Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

460 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
leistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Preuß. G.-S. 1851, S. 362), 
nebst zwei dazu ergangenen Ergänzungen; 7) das Gesetz, betreffend die Versorgung 
der Militair-Invaliden u. s. w., sowie die Unterstützung der Wittwen der im Kriege 
gebliebenen Militairpersonen u. s. w., vom 6. Juli 1865 (Preuß. G.-S. 1865, S. 777); 
8) das Gesetz, betreffend die Pensionserhöhung u. s. w., vom 16. Oktober 1866 
(Preuß. G.-S. 1866, S. 647); 9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer 
Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oktober 1866, vom 
9. Februar 1867 (Preuß. G.-S. 1867, S. 217). 
§2 der Präfidialverordnung vom 7. November 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 125) 
lautet: „Soweit zur Ausführung der im § 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen 
in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, werden die- 
selben von diesen Staaten erlassen werden.“ Darin liegt eine Uebertragung des 
Verordnungsrechts, kein bloßer Hinweis auf dieses . 
Auf Grund des Art. 61 erging 2) die (Präfidial-) Verordnung, die Einführung des 
Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete betreffend, vom 29. De- 
zember 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 185) und 83) die (Präsidial-) Verordnung vom 
22. Dezember 1868, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vor- 
schriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im 
ganzen Bundesgebiet (B.-G.-Bl. 1868, S. 571). Diese führte die in Preußen über 
die Heranziehung der activen und nicht activen Militärpersonen und die Hinter- 
bliebenen derselben, sowie der Militär-Speise-Einrichtungen und ähnlicher Anstalten 
zu den Communalauflagen geltenden Vorschriften im ganzen Bundesgebiete ein, 
und zwar so, „wie solche in der dem Bundesgesetzblatt beigefügten Verordnung, 
betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den 
neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Preuß. G.-S. 1867, 
S. 1648) enthalten sind“. Die Gültigkeit dieser Verordnung ist in Zweifel ge- 
zogen 2, weil die eingeführte preußische Verordnung vom 22. September 1867 nach 
dem 1. Juli 1867, also nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung, ergangen 
sei. Letzteres trifft nicht zu; die Bestimmungen beruhen bereits auf dem Gesetze 
vom 1. Juli 1822. Sie sind nur in der Form, wie sie am 22. September 1867 
für die neu erworbenen Landestheile publicirt waren, im Bundesgebiete eingeführt 
worden S. Die Verordnung vom 22. September 1867 spricht sich selbst unzwei- 
deutig dahin aus, daß sie kein anderes Recht setzen wollte". Auch kann kein Zweifel 
darüber bestehen, daß die Präsidialverordnung die Frage der Communalbesteuerung 
vom militärischen Standpunkte betraf, um zu bewirken, daß Militärpersonen 
im ganzen Bundesgebiete gleichmäßig und bevorzugt zu den Communalauflagen 
herangezogen werden. Ihr Inhalt gehört mithin zur Militärgesetzgebung. 
Auf Grund des Art. 61 erging auch die Kaiserliche Verordnung, betreffend die 
Einführung des preußischen Militair--Strafrechts in Baden, vom 24. November 1871 
(R.-G.-Bl. 1871, S. 401). 
Da die preußischen Militärvorschriften durch ihre Einführung in das Bundes- 
gebiet ihren Charakter nicht verloren, so konnten sie weiter im Verordnungswege 
abgeändert werden, wenn sie vorher in diesem nach preußischem Staatsrecht ab- 
geändert werden durften. Die Steuerprivilegien der Militärpersonen beruhten 
in Preußen auf Gesetz und konnten verfassungsmäßig in Preußen nur durch Gesetz 
eingeführt oder abgeändert werden. Folglich mußte die Aenderung des Inhalts 
der Präfidialverordnung vom 22. Dezember 1868 im Gesetzeswege, und zwar im 
Wege der Reichsgesetzgebung, geschehen . Sie geschah durch Gesetz, betreffend die 
Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben, vom 28. März 1886 
  
1 Anderer Ansicht Seydel, Comm., S. 230. der Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 
2 Siehe z. B. Laband, II, S. 489 f., angenommen. 
v. Forckenbeck, in den Sten. Ber. des Reichs- 5 Anderer Ansicht Seydel, Comm., S. 331. 
tages 1869, 1, S. 1133, u. A. m. Siehe auch Begründun des Entwurfs zum 
2. Arndt, „Verordnungerecht, S. 129, Anm. 1. Gesetze vom 28. Lät 1886 (Ver andlungem des 
" Mit Recht hat dahe das Reich *7 in Rei stages II. Sess ion 1885/86, Drucksachen 
dem Erkenntnisse vom März 188 (Enisch Nr. 192); siehe guch preuß. Verfassungsurkunde 
in Civilfs., Bd. XXIV, S. 1 ff.) die Gültigkeit] Art. 100 und 1 
 
	        
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