Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 48. Die Bundesstaaten und das Heer u. s. w. 493 
dem Geschehenen alsbald dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. Art. 10 be- 
stimmt die Einführung der preußischen Militärgesetzgebung. Von den Ausnahmen 
ist noch die Militärkirchenordnung zu erwähnen 1. „Die Gradabzeichen, sowie die 
Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee.“ Die 
Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeecorps 
werden vom Könige von Württemberg gegeben, und es soll dabei den Verhältnissen 
der Bundesarmee die, möglichste Rechnung getragen werden. Art. 11: Im Falle 
eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung 
des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem 
Bundesfeldherrn zu. — Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits 
während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den- 
jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des 
Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armee- 
korps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. Art. 12: Aus der von 
Württemberg nach Artikel 62 der Bundes-(Reichs-)Verfassung zur Verfügung zu 
stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaß- 
gabe des Bundes (Reichshhaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des 
Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, 
Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württem- 
bergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — 
Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, 
einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs= Anstalten, der 
Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, 
des Lehrbataillons, der Militair= und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, 
der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter 
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen 
Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs ?. — Das 
Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Ein- 
richtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein. 
Art. 14 betrifft Modification des Art. 63, Abs. 4 der Reichsverfassung und lautet: 
„Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der 
Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung 
hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist 
allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten 
trägt die Bundes-(Reichs-)Kasse, jedoch find die Königlich Württembergischen Kassen 
verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder 
vorzuschießen.“ Art. 15, Abs. 1 modificirt Art. 63, Abs. 5, und Art. 15, Abf. 2 
den Art. 8 der Reichsverfassung. Abs. 1: „Zur Vermittelung der dienstlichen Be- 
ziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundes- 
heer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem 
Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese 
Weise alle betreffenden, zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, 
Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Verwendung.“ Abs. 2: „Nebendem wird 
die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das 
Landheer und die Festungen vertreten sein." 
Zu den Militärconventionen kann auch die Vereinbarung zwischen Preußen, 
Bayern und Württemberg bezüglich der Festung Ulm nebst Separat- 
Protokoll und Schluß-Protokoll, sämmtlich vom 16. Juni 1874, gerechnet werden. 
Es soll diese indeß erst bei der Besprechung der Reichsfestungen vorgetragen werden. 
Was nun das Königreich Bayern anlangt, so find diesem für die Friedens- 
zeiten außerordentliche Sonderrechte eingeräumt worden. Es heißt in der Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung, daß die in diesem Abschnitt 
enthaltenen Vorschriften in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages 
nach welchem Ersparnisse an dem Militäretat unter 
keinen Umständen einer einzelnen Regierung, 
sondern jeder Zeit der Reichskasse zufallen. 
1 Siehe auch Art. 61 der Reichsverfassung. 
2 Dieser Satz enthält für Württemberg die 
Abänderung des Art. 67 der Reichsverfassung, 
 
	        
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