g 43. Der JIuhalt des Etatsgesetzes n. s. w. 425
Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Gewährung
von außerordentlichen Remunerationen für die unmittelbare oder mittelbare Be-
theiligung an der Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet
werden.“ Aus anderen Befoldungsersparnissen dürfen, außer wenn dies im Etat
besonders zugelassen ist, Remunerationen nicht gewährt werden (§ 23 des Gesetzes
vom 11. Mai 1898).
„Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositions-
fonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen,
die Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Ver-
waltung gestellt find, dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes be-
stimmt ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen Etatstitel
fallen“ (§ 32 des Gesetzes vom 11. Mai 1898).
„Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet werden, find,
wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind,
von der Ausgabe bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung
aber als Einnahme zu verrechnen“ (§ 36 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). Diese
Vorschrift ist besonders für das preußische Staatsrecht wichtig, wonach alle Aus-
gaben, aber keine Einnahmen der Genehmigung des Landtages bedürfen.
„Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum Nach-
theil des Staates nachträglich weder ausgehoben noch abgeändert werden. Aus-
nahmen find mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der ab-
geschlossene Vertrag der Genehmigung des Landtages unterlegen hat, auch der Zu-
stimmung des letzteren“ (§ 37, Abf. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1898). Diese
Vorschrift muß auch für das Reichsrecht gelten. Sie galt für Preußen schon nach
der Instruction vom 18. Dezember 18241. Ihr Inhalt folgt schon daraus, daß
die Ermächtigung, Verträge abzuschließen, im Zweifel auch die Ermächtigung in sich
schließt, Verträge abzuändern .
„Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf
Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung niedergeschlagen
werden * (§ 38, Abs. 1). Der Ausdruck Defecte umfaßt die Kassen= und
Rechnungsdefecte, also sowohl die Fälle, bei welchen Staatsgelder den Gegenstand
des Defects bilden, als auch diejenigen Fälle, in welchen es sich um Defecte an
dem Staate gehörigen Materialien, Inventarienstücken u. s. w. handelt, wobei der
„Defect“ dann den Werth der abhandengekommenen Materialien u. s. w. bildet,
als auch die Rechnungsdefecte, das find die Zuviel-Verausgabungen, sei es in Folge
unrichtiger Verrechnung, sei es in Folge von Zahlungen gegen gesetzliche oder
sonstige Vorschriften, sowie auch diejenigen Fälle, in denen in Folge von Irr-
thum u. s. w. zu wenig vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift, daß Defecte nieder-
geschlagen werden dürfen, gilt auch für das Reichsrecht in Ansehung der Reichs-
beamten, und zwar steht das Recht dazu dem Kaiser zu. Dies rechtfertigt sich aus
der Erwägung, daß kein Gesetz die Einziehung von Defecten befiehlt. Der Kaiser
ist also nicht gesetzlich gezwungen, Defecte einziehen zu lassen und die gerichtliche
Klage wegen Rückzahlung zu gewärtigens. Zweifellos ist die Bestimmung, einen
Defect einzuziehen oder einen Defect niederzuschlagen, eine Regierungshandlung.
Dies gilt auch von der Bestimmung, daß Verträge zum Nachtheile des Staates
abzuändern, daß Rechte aus solchen Verträgen, z. B. auch Conventionalstrafen, geltend
zu machen oder nicht geltend zu machen find. Es war lange streitig, wer die Gegen-
zeichnung vorzunehmen habe, wenn es sich um eine solche, die Reichsfinanzen
betreffende Regierungshandlung handelt. Es kommt darauf an, wer die betreffende
Reichsangelegenheit verwaltet, das Reich selbst oder ein Bundesstaat.
Verwaltet das Reich selbst, z. B. bei der Kriegsmarine, der Post= und Telegraphen=
verwaltung, so hat der Kaiser die Niederschlagungsanweisung, „die justificirende
Cabinetsordre“, unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder dessen Vertreters
zu erlassen (Art. 17 der Reichsverfassung). Der Reichskanzler oder dessen Vertreter
1 Siehe Kommisfionsbericht des Abgeordneten- 2 Siehe auch oben S. 409.
hauses "0. Nr. 102, S. 33. P 1 2 Siehe auch oben S. 409.