8 51. Der Militärdienst. 523
erfolgt nach erfolgter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Controlversammlungen. Nur
diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 80. Sep-
tember abläuft, treten bei den Herbst-Controlversammlungen des betreffenden Jahres
t. die Landwehr zweiten Aufgebots über (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II,
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Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis
zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet
wird. Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer
eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten
Aufgebots angehört hat (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 3, Wehrordnung
Abschnitt II, § 12, Nr. 6). Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots
zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres.
Indeß wird der Uebertritt hinausgeschoben, wenn sich Mannschaften der Landwehr
ersten Aufgebots der Controle länger als ein Jahr entziehen oder einen Befehl
zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen. Eine Verlängerung
der Dienstpflicht in der Landwehr über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese
Weise jedoch nicht zulässig.
Ersatzreservepflicht.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und
zur Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mann-
schaften zu überweisen, daß mit fieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobil-
machung des Heeres gedeckt wird (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 8
und 9). Die Ersatzrefervepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober
desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Die
Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem
Zeitpunkt eingetheilt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird.
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve über-
wiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie
in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen
wegen Controlentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu
demselben Zeitpunkt wie der der betreffenden Jahresklasse. Ersatzreservisten, welche
geübt haben, treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur Landwehr zweiten Auf-
gebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots. Die Ver-
setzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden
Frühjahrs-Controlversammlung. Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobil=
machung oder Bildung von Ersatztruppentheilen einberusen werden, find bei der
Demobilmachung oder bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. Sind fie
nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alter
noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreservepflicht zurück. Gelangen
sie als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten fie, sofern sie sich im
reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen
Alter angehören, zur Landwehr über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden
Reserve= und Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober des-
jenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Ein-
gn zum activen Dienst gelangt wären (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II,
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Dienstpflicht in der Marine.
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die active Dienstpflicht und
die Marinereservepflicht. Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert fieben
Jahre. Die active Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. Nach abgeleistetem
activem Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt. Die vor-
stehenden Vorschriften über die active Dienstzeit im stehenden Heere finden auf die