l 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 489
Regimenter und selbstständigen Bataillone erhalten die lausenden Nummern im
Anschluß an die anderen 11 Bundesarmeecorps, abgesehen von der Numerirung
im Königlich sächsischen Verbande. Unbeschadet der nach Art. 60 der Bundes-
verfassung (Art. 63 der Reichsverfassung) dem Könige von Preußen zustehenden Berech-
tigung, über die einzelnen Truppen anderweit zu disponiren, sollen der Verband und
die Gliederung des sächsischen Armeecorps möglichst erhalten werden. Art. 2: „Sachsen
wird die preußischen Exercir= und sonstigen Reglements für die Ausbildung und
Verwendung der sächsischen Truppen ungesäumt zur Anwendung bringen. Zu
diesem Zwecke wird der Bundesfeldherr die zur Zeit gültigen, sowie alle noch
später zu erlassenden Bestimmungen, Gesetze, Reglements u. s. w. dem Könige von
Sachsen unmittelbar zugehen lassen . In gleicher Weise wird der König von Sachsen
bis zum 1. Oktober 1867 sowie künftig gleichzeitig mit dem Erlaß an die Truppen
ein Exemplar aller an die sächsischen Truppen ergehenden organisatorischen Be-
stimmungen dem Bundesfeldherrn mittheilen.“ Gemäß Art. 3 (Art. 62 der Reichs-
verfassung) tritt die sächsische Armee in den Etat und die Abrechnung des Bundes-
heeres. „Dementsprechend partizipirt aber auch das Sächsische Armeekorps an den
Einrichtungen des Gesammtheeres, der Central-Militärverwaltung, den höheren
Militär-Bildungsanstalten inkl. der Kriegsschulen, den Examinations-Kommissionen,
sowie den militärwissenschaftlichen und technischen Instituten, ferner dem Lehrbataillon,
der Militär-Reitschule, der Schießschule, Central = Turnanstalt und dem Großen
Generalstabe, in welchem das Sächsische Armeekorps entsprechend vertreten sein wird.“
Nach Art. 4 wird der Bundesfeldherr, dem nach Art. 40 des Verfassungsentwurfs
(Art. 63 der Reichsverfassung) das Recht zusteht, sich jeder Zeit durch Inspectionen
von der Verfassung der einzelnen Contingente zu überzeugen, die Königlich sächfischen
Truppen mindestens ein Mal entweder selbst oder durch zu ernennende Inspectoren
in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiciren lassen. Die in Folge solcher
Inspicirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundes-
seldherr dem Könige von Sachsen mittheilen, die derselbe abzustellen sich verpflichtet
und von dem Geschehenen dann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 5 betrifft die Regelung des dem Kaiser zustehenden Dislocationsrechts „für die
Dauer friedlicher Verhältnisse“ 2; Art. 6 den Fahneneid, der dahin lauten wird:
— „daß ich Seiner Majestät dem Könige (von Sachsen) während meiner Dienst-
zeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam
leisten und mich stets als ein tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will —“.
Art. 7 bezieht sich auf die Ernennung der Commando führenden sächsischen Generale
und der Commandanten der im Königreich Sachsen belegenen festen Plätze, sowie
auf deren Vereidigung 3. In Art. 8 ist bestimmt, daß alle im Königreiche Sachsen
gelegenen Festungen und Verschanzungen, worüber die Bestimmung dem Bundes-
feldherrn zusteht", nebst ihrer Armirung ohne Entschädigung in den Besitz des
Norddeutschen Bundes übergehen. „Die territorialen Souveränetätsrechte sollen
durch diese Bestimmung so wenig wie die ferner geltenden Privatbesitzverhältnisse
eine Aenderung erleiden.“ Art. 9 schreibt vor: „Verstärkungen der Königlich
Sächsischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeld-
herrn ab. Solchen Anordnungen ist allzeit und im ganzen Umfange Folge zu
leisten.“ Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 63, Abs. 4 der Reichsverfassung. Art. 9,
Abs. 2 der Convention fährt dann fort, daß die hierdurch erwachsenden Kosten die
Bundeskasse trägt — was sich mit Art. 62 der Reichsverfassung deckt —, und fügt
dann hinzu, daß die Königlich sächsischen Kassen, insoweit ihre vorhandenen Fonds
ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen verpflichtet find. Im Schluß-
protokoll, gleichfalls vom 7. Februar 1867, ist noch vereinbart, daß mit dem
1. April 1867 die Königlich sächsischen Truppen unter den direkten Oberbefehl
des Bundesfeldherrn treten, was sich mit Art. 63, Abs. 1 der Reichsverfassung
1 Dies entspricht Art. 63, Abs. 5 der Reichs- s Oben S. 467.
verfassung. 4 Art. 62 des Entwurfs, Art. 65 der Reichs-
2! Sieße oben S. 469 f. und 487. verfassung.