8.48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 479
insoweit es allen Stabsofficieren, nicht bloß den commandirenden Generalen das
Recht verleiht, vorläufig den Kriegszustand zu verfügen. Im Falle eines Krieges
oder eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs, nicht im Falle des Aufruhrs,
kann jeder oberste Militärbefehlshaber, wenn er mindestens in der Dienststellung
eines Stabsofficiers sich befindet, zum Zwecke der Vertheidigung in dem ihm unter-
stellten Orte oder Landestheile vorläufig die Ausübung der vollziehenden Gewalt
übernehmen. Er muß unverzüglich die Entscheidung des Kaisers über die Ver-
hängung des Kriegszustandes einholen. Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt
erfolgt durch eine in ortsüblicher Weise bekannt zu machende Erklärung des obersten
Militärbefehlshabers gegenüber der zuständigen Civilverwaltungsbehörde. Die
Wirkung dieser Erklärung besteht darin, daß die Civilverwaltungs- und Gemeinde-
behörden den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten
haben. Die Verantwortlichkeit für ihre Anordnungen und Aufträge tragen die
Militärbefehlshaber. Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und
Reichstag sofort bezw. bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben
werden 7.
9) Der Kaiser ist oberster Gerichtsherr in Ansehung der Kriegsmarine
und der im „Felde“ wie „an Bord“ ergangenen Urtheile (§ 4 des Einführungs-
gesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, R.-G.-Bl. 1898,
S. 1289, und §§ 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898,
R.-G.-Bl. 1898, S. 1189). Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das „Feld“
gegebenen Vorschriften gelten: 1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres,
der Marine oder einzelner Theile des Heeres oder der Marine; 2. für die Besatzung
eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde bedroht ist. Der Eintritt, sowie
die Beendigung dieses Zustandes ist vom Gouverneur oder Commandanten dienstlich
bekannt zu machen (§ 5 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung).
§ 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen.
Die Sonderstellung Württembergs und Bahyerns.
Die Regel, daß die Bundesstaaten alle Befugnisse bewahrt haben, die nicht
an die Centralgewalt, an das Reich, abgetreten find, gilt auch für das Heerwesen ?.
Die Rechte, welche in Bezug auf das Heerwesen den Bundesstaaten verblieben und
dem Reiche nicht übertragen sind, pflegt man mit Contingentsherrlichkeit
oder Militärhoheit zu bezeichnen. Diese Ausdrücke kann man gelten lassen; nur
muß man sich darüber klar werden, was diese „Herrlichkeit“ und „Hoheit“ in der
Sache bedeuten. Die Reichsverfassung bezeichnet in den Art. 63, 64 und 66 die
Truppentheile der Bundesstaaten als Contingente. Dieser Ausdruck stammt
schon aus dem Rechte und der Zeit des ehemaligen Deutschen Bundes. Aus dem
Worte „Contingent’ folgt für das Recht an den Truppen und über die Truppen
indeß nichts, sondern nur, daß die Gesammttruppenzahl von den einzelnen Bundes-
staaten aufzubringen ist (nach der Bevölkerungsziffer oder nach Verhältniß der
militärfähigen Bevölkerung), wie eine Steuer, z. B. die Grundsteuer in Preußen
und Frankreich, contingentirt ist, wenn ihre Gesammtsumme feststeht und im
Einzelnen nach der Größe und Güte der einzelnen Grundstücke aufzubringen ist.
Es ist auch richtig, worauf hingewiesen wird", daß die Staaten zur Zeit des ehe-
maligen Bundes nicht alle ihre Truppen, sondern nur einen Theil dem Bunde zur
Verfügung halten und stellen mußten, und daß sie neben und außer dem Con-
tingent noch andere Truppen besitzen konnten. Hierin liegt aber keineswegs der
wesentliche Unterschied zwischen dem Rechte an den ehemaligen und den heutigen
1 Vgl. zu dem Gesetze vom 30. Mai 1892 die 2 Oben §§ 7 bis 9, § 24, Laband, II,
Sten. Ber. des Reichstages 1892, S. 4520 ff., S. 531.
5116 ff. und 5152. 2 Oben S. 9
1 Laband, II, S. 532.