424 Siebentes Buch. Finanzwesen.
der Etat keinen Titel enthält (keine außeretatsmäßige Ausgaben !) 1. Die An-
weisungen auf bestimmte Titel dürfen deren Summen nicht überschreiten (keine
Etatsüberschreitungen !). Die Anweisungen dürfen nicht auf unrichtige Etatstitel
erfolgen (keine Fondsverwechselungen!). Es ist unzulässig, Ausgaben eines Jahres
aus den Fonds des folgenden Jahres dadurch zu decken, daß sie in den Rechnungen
des Vorjahres zwar aufgeführt, von der Summe der Istausgabe aber abgesetzt und
auf die Fonds des folgenden Jahres übernommen werden (keine Vorgriffe !1). Es
ist unzulässig, Ausgaben, welche nach ihrer Entstehung einem folgenden Rechnungs-
jahre angehören, auf Titel des Vorjahres anzuweisen (keine nachträgliche Ver-
rechnung!). Nur die Fonds sind von einem Jahre ins andere übertragbar, bei
denen dies besonders im Etat vermerkt ist; ferner einmalige Ausgaben. Aus Rest-
beständen bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen nur Ausgaben des Vorjahres,
nicht aber Ausgaben der laufenden Verwaltung bestritten werden. Erlöse aus ver-
kauften Sachen, eingegangene Conventionalstrafen u. s. w. müssen in Einnahme
gestellt und dürfen von den Ausgaben nicht abgesetzt werden (keine unzulässige
Fondsverstärkung!) 2. Verkaufsunkosten find nicht von dem Erlöse (von der Ein-
nahme) abzusetzen, sondern müssen unter ihren Titeln in Ausgabe gestellt werden.
Aus dem Gesetze vom 11. Mai 1898 ist Folgendes anzuführen:
Alle Einnahmen und alle Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der
Rechnung nachzuweisen, und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in
Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung gebracht
werden (§ 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). Einnahmen find regelmäßig als
Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates zu verwenden (§ 16
des Gesetzes vom 11. Mai 1898).
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat
dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden (§ 17 das.).
Auf die Stundung von Geldstrafen findet dies nicht Anwendung, da es sich hierbei
um einen Act der Ausübung des Begnadigungsrechts handelt.
§ 18, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1898: „Von der Einziehung dem
Staate zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen Falle und, abgesehen von
der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch
Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur unter
gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurück-
erstattet werden“, gilt nur theilweise für das Deutsche Reich. Selbstredend ist es
statthaft, daß eine reichsgesetzliche Vorschrift, d. i. auch eine auf Grund Reichs-
gesetzes erlassene sogenannte Verwaltungsvorschrift, ermächtigen kann, von der Ein-
ziehung dem Reiche zustehender Einnahmen abzusehen. Sonst ist der Verzicht auf
dem Reiche zustehende Einnahmen regelmäßig unstatthaft".
„Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen,
find, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen
find, von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurück-
erstattung aber als Ausgabe zu verrechnen. — Zurückerstattete Gerichtskosten und
Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden“
(§ 19 des Gesetzes vom 11. Mai 1898).
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen in der Regel nur auf Grund be-
sonderer Ermächtigung durch den Etat zugeführt werden. Ausnahmen find bei
Bauten zugelassen (§ 20 des Gesetzes).
„Besoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringende
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial-Etats oder durch
besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden“ (§ 21 das.). „Erspar-
nisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften
etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht beett find
oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die
einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit fie nicht zur Bestreitung der
1 Siehe dies und das Folgende bei Herr-vom 11. Mai 1898. Z
furth, 1. c. S. 41 f. * Siehe oben und wegen Gerichtskosten
2 Siehe auch §§ 15 und 18 des Gesetzes S. 426.