Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

l 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 489 
Regimenter und selbstständigen Bataillone erhalten die lausenden Nummern im 
Anschluß an die anderen 11 Bundesarmeecorps, abgesehen von der Numerirung 
im Königlich sächsischen Verbande. Unbeschadet der nach Art. 60 der Bundes- 
verfassung (Art. 63 der Reichsverfassung) dem Könige von Preußen zustehenden Berech- 
tigung, über die einzelnen Truppen anderweit zu disponiren, sollen der Verband und 
die Gliederung des sächsischen Armeecorps möglichst erhalten werden. Art. 2: „Sachsen 
wird die preußischen Exercir= und sonstigen Reglements für die Ausbildung und 
Verwendung der sächsischen Truppen ungesäumt zur Anwendung bringen. Zu 
diesem Zwecke wird der Bundesfeldherr die zur Zeit gültigen, sowie alle noch 
später zu erlassenden Bestimmungen, Gesetze, Reglements u. s. w. dem Könige von 
Sachsen unmittelbar zugehen lassen . In gleicher Weise wird der König von Sachsen 
bis zum 1. Oktober 1867 sowie künftig gleichzeitig mit dem Erlaß an die Truppen 
ein Exemplar aller an die sächsischen Truppen ergehenden organisatorischen Be- 
stimmungen dem Bundesfeldherrn mittheilen.“ Gemäß Art. 3 (Art. 62 der Reichs- 
verfassung) tritt die sächsische Armee in den Etat und die Abrechnung des Bundes- 
heeres. „Dementsprechend partizipirt aber auch das Sächsische Armeekorps an den 
Einrichtungen des Gesammtheeres, der Central-Militärverwaltung, den höheren 
Militär-Bildungsanstalten inkl. der Kriegsschulen, den Examinations-Kommissionen, 
sowie den militärwissenschaftlichen und technischen Instituten, ferner dem Lehrbataillon, 
der Militär-Reitschule, der Schießschule, Central = Turnanstalt und dem Großen 
Generalstabe, in welchem das Sächsische Armeekorps entsprechend vertreten sein wird.“ 
Nach Art. 4 wird der Bundesfeldherr, dem nach Art. 40 des Verfassungsentwurfs 
(Art. 63 der Reichsverfassung) das Recht zusteht, sich jeder Zeit durch Inspectionen 
von der Verfassung der einzelnen Contingente zu überzeugen, die Königlich sächfischen 
Truppen mindestens ein Mal entweder selbst oder durch zu ernennende Inspectoren 
in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiciren lassen. Die in Folge solcher 
Inspicirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundes- 
seldherr dem Könige von Sachsen mittheilen, die derselbe abzustellen sich verpflichtet 
und von dem Geschehenen dann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Art. 5 betrifft die Regelung des dem Kaiser zustehenden Dislocationsrechts „für die 
Dauer friedlicher Verhältnisse“ 2; Art. 6 den Fahneneid, der dahin lauten wird: 
— „daß ich Seiner Majestät dem Könige (von Sachsen) während meiner Dienst- 
zeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam 
leisten und mich stets als ein tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will —“. 
Art. 7 bezieht sich auf die Ernennung der Commando führenden sächsischen Generale 
und der Commandanten der im Königreich Sachsen belegenen festen Plätze, sowie 
auf deren Vereidigung 3. In Art. 8 ist bestimmt, daß alle im Königreiche Sachsen 
gelegenen Festungen und Verschanzungen, worüber die Bestimmung dem Bundes- 
feldherrn zusteht", nebst ihrer Armirung ohne Entschädigung in den Besitz des 
Norddeutschen Bundes übergehen. „Die territorialen Souveränetätsrechte sollen 
durch diese Bestimmung so wenig wie die ferner geltenden Privatbesitzverhältnisse 
eine Aenderung erleiden.“ Art. 9 schreibt vor: „Verstärkungen der Königlich 
Sächsischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeld- 
herrn ab. Solchen Anordnungen ist allzeit und im ganzen Umfange Folge zu 
leisten.“ Diese Vorschrift deckt sich mit Art. 63, Abs. 4 der Reichsverfassung. Art. 9, 
Abs. 2 der Convention fährt dann fort, daß die hierdurch erwachsenden Kosten die 
Bundeskasse trägt — was sich mit Art. 62 der Reichsverfassung deckt —, und fügt 
dann hinzu, daß die Königlich sächsischen Kassen, insoweit ihre vorhandenen Fonds 
ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen verpflichtet find. Im Schluß- 
protokoll, gleichfalls vom 7. Februar 1867, ist noch vereinbart, daß mit dem 
1. April 1867 die Königlich sächsischen Truppen unter den direkten Oberbefehl 
des Bundesfeldherrn treten, was sich mit Art. 63, Abs. 1 der Reichsverfassung 
  
  
1 Dies entspricht Art. 63, Abs. 5 der Reichs- s Oben S. 467. 
verfassung. 4 Art. 62 des Entwurfs, Art. 65 der Reichs- 
2! Sieße oben S. 469 f. und 487. verfassung.
	        
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