Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 49. Die Festungen. 505 
Holz o der leicht zerstörbarer Eisenconstruction, sowie die Aufstellung von Lokomobilen 
in Verbindung mit Baulichkeiten, Denkmäler von größerem Umfange wie endlich 
die Anlage von lebendigen Hecken. Zu jeder Baulichkeit ist Genehmigung erforderlich. 
Diese ist bei beweglichen Feuerungsanlagen, leicht zu beseitigenden Einfriedigungen 
von Holz oder Eisen, bei Brunnen, hölzernen Windmühlen zu ertheilen, falls es 
sich nicht um wohnliche Einrichtungen irgend welcher Art handelt, und bei Wind- 
mühlen, falls die Entfernung von den Festungswerken mindestens 300 Meter be- 
trägt. Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil 
der Militärbehörde zur Vertheidigung dienen können. 
Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen 
unzulässig. Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden 
##hnäffig. 
Bei vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche wie der 
A#lage rung von Baumaterialien während der Ausführung eines genehmigten 
Baues, der Benutzung der Grabenränder zur Auflagerung der bei der Graben- 
räumung aufgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen bedarf es im 
ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon nur einer vorgängigen An- 
zeige an die Commandantur, welche die Zeit der Wiederbeseitigung bestimmen kann. 
Her Ameguns von Composthaufen ist die Genehmigung der Commandantur er- 
orderlich. 
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes ! vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, 
auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall oder der 
späteren Reduction auf eine leichtere Bauart schon haftete, sollen, unbeschadet der 
Vorschrift im § 432, erhalten bleiben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes 
nicht entsprechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise zerstört oder 
baufällig geworden find, nach vorgängiger Anzeige bei der Commandantur in den 
alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder hergestellt werden. 
Grundbesitzer, Baumeister oder Bauhandwerker, welche den gesetzlichen Vor- 
schriften zuwider einen Neu- oder Wiederherstellungsbau ausführen oder ausführen 
lassen, sind strafbar. Die vorschriftswidrig gemachten Anlagen sind auf Antrag 
der Commandantur durch die Polizeibehörde auf Kosten des Besitzers zu beseitigen, 
wenn sie nicht vom Besitzer innerhalb der vom Commandanten dazu bestimmten 
Frist beseitigt werden. 
Der Zweck der Beschränkungen der Grundeigenthümer im Rayonbezirk ist, zu 
verhüten, daß der Feind Deckung in oder hinter baulichen Anlagen findet. Darüber, 
ob die Beschränkungen im gegebenen Falle an sich zu Recht verfügt sind, ist der 
Rechtsweg ausgeschlossen. Jedoch ist für diese Einschränkungen ein Entschädigungs- 
anspruch eingeführt, der nach näherer Vorschrift des Gesetzes im Rechtswege verfolgt 
werden kann. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Beschränkung 
schon nach der früheren Gesetzgebung dem Grundstück auferlegt war oder auf be- 
sonderem Rechtstitel beruht, wenn das Grundstück sich im Eigenthum des Reichs 
oder eines Bundesstaates befindet, wenn Anlagen auf Begräbnißplätzen von der 
Beschränkung betroffen werden oder wenn die Beschränkung nur in der Duldung 
der Rayonsteine besteht. Für Beschränkungen innerhalb des dritten Rayonbezirks 
wird Entschädigung nur gewährt, wenn die Genehmigung zu einer Anlage inner- 
halb dieses Bezirks versagt wird. 
Zu entschädigen ist eventuell die Verminderung am Werthe des Grundstücks, 
welche für den Besitzer dadurch entsteht, daß das Grundstück Beschränkungen unter- 
liegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Die Werthverminderung berechnet 
sich nach dem Zeitpunkte, an welchem der Reichskanzler im Reichsgesetzblatte bekannt 
macht, daß die Neubefestigung des Platzes oder die Erweiterung der schon be- 
stehenden Festungsanlagen oder deren Rayons in Aussicht genommen ist. Bei Ent- 
  
  
1 D. h. im Reiche am 12. Jannar 1872, in strative Zwangsvollstreckung zu bewirkende Be- 
Elsaß-Lothringen am 12. März 1872. seitigung von Anlagen im Falle der Armirung 
2 § 43 betrifft die eventuell durch admini= der Befestigungen. 
 
	        
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