Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§s44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 433 
1) solche bei Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung dienenden 
Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den in den einzelnen 
Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder 
der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind; 2) Grund- 
stücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reiches dieser nur auf 
eine bestimmte Zeit oder aus Widerruf oder miethweise überlassen find; 8) Grund- 
stücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Besitze der- 
selben Reichsverwaltung befindlichen Grundstückes von einem Bundesstaate gemachten 
Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 4) Grund- 
stücke, welche bei dem Uebergange in eine Reichsverwaltung dem betreffenden 
Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem 
Zusammenhange standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte 
bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden; 5) Grundstücke, welche zu einem 
Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem anderen Theile von einer Landes- 
verwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf 
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt war. An solchen 
Grundstücken steht dem Reiche nicht einmal ein Miteigenthum zu; die Reichs- 
verwaltung behält aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige 
Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. 
Ferner blieben alle vor dem 1. Juli 1873 von den Bundesstaaten getroffenen 
Verfügungen von dem Uebergange des Eigenthums auf das Reich unberührt (§ 9 
des Gesetzes vom 25. Mai 1873). Erträgnisse, z. B. Grasnutzungen, welche, ab- 
gesehen von der Benutzung für die Reichszwecke, aus Grundstücken, welche in das 
Eigenthum des Reiches übergingen, gewonnen wurden, find in einer festen, un- 
abänderlichen Rente nach dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse dem betreffenden 
Bundesstaate zu ersetzen (§ 8). 
Zahlungen, welche vor dem Gesetze vom 25. Mai 1873 an Bundesstaaten für 
die Benufung solcher Grundstücke geleistet wurden, find diesen auch weiter zu ge- 
währen (§ 9, Ziff. 2). 
Es kann ein Grundstück, welches zu einem Verwaltungszwecke des Reiches ent- 
behrlich geworden ist, alsbald zu einem anderen Verwaltungszwecke des Reiches 
verwandt werden. Nur solche Grundstücke, welche für die Militärverwaltung 
dienten, können keinem anderen als einem militärischen Zwecke (stehendes Heer oder 
Marine) überwiesen werden. Wird ein dem Reiche überwiesenes Grundstück zu 
keinem Reichszwecke, ein zu militärischen Zwecken Üüberwiesenes ehemaliges bundes- 
staatliches Grundeigenthum zu keinem anderen militärischen Zwecke gebraucht, so tritt 
der Regel nach der Heimfall an den Bundesstaat ein. Jedoch darf der Reichsfiskus ein 
für seine Verwaltung entbehrlich oder unbrauchar gewordenes Grundstück veräußern, 
vorausgesetzt, daß er den Erlös für ein anderes als Ersatz dienendes Grundstück im 
Gebiete desselben Bundesstaates verwendet (§ 5). Eine besondere Bestimmung 
findet sich im Gesetze, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung 
von deutschen Festungen, vom 30. Mai 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 123), wonach 
bei Erweiterung der Umwallungen von Festungen die hierdurch entbehrlich ge- 
wordenen Militärgrundstücke nicht an den Landesfiskus zurückzugeben, sondern zu 
verkaufen find; doch soll ihr Erlös zu den Kosten der Erweiterung verwandt werden. 
Wird eine Festung eingezogen, so find die Militärgrundstücke nur gegen Erstattung 
der Einebnungskosten zurückzugeben (§ 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873). Das 
Areal der Reichsfestungen Mainz, Rastatt und Ulm, welches nicht auf Grund des 
Gesetzes vom 25. Mai 1873 in das Reichseigenthum übergegangen ist, unterliegt 
diesem Rückfallsrechte überhaupt nicht 1. 
Die Grundstücke der Post= und Telegraphenverwaltung in Bayern und 
Württemberg wie der Militärverwaltung in Bayern sind, da diese Verwaltungen 
selbstständige und eigene, nicht aber Reichsverwaltungen sind, nicht in das Reichs- 
eigenthum übergegangen . Daraus, daß das Reich Bayern die Kosten für die 
— — 
1 Vgl. Laband, II, S. 834, Anm. 3. 2 Bundesrathsprotokolle 1873, §5 109. 
Arndt, Das Staatzrecht des Deutschen Neiches. 28
	        
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