Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

s44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 439 
Kriege vor 1870/71 invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes un- 
fähig geworden find, sowie Pensionen und Unterstützungen für Hinterbliebene der 
in den Kriegen vor 1870/71 gefallenen Militärpersonen der Landarmee und der 
Marine gemäß dem Reichsgesetz vom 11. Mai 1877 (R.-G.-Bl. 1877, S. 495), 
§5 1, Ziff. b und c, und vom 14. Januar 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 108); 3) vom 
1. April 1878 ab die Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes gemäß 
dem Gesetze vom 2. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 100), § 4; 4) vom gleichen 
Tage ab die bisher aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten 
Penfionen und Unterstützungen an frühere Angehörige der vormals schleswig- 
holsteinischen und der dänischen Armee, sowie an Wittwen und Waisen solcher An- 
gehörigen, und die bisher aus sächsischen Landesfonds gezahlten Beträge zu Militär- 
pensionen und Unterstützungen gemäß dem Reichsgesetz vom 17. Juni 1878 
(R.-G.-Bl. 1878, S. 127), Ziff. 1 und 2; 5) vom 1. April 1879 ab die auf 
Grund der Zusatzconvention zum Frankfurter Frieden vom 11. Dezember 1871, 
Art. 2, zu zahlenden Penfionen für ehemalige franzöfische Militärpersonen und deren 
Angehörige (Reichsgesetz vom 30. März 1879, R.-G.-Bl. 1879, S. 119, § 2, 
Ziff. 1); 6) vom gleichen Tage die Kosten der Invalideninstitute (Gesetz vom 
30. März 1879, § 2, Ziff. 2); 7) vom gleichen Tage die aus den Dispositions- 
fonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art bewilligten und fernerhin zu 
bewilligenden Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder 
der in Folge des Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst ver- 
storbenen Militärpersonen bis zur Höhe von 350 000 Mark jährlich (Gesetz vom 
30. März 1879, § 3); 8) vom 1. April 1895 ab Beträge zu den im Reichsgesetze 
vom 22. Mai 1895 (R.-G.-Bl. 1895, S. 287) näher bezeichneten Gnaden- 
bewilligungen und Beihülfen. Bezüglich Bayerns ist hier zu bemerken, daß die 
auf Bayern (bayerische Militärpersonen) entfallenden Pensionen, Wittwen= und 
Waisenunterstützungen, welche auf Grund der Militärpenfionsgesetze vom 27. Juni 
1871, 4. April 1874 und 21. April 1886 zu zahlen find, unmittelbar aus den 
Mitteln des Reichs-Invalidenfonds geleistet werden. Ebenso find die Unterstützungen 
an Angehörige und Hinterbliebene der ehemals schleswig-holsteinischen Armee dem 
ganzen Reiche gemeinschaftlich 1. An den anderen Ausgaben des Reichs-Invaliden= 
sonds hat Bayern keinen Antheil; es leistet diese Ausgaben selbst, weshalb ihm zur 
Bestreitung derselben aus den Mitteln des Invalidenfonds eine Summe über- 
wiesen wird, welche nach dem Verhältniß der Kopfstärke des bayerischen Contingents 
bemessen wird (die angezogenen Gesetze vom 11. Mai 1877, § 1, Abs. 2, vom 
17. Juni 1878, 30. März 1879, § 2, Abs. 2, 22. Mai 1893, Art. 26, und 
14. Januar 1894, § 8). Weitere Verwendungen des Invalidenfonds find im Ge- 
setze vom 1. Juli 1899 (R.-G.-Bl. 1899, S. 339) vorgeschrieben: a) 1½ Millionen 
Mark für Unterstützungen an nicht anerkannte Invaliden und b) 4080 000 Mark 
für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer, ferner Zuschüsse an Wittwen und 
Waisen der im Kriege gefallenen oder in Folge des Krieges gestorbenen Militär- 
personen u. s. w., und zwar für das Rechnungsjahr 1899 an Preußen 535 165 Mark 
u. s. w., während die Summen für die spätere Zeit durch den Reichshaushaltsetat 
festgestellt werden sollen. 
4) Der „Deutsche Reichs= und preußische Staatsanzeiger“ wird 
gemeinschaftlich vom Reiche und von Preußen herausgegeben. Der Reinertrag wird 
seit dem 1. April 1889 gleich unter das Reich und Preußen vertheilt. 
5) Das Reich besitzt die einst auf dem ehemals v. Decker'schen Grundstücke in 
Berlin gelegene Reichsdruckerei, welche hauptsächlich für die Bedürfnisse des 
Reiches und Preußens dient. Sie wird durch die „Direktion der Reichsdruckerei“ 
verwaltet, welche dem Reichspostamt unterstellt ist. Der Umfang des Betriebes der 
Reichsdruckerei wird jährlich durch das Reichshaushalts-Etatsgesetz bestimmt. 
6) Während zu vorübergehenden Verstärkungen der Reichsfonds Schatzanweisungen 
dienen?, find einzelnen Verwaltungen dauernde Betriebsfonds durch die Haushalts- 
  
1 Bündnißvertrag vom 23. November 1870 2 Siehe weiter unten. 
(B.-G.-Bl. 1871, S. 9), Art. 79, Ziff. 9 u. 27.
	        
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