Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

5 41. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 445 
zu erstatten, insbesondere über den Stand der Reichsschulden. Die eingelösten 
Schuldverschreibungen find von der Reichsschuldenverwaltung und der Reichsschulden- 
kommission unter gemeinschaftlichen Verschluß zu nehmen, öffentlich bekannt zu machen 
und nach Abschluß des Dechargeverfahrens von Kommissarien der beiden Behörden 
durch Feuer zu vernichten (Gesetz vom 24. Februar 1850, 88 16, 17). 
Das Gesetz vom 19. Juni 1868 ist in allen späteren Anleihegesetzen auf die 
Reichsanleihen anwendbar erklärt. In § 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875 
(R-G.-Bl. 1875, S. 18) ist vorgeschrieben, daß über die Ausführung dieses 
Anleihegesetzes dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft zu 
geben ist. Auf diese Vorschrift wird in den späteren Anleihegesetzen Bezug ge- 
nommen. 
Aus Art. 73 der Reichsverfassung ergiebt sich, daß das Reich Garantie- 
leistung übernehmen kann, indeß nur im Wege der Reichsgesetzgebung. Darunter 
find nicht zu verstehen Garantieversprechen, die im ordentlichen Geschäftsgange vom 
Reiche, z. B. in dessen Eigenschaft als Eisenbahnfiskus für Innehaltung der 
Lieferungsfristen, übernommen werden, sondern solche, in denen Garantie für die 
Rentabilität eines dem Reiche fremden (von ihm selbst nicht betriebenen) Unter- 
nehmens geleistet wird. Wenn also das Reich einer Eisenbahn= oder Kolonial= 
gesellschaft oder einer Kolonialniederlassung eine gewisse Verzinsung garantirt, so 
bedarf es hierzu eines Reichsgesetzes. Solche Garantieleistungen hat das Reich 
übernommen für das Unternehmen der Fahrbarkeit des Sulinaarmes der Donau- 
mündungen in dem Gesetze vom 11. Juni 1868 (B.-G.-Bl. 1869, S. 33), für eine 
ägyptische Anleihe im Gesetze vom 14. November 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 301), 
für die Kosten der Rechtspflege in Samoa im Gesetze vom 6. Juli 1890 (R.-G.-Bl. 
1890, S. 301). 
Schließlich ist zu bemerken, daß es zwar viele Stationen des Reichs- 
fiskus, aber nur einen Reichsfiskus giebt. Dies ist vom Reichsgericht 
wiederholt anerkannt! und vom Bürgerlichen Gesetzbuch, wie dessen § 395 ergiebt, 
aufrechterhalten worden. Im Interesse einer geordneten Geschäftsführung bestimmt 
indeß § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Uebereinstimmung mit (und in Ver- 
allgemeinerung der Vorschriften in) § 368, Theil I, Tit. 16 des Allgemeinen Land- 
rechts: „Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen 
eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalberbandes ist die 
Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus 
der die Forderung des Aufrechnenden zu berückfichtigen ist."“ 
Wenn eine Anleihe nicht für das ganze Reich bestimmt ist, z. B. eine für 
Militärzwecke, an deren Verzinsung und Tilgung Bayern keinen Antheil hat, so 
erscheint doch nach außen hin das ganze Deutsche Reich als Schuldner. 
  
1 Entscheidungen in Civilsachen, Bd. II, S. 392, Bd. XXI, S. 57.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.