§ 51. Der Militärdienst. 519
25. März 1899 (R.-G.-Bl. 1899, S. 213): „Mannschaften der Fußtruppen, der
fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der
Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im
stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Auf-
gebots nur drei Jahre.“ In dieser Form gilt der § 8 für die Zeit vom 1. April 1899
bis zum 31. März 1904.
Die Vorschriften der Reichsverfassung und der Reichs-Militärgesetze, ins-
besondere des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. No-
vember 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 131) und des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 45) mit seinen zahlreichen Abänderungen,
namentlich vom 6. Mai 1880 (R.-G.-Bl. 1880, S. 103) und vom 11. Februar
1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 11), find nebst Ausführungsbestimmungen, welche auf
Grund dieser gesetzlichen Vorschriften vom Kaiser erlassen wurden, in der vom
Kaiser unter Gegenzeichnung des Staatssekretärs v. Bötticher! als besonderes Werk
und im Centralblatt für das Deutsche Reich 1889, S. 5 ff., veröffentlichten Wehr-
ordnung zusammengestellt. Sie gilt als solche nicht in Bayern, woselbst eine
entsprechende Wehrordnung durch Königliche Verordnung erlafsen wurde. Die
Wehrordnung hat zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erfahren, namentlich
in Folge der Gesetze vom 3. August 1893 und 25. März 18992. Mit Rücksicht
auf das Gesetz vom 25. März 1899 steht eine Neuredaction in Aussicht. Unter
dem Namen „Heerordnung“ erging unter dem Namen „Militärische Ergänzungs-
bestimmungen zur Deutschen Wehrordnung“? eine vom preußischen Kriegsminister
gegengezeichnete Königlich preußische Verordnung. Entsprechende Heerordnungen
wurden als, formell betrachtet, sächsische, württembergische und bayerische für die
sächsischen, württembergischen und bayerischen Contingente erlassen. Hierin ist wieder
die Einheitlichkeit des Heeres zu erkennen". Sachsen und Mürttemberg
mußten kraft unmittelbarer Vorschrift in Art. 63, Abs. 5 der Reichsverfassung die
preußische Heerordnung für ihre Contingente einführen. Die gleiche Verpflichtung
lag auf Grund des Bündnißvertrages Bayern ob, da und insoweit es Ueberein-
stimmung zu halten verpflichtet ist. Daß dieselbe Heerordnung in ver-
schiedenem Gewande auftritt, hindert doch die Einheitlichkeit und Identität nicht.
In Bezug auf die Kriegsmarine hat der Kaiser das Organisations= und Ver-
ordnungsrecht, soweit nicht Gesetze entgegenstehen 3. Die auf die Kriegsmarine be-
züglichen Vorschriften find in der Kaiserlichen Marineordnung vom 19. November 1889
in der Fafsung vom 12. November 1894" ergangen. Diese entspricht der Heer-
ordnung.
I. Wehrpflicht und deren Gliederung.
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht
nicht vertreten lassen“ (Reichsverfassung Art. 57). „Ausgenommen von der Wehr-
pflicht sind nur“ (Kriegsdienstgesetz § 1) „a) die Mitglieder regierender Häuser,
b) die Mitglieder der mediatifirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser,
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf
Grund besonderer Rechtstitel zusteht.“ Diese Ausnahmen entsprechen der preußischen
Militär-(Wehr-Gesetzgeb ung, die gemäß Art. 61 der Reichsverfassung in das ganze
Bundes-(Reichs-) Gebiet ungesäumt eingeführt werden sollte. Art. XIV der Bundes-
acte vom 8. Juni 1814 hatte den vormals reichsunmittelbaren Familien die Freiheit
von der Militärpflicht eingeräumt. Daraus folgte jedoch nicht, daß die Bundes-
(Reichs-)Gesetzgebung verpflichtet war und ist, die Ausnahmen einzuführen oder
aufrecht zu erhalten 7. Ausgenommen von der Wehrpflicht waren ferner die vor
1 Als Stellvertreter des Reichskanzlers. 4 Anderer Ansicht Laband, II, S. 569.
2 Siehe z. B. Reichs-Centralbl. 1890, S. 63, 6 Siehe oben S. 463 und weiter unten.
1893, S. 157 und 318, 1899, S. 213. * Marineverord #angsbl. 1894, S. 265.
2 Berlin 1888 bei Ernst Siegfried Mittler 7 Sie oben S. 32; ebenso Seydel, Comm.,
Sohn. S. 318.