Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

438 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
23. Mai 1873, R.-G.-Bl. 1873, S. 117). Aus den Erträgen dieses Fonds find 
noch die Leistungen zu bestreiten, welche durch die Gesetze 1 vom 4. April 1874 
(R.-G.-Bl. 1874, S. 29), § 24, vom 21. April 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 79), 
Art. V und VI, und vom 22. Mai 1893 (R.-G.-Bl. 18983, S. 183), Art. 25, der 
Reichskasse erwuchsen. 
Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder find zinsbar anzulegen, 
und zwar in verzinslichen Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten 
oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben werden können und seitens des Gläubigers 
unkündbar sind und entweder 1) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuld- 
verschreibungen des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates find, oder 2) solche, 
deren Verzinfung vom Reich oder von einem Bundesstaat gesetzlich garantirt ist, 
oder 3) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutsch- 
land bestehenden Rentenbanken, oder 4) Schuldverschreibungen deutscher communaler 
Corporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden u. s. w.), welche einer regelmäßigen 
Amortisation unterliegen (§§ 2, 8 des Gesetzes vom 28. Mai 18783). Der Reichs- 
Invalidenfonds ist im Gewahrsam und unter gemeinsamem Verschluß der Ver- 
waltung des Reichs-Invalidenfonds und der Reichsschuldenkommission zu halten. 
Die Zinseinnahmen des Reichs-Invalidensonds müssen für jedes Jahr veranschlagt 
und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden (§ 6 des Gesetzes vom 23. Mai 
1873). Aus den Einnahmen des Reichs-Invalidenfonds (also den Zinsen der dazu 
gehörigen Schuldverschreibungen) sind die auf diesen Fonds ausgewiesenen Ausgaben 
und die Kosten der Verwaltung der bezüglichen Pensionen, Penfionszuschüsse und 
Bewilligungen zu decken (§ 7). Die Verwaltung liegt einer den Namen „Ver- 
waltung des Reichs-Invalidenfonds“ führenden Behörde ob, welche von der 
allgemeinen Finanzverwaltung abgesondert und selbstständig ist. Sie untersteht 
unbeschadet ihrer Unabhängigkeit (§ 12) der oberen Leitung des Reichskanzlers. 
Sie hat ihren Sitz in Berlin. Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende 
Controle über alle der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter eigener Ver- 
antwortlichkeit übertragenen Geschäfte. Sie ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung 
davon zu verschaffen, in welcher Weise die Capitalien des Reichs-Invalidenfonds. 
zinsbar belegt sind. Sie hat das Recht und die Pflicht zur Revision (§ 13). Bei 
dem alljährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Reichstages erstattet die Reichs- 
schuldenkommission Bericht über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds in dem verflossenen Jahre. Diesem Bericht 
ist eine Bilanz beizufügen, in welcher der zeitige Capitalwerth der dem Fonds ob- 
liegenden Verbindlichkeiten angegeben sein muß. Die Rechnungen der Verwaltung 
des Reichs-Invalidenfonds werden, nachdem sie von dem Rechnungshof des Deutschen 
Reiches revidirt und festgestellt sind, der Reichsschuldenkommission zugestellt, welche 
dieselben zu prüfen und demnächst mit ihrem Bericht dem Bundesrath und Reichstag 
zur Entlastung zu überreichen hat. 
Es war angenommen, daß durch die aus dem Invalidenfonds zu bestreitenden 
Ausgaben allmählich nicht nur dessen Zinsen, sondern auch das ganze Capital auf- 
gebraucht würde. Wenn nach WegeHeimg)fall aller auf den Reichs-Invalidenfonds 
angewiesenen Pensionen, Pensionszuschüsse und Bewilligungen noch etwas übrig 
bleiben sollte, so soll darüber durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen werden (§ 15). 
Damit wird ausgedrückt, daß das Restcapital nicht zu allgemeinen Reichsausgaben 
verwendet werden soll. 
Auf den Reichs-Invalidenfonds find durch spätere Gesetze noch andere 
Leistungen überwiesen worden, nämlich: 1) vom 1. April 1877 ab die Pensionen 
und Unterstützungen für Angehörige der vormals schleswig-holsteinischen Armee und 
deren Wittwen und Waisen durch Gesetz vom 11. Mai 1877 (R.-G.-Bl. 1877, 
S. 495), § 1, Ziff. a; 2) vom gleichen Zeitpunkt ab die der Reichskasse (dem Reichs- 
haushalt) zur Last fallenden Pensionen und Pensionserhöhungen für Militär- 
personen und Militärbeamte der Landarmee und der Marine, welche durch die 
  
  
1 Diese Gesetze erhöhten die Invaliden-, Wittwen= und Hinterbliebenen-Entschädigungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.