524 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
active Dienstpflicht in der Marine finngemäße Anwendung. Die Entlassung ein-
geschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine
frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stationshafen
des Reichs verschoben werden (Kriegsdienstgesetz § 6). Die active Dienstzeit kann
für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für Lootsen und
Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe
ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden
(Kriegsdienstgesetz § 13, Ziff. 3, Wehrordnung Abschn. II, § 15, Ziff. 3). Junge
Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-frei-
willigen Dienst oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen,
genügen ihrer activen Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst.
Sie find nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Seeleute,
welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung
thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei
der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten
befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls diese Pflichten nach ihrer Entlassung
von dem Handelsschiffe, bevor fie sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu
erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während des Besuchs einer deutschen Navigations-
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen
werden. Die Vorschriften über die Reserve= und Landwehrpflicht finden auf die
Marine-= und Seewehrpflicht sinngemäße Anwendung. Die Marine-Ersatzreserve
dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. Ihr werden alle in Be-
tracht kommenden Mannschaften der seemännischen! und halbseemännischen Be-
völkerung, sowie den Ersatzreservisten der Landbevölkerung alljährlich der siebente
Theil des Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werftdivisionen und
Matrosen-Artillerieabtheilungen überwiesen. Die Bestimmungen über die Ersatz-
reservepflicht finden auf die Marine-Ersatzreservepflicht sinngemäße Anwendung.
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus-
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve
bezw. Seewehr ersten Aufgebots über. Die Ersatzreservepflicht bei der Marine dauert
zwölf Jahre. Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet
find, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten
Aufgebots über. Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung
zur, Ergänzung der Marine einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu
entlassen.
Entlassung vor beendeter Dienstzeit.
Crntlassung vor beendeter activer Dienstzeit findet statt (Heerordnung Abschn. III,
§s 14): a) durch Beurlaubung zur Dispofition des Truppentheils, b) durch Be-
urlaubung zur Reserve unter Vorbehalt, c) durch vorzeitige Entlassung auf Rekla-
mation, d) durch Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit, e) durch Entlassung wegen
vor der Einstellung begangener strafbarer Handlungen, 1) durch Invalidifirung,
g) durch Entfernung aus dem Heere. Beurlaubungen von Mannschaften zur
Disposition der Truppentheile können nach Ablauf einer zweijährigen activen Dienst-
zeit stattfinden, sofern die entstehenden offenen Stellen durch Einstellung von Rekruten
oder Freiwilligen gedeckt werden können. Für die Auswahl der zu beurlaubenden
Mannschaften ist Lebensalter und Rücksicht auf gute Führung und Ausbildung,
sowie auf häusliche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die einjährig-freiwilligen
Mediciner können nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe zur Reserve beurlaubt
werden. Ueber Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit steht in der Regel allein
dem commandirenden General die Entscheidung zu nach herbeigeführtem Gutachten
des Corps-Generalarztes. Die Entlassung und zugleich die Verweisung an das
zuständige Civilgericht ist zu versagen, wenn strafbare Handlungen, welche vor dem
1 Siehe weiter unten S. 529.