8 41. Erhebung, Berwaltung, Controle u. Rechtsweg in Ansehnug der Reichsstenern. 395
Augenblicke Schuldner des Reiches, wenn und soweit sie Zölle und Reichssteuern
nach Maßgabe der Gesetze bezw. der ihren Behörden obliegenden Buchführung ein-
zunehmen haben 1. Deshalb dürfen die Bundesstaaten auch nur dann und solange
Zoll- und Steuercredite gewähren, als ihnen dies ausdrücklich vom Reiche gestattet
ist. Die längste Creditfrist beträgt für Zölle nach einem Bundesrathsbeschlusse
vom 2. Juni 1869 drei Monate. Für die Rübenzuckersteuer ist eine Creditirung
bis zu drei Monaten ohne Sicherheit, gegen volle Sicherheitsbestellung auf sechs
Monate gestattet 2. Bei der Salzsteuer ist ein Credit nur gegen Caution, nicht
bei Beträgen unter 3000 Mark und nur auf höchstens drei Monate zu gewähren".
Die Fristen und Bedingungen (Caution) der Creditirung der Tabacksteuer find in
§§ 16, Abs. 2, und 17, Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 enthalten 5. Für
Schlußnotenformulare kann eine dreimonatliche Creditfrist gewährt werden . Die
Creditirung der Branntweinsteuer kann bis zur Dauer von sechs Monaten er-
folgen 7. Alle Creditbewilligungen, selbst die den allgemeinen Gesetzen und Ver-
waltungsvorschriften entsprechenden, erfolgen lediglich auf Kosten der Einzelstaaten s.
Alle von den Einzelstaaten gewährten Zoll= und Steuercredite werden der Ge-
sammtheit gegenüber als baare Geldbestände angesehen und find an die Reichskasse
abzuführen, sebald (aber auch dann erst, wenn) fie nach den gemeinschaftlichen
Bestimmungen fällig geworden find, sollten fie auch thatsächlich noch nicht ein-
gegangen sein ?.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll= und
Steuerangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Bundesstaaten im
ganzen Umfange des Zollvereins soll aus den Posten portofrei befördert werden,
und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Correspondenz der gedachten
Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen (Art. 16 des Ver-
trages vom 8. Juli 1867, letzter Absatz). Diese Vorschrift ist auch nach Einführung
des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 10 in Bayern, Württemberg
und Baden insoweit durch dessen § 12 aufrechterhalten und noch in Gültigkeit
verblieben, als der amtliche Schriftwechsel, welcher in den gemeinschaftlichen Zoll-
und Steuerangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten verschiedener
Bundesstaaten stattfindet, auch gegenwärtig portofrei befördert wird 11.
Wiederholt erwähnt und in den Sondergesetzen besonders aufrechterhalten ist,
daß nach Art. 18 des Vertrages vom 8. Juli 1867 „das Begnadigungs= und
Strafverwandlungsrecht jedem Bundesstaate in seinem Gebiete vorbehalten bleibt“ 18.
Dieser Artikel fügt indeß eine indirekte Controle hinzu, da er ferner vorschreibt,
daß auf Verlangen (also namentlich des Reichsbevollmächtigten, des Reichskanzlers
und des Bundesrathes) periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem
Bundesrathe mitzutheilen find.
Gemäß der besonderen Vorschrift in Art. 36, Abs. 2 und der allgemeinen
Vorschrift in Art. 17 der Reichsverfassung überwacht der Kaiser die Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle und Reichs-
steuern durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den
Directivbehörden (d. i. den Provinzialbehörden der einzelnen Bundesstaaten) nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen bei-
ordnet. Nach den früheren Zollvereinigungsverträgen räumten die Vereinsstaaten
1 zehreslsca vom 7. Dezember 1871, * v. Aufseß, I. c.
Protokolle § 642, Arndt, in der Zeitschr. für 1 Näheres bei v. Aufseß, I. c. S. 594.
Bergr. Bd. XXIV, SÖ 74. 8 Soschon im Hauptprotokolle vom 14. Febr.
Hrototoll — Filazesths 1869, s5 79,1834, *3. 25 festgestellt.
Arndt, m. 2. el. Gesetz, betr. die Feststellung des
#v. rnrsrs in Hirth's Annalen 1898, auste ts-Etats des Deutschen Reichs für das
S. 393. ahr 1872, vom 4 Dezember 1871 (NR.-G.-Bl.
" Arndt, c. S. 74, Anm 2; fiehe auch 1871, S. 412 2), 88.
Centralbl. für ks Deutsche Reich 1892, S. 185, 1% Oben S. 296.
und R.-G.--Bl. le51T S. 295. 11 Delbrück, S. 79.
v. Aufseß, l. c. S. 395. 15 Siehe oben S. 382.