Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 481 
Infanterie-Regiments Nr. 55 und Bezirkscommando Detmold des Fürstenthums 
Lippe, Westfälisches Jäger-Bataillon Nr. 7 des Fürstenthums Schaumburg-Lippe, 
I. und II. Bataillon 1. Hanseatischen Infanterie-Regiments Nr. 75 und Bezirks- 
commandos 1 und II Bremen die der freien Hansestadt Bremen, 2. Hanseatisches 
Infanterie-Regiment Nr. 76 und Bezirkscommando Hamburg die der freien und 
Hansestadt Hamburg, 3. Hanseatisches Infanterie-Regiment Nr. 162 und Bezirks- 
commando Lübeck der freien und Hansestadt Lübeck, Oldenburgisches Infanterie- 
Regiment Nr. 91, Oldenburgisches Dragoner-Regiment Nr. 19, 2. und 3. (Olden- 
burgische) Batterie 2. Hannoverschen Feldartillerie-Regiments Nr. 26, Bezirks- 
commando 1I und II Oldenburg des Großherzogthums Oldenburg, Braunschweigisches 
Infanterie-Regiment Nr. 92, Braunschweigisches Husaren-Regiment Nr. 17, 5.(Braun- 
schweigische) Batterie Feldartillerie-Regiments Nr. 10, Bezirkscommandos 1 und II 
Braunschweig des Herzogthums Braunschweig, III. Bataillon Infanterie-Regiments 
Nr. 83 und Bezirkscommando Arolsen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, 
6. Thüringisches Infanterie-Regiment Nr. 95 und Bezirkscommandos Gotha und 
Meiningen des Herzogthums Sachsen -Koburg-Gotha bezw. Sachsen-Meiningen 
(Herzoglich sächsische Cocarde), 5. Thüringisches Infanterie-Regiment Nr. 94 und 
Bezirkscommandos Weimar und Eisenach des Großherzogthums Sachsen-Weimar- 
Eisenach, alle diejenigen Officiere, Sanitätsofficiere, Beamten und Mannschaften, 
für welche bisher die badischen Hoheitszeichen vorgeschrieben waren, des Großherzog- 
thums Baden tragen sollen. Sodann bestimmte der Kaiser 3) daß die bisherige 
Berechtigung für einzelne Mannschaften, außer der Landescocarde des Truppentheils 
diejenige ihres Heimathsstaates zu tragen, fortfällt, daß 4) Reserveofficiere die für 
ihren Truppentheil vorgeschriebene Cocarde, 5) Landwehrofficiere, sowie Sanitäts- 
officiere und Beamte des Beurlaubtenstandes die deutsche Cocarde und die Landes- 
cocarde desjenigen Bundesstaates tragen, zu welchem ihr Wohnort gehört, und daß 
im Kriege alle einem Truppenverbande zugetheilten Officiere u. s. w. die Landes- 
cocarde des Truppentheils tragen. 
Staatsrechtlich ist zu beachten, daß die Reichsverfassung den Contingentsherren das 
Recht giebt, die Cocarden zu bestimmen, daß es nach dem Wortlaute des Art. 63, Abf. 2 
der Reichsverfassung fraglich erscheint, ob der Kaiser, wenn auch nur neben der Landes- 
cocarde, seinerseits Cocarden vorschreiben und verändern konnte!, daß daher die 
kaiserlichen Bestimmungen mit Zustimmung aller Verbündeten ergangen sind, daß 
ferner die Königlich bayerischen, die Königlich sächsischen und die Königlich württem- 
bergischen Truppen von ihren Contingentsherren entsprechende Weisung erhalten 
haben und weder in der Ordre noch in der Anlage dazu genannt find, daß endlich 
selbst bei den in den preußischen Contingenten mitenthaltenen Großherzoglich 
hessischen und mecklenburgischen Truppentheilen, sowie den Königlich sächsischen und 
württembergischen Eisenbahn-Compagnien die Truppen die Weisung zur Anlegung 
der Reichscocarde nicht unmittelbar vom Kaiser, sondern durch ihre Landesherren 
erhalten sollten und erhalten haben. 
Die Landesherren dürfen neben der Cocarde noch anderweite Bestimmungen 
über Abzeichen (Schärpe, Epauletten u. dergl.) treffen, unbeschadet der Vorschriften, 
welche der Kaiser über Grundfarbe, Schnitt u. dergl. erläßt. Alle diese Abzeichen 
find nicht bloß von ihren eigenen Unterthanen, sondern von allen Angehörigen des 
Contingents zu tragen. In der Convention mit dem Großherzogthum Hessen 
vom 13. Juni 1871 und in denen mit Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juli 
1868, 19. Dezember 1872 und mit Mecklen burg Strelitz vom 9. November 
1867, 23. Dezember 1872 ist bestimmt, daß die Truppentheile, Behörden und 
Officiere das Prädikat „Großherzoglich" führen, daß die Officiere neben den 
preußischen großherzogliche Patente erhalten, daß fie die Uniformsabzeichen u. s. w. 
  
2 Jedenfalls müßten die Truppen auch einen Genüge geschehen, wenn und soweit dem Landes- 
nicht mit Zustimmung ihres Landesherrn er= herrn unbenommen ist, die Landescocarde tragen 
gangenen Befehl befolgen. Uebrigens ist meines zu lassen. 
Erachtens dem Art. 63, Abs. 2 der Reichsverfassung 
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 31
	        
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