§s 40. Die Reichs-Stempelabgaben. 891
Ermäßigungen finden für den sog. Arbitrageverkehr statt. Hat ein
Contrahent nachweislich im Arbitrageverkehr unter die Tarifnummern 1a und 2
dallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande ver-
kauft oder umgekehrt oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und
an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich die Stempelabgabe von jedem dieser
Geschäfte, soweit deren Werthbeträge sich decken, zu Gunsten dieses Contrahenten um
ein Zwanzigstel vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Ge-
schäfte zu festen Coursen an demselben oder an zwei unmittelbar auf einander
folgenden Börsentagen abgeschlossen find. Unter der gleichen Voraussetzung tritt
diese Steuerermäßigung ein, wenn An= und Verkäufen von ausländischen Banknoten
oder ausländischem Papiergeld Geschäfte über Contanten oder Wechsel gegenüberstehen.
Persönliche Befreiungen find ausgeschlossen.
Die Reichs-Stempelabgaben werden wie Landes-Stempelabgaben, d. h. im Wege
der Verwaltungszwangsvollstreckung beigetrieben.
Die Abstempelung der Actien, Renten und Schuldverschreibungen erfolgt erst
nach Bezahlung der Steuer. Bei Schlußnoten und Rechnungen über die unter 4)
bezeichneten Geschäfte wird die Steuer in Form von Stempelmarken und gestempelten
Formularen entrichtet. Zur Entrichtung der Abgabe ist, von einzelnen Ausnahmen
abgesehen, zunächst der Vermittler verpflichtet; wohnt dieser nicht im Inlande
oder fehlt er, der Veräußerer. Der Vermittler kann Ersatz von jedem für die Ab-
gabe verhafteten Contrahenten fordern (§ 9). Bedingte Geschäfte gelten in Bezug
auf die Stempelpflicht als unbedingte. Loose werden nach Bezahlung, beziehungs-
weise, wo diese zulässig, nach der Stundung der Steuer abgestempelt.
Wer Werthypapiere der unter 1) bis 4) bezeichneten Art innerhalb des Reiches½
ausgiebt 2, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft damit machts oder
Zahlung darauf“ leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in
den Befreiungsfällen den Controlirvorschriften des Bundesrathes genügt ist, ver-
sällt 5 in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mk. für jedes Werthpapier beträgt (§ 3,
Abs. 1). Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrag Jeden, der als
Contrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung
oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat (Abs. 2). Dieselben Personen
find für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet (Abs. 3).
Zum Zwecke der Controlirbarkeit müssen Privatleute Noten und Rechnungen ein
Jahr, Börsengeschäfte Treibende fünf Jahre aufheben.
Hat Jemand eine ungestempelte, aber zu stempelnde Urkunde der vorbezeichneten
Art empfangen, so hat er die Versteuerung binnen drei Tagen nach Empfang und
jedenfalls vor weiterer Aushändigung zu bewirken. Bei Lotterien und Ausspielungen
hat der Veranstalter die gesammte Stempelabgabe im Voraus zu entrichten (§§ 22,
23, 25). Ausländische Loose sind vor Beginn des Vertriebes und spätestens drei
Tage nach ihrem Empfang zur Versteuerung zu bringen (§ 24). Bei Hinter-
ziehung oder nicht rechtzeitiger Verwendung des Stempels bei Lotterieloosen ist der
fünffache Betrag der defraudirten Steuer zu entrichten; bei Unternehmern von in-
ländischen Lotterien oder von Ausspielungen oder bei Vertreibern von ausländischen
Loosen beträgt die Strafe nicht unter 250 Mk., wenn die Zahl der abgesetzten
Loose nicht zu ermitteln ist, bis zu 5000 Mk. Der Steuerbetrag kann nur in
bestimmten Ausnahmefällen creditirt werden. Von den Staatslotterien wird die
Steuer in einer vom Reichsschatzamt festzusetzenden Pauschalsumme ohne Ab-
1 Also nicht in das Uugland säict (Drucks.nur zur Terwahrung ge# gegebenen Papiers (Motive
des Reichstages 1881, Nr. 162, S. 8). zum ese von 188 27).
2 D. i. emittirt, übergiebt, aushändigt, aber D. h. auf das — selbst, nicht ê
nur zum Zwecke der Inverkehrssetzung, d. i. auf Die Coupons (Motive zum Gesetz von 881,
aber auch, wenn das Papier verschenkt, nicht
aber, wenn ein fremdes Papier nur zur Auf- ber nicht, wenn er nur als Bediensteter
keirs s üsbergebe wird (Drucks. des Reichs= im AJuser seines errn gehandelt hat (Kom-
tages 188 missionsbericht, * eichstages, Ehet. 1881,
* D. i. * dV bloße Zurücknahme eines|] Nr. 162, S.