Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 40. Die Reichs-Stempelabgaben. 389 
unter steuerlicher Controle und unterliegen der steuerlichen Revision. Abgesehen 
von diesen Einschränkungen ist der Handel mit Spielkarten frei (§ 8). 
Die Abstempelung erfolgt regelmäßig auf dem Coeur--Aß, abgesehen von den 
englischen und den Lenormand'schen Karten. 
Spielkarten, welche nicht oder nicht vorschriftsmäßig abgestempelt sind, unter- 
liegen der Einziehung, gleichviel, wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte 
Person Anklage erhoben wird. Wer der Vorschrift des Gesetzes zuwider Karten, 
welche mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind — wissentlich oder fahr- 
lässig 1, nicht aber unverschuldet? —, feilhält, veräußert, vertheilt, erwirbt, damit 
spielt oder solche wissentlich in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine 
Strafe von dreißig Mark, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo die Möglichkeit 
der Abstempelung vorliegt 3. Wirthe und andere Personen, welche Gäste halten, 
haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit un- 
gestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen 
geschehen sei (§ 10). Die Strafe soll in keinem Falle unter 500 Mark betragen, 
wenn die Handlung von einer Person geschehen ist, welche den Handel mit Spiel- 
karten betreibt (I 12). Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche mit keiner besonderen 
Etras hd iesen Gesetze belegt find, ziehen eine Strafe von 8 bis 80 Mk. nach 
16). 
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen der 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, hinsichtlich der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften, nach welchen sich das 
Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze, wo solche nicht in Kraft 
bestehen, die Gesetze über die indirekten Abgaben richtet, zur Anwendung" (§ 19, 
Abs. 1). Alle auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen und eingezogenen 
Gegenstände fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die 
Strafentscheidung gefallen ist (§ 19, Abs. 2). Die Strafverfolgung von Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften über den Spielkartenstempel, sowie der An- 
spruch auf Nachzahlung der hinterzogenen Abgaben verjähren in drei Jahren (§ 20). 
Die Erhebung und Verwaltung des Spielkartenstempels erfolgt durch die Zoll- 
und Steuerbehörden und -Beamten nach näherer Vorschrift des Bundesrathes. 
tuber, diesen haben alle Polizeibeamten die Pflicht, Zuwiderhandlungen anzuzeigen 
8 21). 
IV. Das Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, vom 
1. Juli 1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 185) unterwarf die im Tarife zu diesem Gesetze 
bezeichneten Urkunden (Actien, Renten, Schuldverschreibungen, Schlußnoten und 
Rechnungen, Lotterieloose) einer zur Reichskasse fließenden Stempelabgabe. Zu 
diesem Gesetze erging die Novelle vom 29. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 171), 
und erfolgte seine Neu-Redaction am 3. Juni 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 179). 
An Stelle beider Gesetze ist nunmehr das Reichs-Stempelgesetz in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 27. April 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 381) getreten, zu 
dem als Ausführungsverordnungen die vom Bundesrath erlassenen, vom Reichs- 
kanzler am 27. April 1894 (Reichs-Centralbl. 1894, S. 121) und am 30. Juni 
1896 (Reichs-Centralbl. 1896, S. 174) bekannt gemachten Vorschriften getreten 
sind. Der Stempelsteuer unterliegen: 
1) Actien, auch Antheils= und Interimsscheine, und zwar inländische mit 1 
vom 100 des Nennwerthes, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten 
Einzahlungen, ausländische, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräußert, ver- 
pfändet oder wenn im Inlande andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht 
oder Zahlungen darauf geleistet werden, mit 1.50 vom 100 des Neunwerthes. Der 
  
1 Entsch. d. Reichsger. in Straff., Bd. IV, 2 Vgl. Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. 1, 
S. 11. Bd. XI, S. 402. S. 22. 
e 1Entcch. des Reichsger. in Strafs., Bd. * 4 Siehe oben S. 375 ff. 
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