8 49. Die Festungen. 505
Holz o der leicht zerstörbarer Eisenconstruction, sowie die Aufstellung von Lokomobilen
in Verbindung mit Baulichkeiten, Denkmäler von größerem Umfange wie endlich
die Anlage von lebendigen Hecken. Zu jeder Baulichkeit ist Genehmigung erforderlich.
Diese ist bei beweglichen Feuerungsanlagen, leicht zu beseitigenden Einfriedigungen
von Holz oder Eisen, bei Brunnen, hölzernen Windmühlen zu ertheilen, falls es
sich nicht um wohnliche Einrichtungen irgend welcher Art handelt, und bei Wind-
mühlen, falls die Entfernung von den Festungswerken mindestens 300 Meter be-
trägt. Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil
der Militärbehörde zur Vertheidigung dienen können.
Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen
unzulässig. Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden
##hnäffig.
Bei vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche wie der
A#lage rung von Baumaterialien während der Ausführung eines genehmigten
Baues, der Benutzung der Grabenränder zur Auflagerung der bei der Graben-
räumung aufgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen bedarf es im
ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon nur einer vorgängigen An-
zeige an die Commandantur, welche die Zeit der Wiederbeseitigung bestimmen kann.
Her Ameguns von Composthaufen ist die Genehmigung der Commandantur er-
orderlich.
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes ! vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen,
auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall oder der
späteren Reduction auf eine leichtere Bauart schon haftete, sollen, unbeschadet der
Vorschrift im § 432, erhalten bleiben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht entsprechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise zerstört oder
baufällig geworden find, nach vorgängiger Anzeige bei der Commandantur in den
alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder hergestellt werden.
Grundbesitzer, Baumeister oder Bauhandwerker, welche den gesetzlichen Vor-
schriften zuwider einen Neu- oder Wiederherstellungsbau ausführen oder ausführen
lassen, sind strafbar. Die vorschriftswidrig gemachten Anlagen sind auf Antrag
der Commandantur durch die Polizeibehörde auf Kosten des Besitzers zu beseitigen,
wenn sie nicht vom Besitzer innerhalb der vom Commandanten dazu bestimmten
Frist beseitigt werden.
Der Zweck der Beschränkungen der Grundeigenthümer im Rayonbezirk ist, zu
verhüten, daß der Feind Deckung in oder hinter baulichen Anlagen findet. Darüber,
ob die Beschränkungen im gegebenen Falle an sich zu Recht verfügt sind, ist der
Rechtsweg ausgeschlossen. Jedoch ist für diese Einschränkungen ein Entschädigungs-
anspruch eingeführt, der nach näherer Vorschrift des Gesetzes im Rechtswege verfolgt
werden kann. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Beschränkung
schon nach der früheren Gesetzgebung dem Grundstück auferlegt war oder auf be-
sonderem Rechtstitel beruht, wenn das Grundstück sich im Eigenthum des Reichs
oder eines Bundesstaates befindet, wenn Anlagen auf Begräbnißplätzen von der
Beschränkung betroffen werden oder wenn die Beschränkung nur in der Duldung
der Rayonsteine besteht. Für Beschränkungen innerhalb des dritten Rayonbezirks
wird Entschädigung nur gewährt, wenn die Genehmigung zu einer Anlage inner-
halb dieses Bezirks versagt wird.
Zu entschädigen ist eventuell die Verminderung am Werthe des Grundstücks,
welche für den Besitzer dadurch entsteht, daß das Grundstück Beschränkungen unter-
liegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Die Werthverminderung berechnet
sich nach dem Zeitpunkte, an welchem der Reichskanzler im Reichsgesetzblatte bekannt
macht, daß die Neubefestigung des Platzes oder die Erweiterung der schon be-
stehenden Festungsanlagen oder deren Rayons in Aussicht genommen ist. Bei Ent-
1 D. h. im Reiche am 12. Jannar 1872, in strative Zwangsvollstreckung zu bewirkende Be-
Elsaß-Lothringen am 12. März 1872. seitigung von Anlagen im Falle der Armirung
2 § 43 betrifft die eventuell durch admini= der Befestigungen.