Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 51. Der Militärdienst. 523 
erfolgt nach erfolgter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Controlversammlungen. Nur 
diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 80. Sep- 
tember abläuft, treten bei den Herbst-Controlversammlungen des betreffenden Jahres 
t. die Landwehr zweiten Aufgebots über (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, 
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Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis 
zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer 
eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten 
Aufgebots angehört hat (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 3, Wehrordnung 
Abschnitt II, § 12, Nr. 6). Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots 
zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres. 
Indeß wird der Uebertritt hinausgeschoben, wenn sich Mannschaften der Landwehr 
ersten Aufgebots der Controle länger als ein Jahr entziehen oder einen Befehl 
zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen. Eine Verlängerung 
der Dienstpflicht in der Landwehr über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese 
Weise jedoch nicht zulässig. 
  
Ersatzreservepflicht. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und 
zur Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mann- 
schaften zu überweisen, daß mit fieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobil- 
machung des Heeres gedeckt wird (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 8 
und 9). Die Ersatzrefervepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober 
desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Die 
Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem 
Zeitpunkt eingetheilt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve über- 
wiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie 
in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen 
wegen Controlentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu 
demselben Zeitpunkt wie der der betreffenden Jahresklasse. Ersatzreservisten, welche 
geübt haben, treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur Landwehr zweiten Auf- 
gebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots. Die Ver- 
setzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden 
Frühjahrs-Controlversammlung. Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobil= 
machung oder Bildung von Ersatztruppentheilen einberusen werden, find bei der 
Demobilmachung oder bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. Sind fie 
nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alter 
noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreservepflicht zurück. Gelangen 
sie als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten fie, sofern sie sich im 
reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen 
Alter angehören, zur Landwehr über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden 
Reserve= und Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober des- 
jenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Ein- 
gn zum activen Dienst gelangt wären (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, 
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Dienstpflicht in der Marine. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die active Dienstpflicht und 
die Marinereservepflicht. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert fieben 
Jahre. Die active Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. Nach abgeleistetem 
activem Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt. Die vor- 
stehenden Vorschriften über die active Dienstzeit im stehenden Heere finden auf die
	        
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