollgesetzes das Recht zu
Haussuchungen, Controlen, körperlichen und anderen Visitationen zu, welches Recht
im Grenzbezirke anders und weiter ist als im Binnenlande.
Sodann haben die Zollbehörden das Recht der vorläufigen Festnahme und
Verhaftung. Giebt die Zollbehörde die Untersuchung an das Gericht ab oder ver-
langt der Angeschuldigte gerichtliches Verfahren, so entscheidet das Gericht über die
Fortdauer der Haft. In anderen Fällen kann die Haftentlassung nur unter Zu-
stimmung der Zollbehörde erfolgen s.
In den Fällen, wo wegen eines Zollvergehens die Verhaftung oder vorläufige
Festnahme statthaft erscheinen, find die Zollbeamten befugt, den Contravenienten
auch auf dem Gebiete der übrigen Vereinsstaaten festzunehmen; jedoch müssen sie
ihn an die nächste Ortsbehörde des Staates abliefern, auf dessen Gebiete die Ver-
haftung stattgefunden hat. Eine Verhaftung auf fremdem Gebiete soll indeß nicht
stattfinden, wenn die Person des Contravenienten bekannt und die Beweisführung
hinlänglich gesichert ist". Die Vorschrift des Cartells vom 11. Mai 1833, wonach
die Auslieferung der eigenen Unterthanen, falls fie auf fremdem Gebiet eine Con-
travention begangen haben, zu versagen ist, gilt dagegen nicht mehr, wenn die
Requisition auf Auslieferung von dem Gericht ausgeht, in dessen Bezirk die
That begangen ists.
Die Vorschrift in § 4 der „Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, „daß die
einer Zollübertretung Angeschuldigten in allen Fällen, in denen es neben der Con-
fiscation des defraudirten Gegenstandes nur auf eine Geldstrafe ankommt, die
„Befugniß“" erhalten, sich ohne weitere Verhandlung vor den gewöhnlichen
Gerichten dem Ausspruche der Zollbehörden zu unterwerfen“ — das sogenannte
Submissionsverfahren —, steht noch heute in reichsrechtlicher Geltung“.
Die Wirkungen, welche die Strafprozeßordnung dem „Strafbescheide“ beilegt, z. B.
die Verjährung, find jedoch mit der Einleitung des Submissionsverfahrens nicht
verbunden. Das Submissionsverfahren besteht im Interesse der Contravenienten.
Es soll diesen, wenn fie sich der festgesetzten Strafe ohne Weiteres unterwerfen,
„das Drückende und jedenfalls Beschwerliche einer gerichtlichen Untersuchung, sowie
die Zahlung der durch eine solche erwachsenden Kosten erspart werden“ 7. Die Ver-
waltungsbehörde hat hiernach die Pflicht, dem Contravenienten die Möglichkeit
zu gewähren, durch einwandlose Zahlung von Strafe und Kosten jede weitere
administrative oder gerichtliche Untersuchung zu vermeiden. Der Contravenient
1 Preußisches Gesetz vom 23. Januar 1838. *· Arndt, l. c. S. 296, Löwe, Comm.
§ 28, württembergisches Gesetz, Art. 1, mecklen- r- Strafproeeßerdnung Anm. 2, bezw. Buch VI,
barzische Verordnung, Art. 34. lbschn. 3 - v. Lilienthal in v. Hol-tzen=
Arndt, 1. c. S. 290 f. dorff's Rechtslerikon unter „Strafbescheid“,
2 Arndt, I. c. S. 294. Delbrück, Art. 40, S. 22.
4Siehe zu Vorstehendem Art. 5 und 6 des 1 Motive zur Sirafprozeßordnung, Anlagen
Zollcartells vom 11. Mai 1833. #ell 5 Sess. der Reichstagsverhandlungen 1874/75,
5* Vgl. Delbrück. Art. 40, S. 22, Arndt,
LI. c. S. 295, und Gerichtsverfassungsgesetz. 157.