Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

g 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 879 
bewahrt sein Recht, der weiteren Untersuchung zu entgehen, nur, wenn er sofort 
und vorbehaltslos zahlt. Selbst die vorbehaltlose Bezahlung unter Betheuerung 
der Unschuld befreit die Verwaltungsbehörde nicht von der Pflicht, die Sache weiter 
zu untersuchen oder an das Gericht abzugeben 1. Trotzdem das Submissions- 
verfahren nur im Interesse des Contravenienten gegeben ist, so kann dieser doch, 
wenn er vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, nicht hinterher auf gerichtliches 
Gehör antragen ?. Die vorbehaltlose Unterwerfung im Submissionsverfahren steht 
der rechtskräftigen Entscheidung gleich §. 
Jedes administrative Strafverfahren ist ausgeschlossen, wenn noch andere 
strafbare Handlungen real oder ideal concurriren, z. B. Urkundenfälschung, Ver- 
letzung der auf Viehseuchen bezüglichen Gesetze", oder wenn eine Freiheitsstrafe 
unmittelbar, sei es auch nur alternativ, neben einer Geldstrafe im Gesetze an- 
gedroht ist, nach mehreren Gesetzen auch dann, wenn der Contravenient sich in 
Hafst befindet . 
Die Untersuchung wird vom Haupt-Zoll- oder Haupt-Steuer-Amt geführt. 
Erscheint der Angeschuldigte auf Vorladung nicht, so ist die Sache in Preußen 
alsbald an den Richter abzugeben?'. In anderen Staaten kann er zwei Mal 
oder durch und vor den Richter geladen werden. Bei größeren Objecten soll dem 
Angeschuldigten auf sein Verlangen eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen 
Vertheidigung gestattet werden. Auch Zeugen können im Verwaltungsverfahren 
geladen und vernommen werden, z. B. in Preußen, indeß nicht eidlich '. 
Die Verwaltungsbehörden find zwar zur Vornahme des Submissionsverfahrens 
verpflichtet, nicht aber zur Vornahme einer administrativen Untersuchung. Sie 
dürfen daher, sobald das Submissionsverfahren erfolglos geblieben ist, die Sache 
unverzüglich an das Gericht abgeben, und sie verlieren dieses Recht erst dann, 
wenn sie einen Strafbescheid in der Sache erlassen haben. Ebenso steht dem An- 
geschuldigten noch bis zur Rechtskraft des Strafbescheids die Befugniß zu, auf 
richterliches Gehör anzutragen. 
Liefert die im Verwaltungswege geführte Untersuchung keinen hinreichenden 
Beweis für die Schuld, so find die Acten fortzulegen. Im anderen Falle darf 
die Verwaltungsbehörde? einen Strafbescheid erlassen. Der Strafbescheid darf nur 
auf Geldstrase und eine etwa verwirkte Einziehung lauten. Freiheitsstrafe darf er 
selbst subsidiär nicht festsetzen 10. Ist für die Geldstrafe, den Einziehungswerth, 
die Gefälle und die Proceßkosten ein Dritter mitverhaftet und war derselbe zu der 
Untersuchung zugezogen, so ist in dem Strafbescheid zugleich über die subfidiarische 
Haftbarkeit zu entscheiden 10. 
Nach § 459 der Strafprozeßordnung muß der Strafbescheid die strafbare 
Handlung, das angewendete Strafgesetz, d. i. auch die etwa verletzte sog. Ver- 
waltungsvorschrift, und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, 
daß der Beschuldigte, sofern er nicht Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 
ergreift, gegen den Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung 
bei der Verwaltungsbehörde 1½1, welche den Bescheid erlassen, oder dei der, die ihn 
bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung antragen kann. In den 
  
1 Vgl. den analogen Fall bei Postcontra- Entscheidung stellt. 
ventionen in den Entsch. des Reichsger. in Strafs., Gesetz vom 23. Januar 1838, §#§ 40, 41, 
Bd. III, S. 300, oben S. 299. und Arndt, l. c. S. 299f. 
2 Arndt, 1. c. S. 28. 6 Gesetz vom 28. Januar 1838, § 42, und 
2 Vgl. auch Vereinszollgesetz § 142, Abs. 4. Arndt, l. c. S. 301. 
Anerkannt im preuß. Gesetz vom 23. Jan. ie erkennende ist oft eine andere wie 
1838, § 33, oldenburgisches Gesetz, Art. 1, Nr. 1|die untersuchende; vgl. preußisches Gesetz vom 
und 3, württembergisches Gesetz, Art. 8, Nr. 1923. Januar 1838, § 33, württemberg. Gesetz, 
und 2, mecklenburgische Verordnungen, Art. 43.Art. II, mecklenburg. Verordnungen, Art. 62. 
1! Oldenburgisches Gesetz, Art. 1, Nr. 2,10 Strafprozeßordnung § 463. 
württembergisches Gesetz, Art. 9, mecklenburgische ½1 Und zwar ausschließlich bei der Ver- 
Verordnungen, Art. 43. waltungsbehörde; siehe Arndt, I. c., S. 303, 
In allen Fällen kann der Contravenient und Löwe, Anm. 5 zu § 459 Strafprozeß- 
das aAbministrativverfahren ausschließen und ordnung. 
binden, wenn er den Antrag auf gerichtliche 
  
 
	        
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