Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

524 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
active Dienstpflicht in der Marine finngemäße Anwendung. Die Entlassung ein- 
geschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine 
frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stationshafen 
des Reichs verschoben werden (Kriegsdienstgesetz § 6). Die active Dienstzeit kann 
für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für Lootsen und 
Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe 
ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden 
(Kriegsdienstgesetz § 13, Ziff. 3, Wehrordnung Abschn. II, § 15, Ziff. 3). Junge 
Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-frei- 
willigen Dienst oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen, 
genügen ihrer activen Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst. 
Sie find nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Seeleute, 
welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung 
thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei 
der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten 
befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls diese Pflichten nach ihrer Entlassung 
von dem Handelsschiffe, bevor fie sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu 
erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während des Besuchs einer deutschen Navigations- 
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen 
werden. Die Vorschriften über die Reserve= und Landwehrpflicht finden auf die 
Marine-= und Seewehrpflicht sinngemäße Anwendung. Die Marine-Ersatzreserve 
dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. Ihr werden alle in Be- 
tracht kommenden Mannschaften der seemännischen! und halbseemännischen Be- 
völkerung, sowie den Ersatzreservisten der Landbevölkerung alljährlich der siebente 
Theil des Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werftdivisionen und 
Matrosen-Artillerieabtheilungen überwiesen. Die Bestimmungen über die Ersatz- 
reservepflicht finden auf die Marine-Ersatzreservepflicht sinngemäße Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus- 
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve 
bezw. Seewehr ersten Aufgebots über. Die Ersatzreservepflicht bei der Marine dauert 
zwölf Jahre. Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet 
find, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten 
Aufgebots über. Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung 
zur, Ergänzung der Marine einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu 
entlassen. 
Entlassung vor beendeter Dienstzeit. 
Crntlassung vor beendeter activer Dienstzeit findet statt (Heerordnung Abschn. III, 
§s 14): a) durch Beurlaubung zur Dispofition des Truppentheils, b) durch Be- 
urlaubung zur Reserve unter Vorbehalt, c) durch vorzeitige Entlassung auf Rekla- 
mation, d) durch Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit, e) durch Entlassung wegen 
vor der Einstellung begangener strafbarer Handlungen, 1) durch Invalidifirung, 
g) durch Entfernung aus dem Heere. Beurlaubungen von Mannschaften zur 
Disposition der Truppentheile können nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienst- 
zeit stattfinden, sofern die entstehenden offenen Stellen durch Einstellung von Rekruten 
oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Auswahl der zu beurlaubenden 
Mannschaften ist Lebensalter und Rücksicht auf gute Führung und Ausbildung, 
sowie auf häusliche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die einjährig-freiwilligen 
Mediciner können nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe zur Reserve beurlaubt 
werden. Ueber Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit steht in der Regel allein 
dem commandirenden General die Entscheidung zu nach herbeigeführtem Gutachten 
des Corps-Generalarztes. Die Entlassung und zugleich die Verweisung an das 
zuständige Civilgericht ist zu versagen, wenn strafbare Handlungen, welche vor dem 
  
1 Siehe weiter unten S. 529.
	        
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