526 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
unterwiesen werden. Sie find im Verlauf ihres Dienstjahres mit den Dienst-
obliegenheiten eines Unterofficiers, mit denen eines Frontofficiers und den besonderen
Standespflichten des Officiers vertraut zu machen. Diejenigen Einjährig-Freiwilligen,
welche sich zu Offteieren nicht eignen, jedoch versprechen, brauchbare Unterofficiere
der Reserve oder Landwehr zu werden, find hierzu auszubilden. Diejenigen Ein-
jährig-Freiwilligen, welche sich gut geführt und ausreichende Dienstkenntnisse erworben
haben, können nach mindestens sechsmonatlicher Dienstzeit zu überzähligen Gefreiten,
und diejenigen unter letzteren, welche sich besonders durch Eiser und Kenntnisse
auszeichnen, nach mindestens neunmonatlicher Dienstzeit zu überzähligen Unteroffi-
cieren befördert werden; andere können von der weiteren Ausbildung zu Officieren
und bezw. Unterofficieren ausgeschlossen werden. Kurz vor Beendigung ihrer
Dienstzeit werden die zu Reserveofficier-Aspiranten Geeigneten einer praktischen und
theoretischen (Officieraspiranten-Prüfung unterworfen. Wer die Prüfung besteht,
wird bei seiner Entlassung zum Reserveofficier = Aspiranten ernannt, erhält ein be-
sonderes Befähigungszeugniß und wird, sofern er noch nicht die Charge eines
Unterofficiers bekleidet, hierzu befördert. Ihm steht bei seiner Beurlaubung zur
Reserve die Wahl frei, in welchem Contingent er zum Officier vorgeschlagen zu
werden wünscht (Heerordnung Abschn. VIII, § 45, Nr. 3). Er verbleibt beim
Verziehen nach anderen Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung in der Con-
trole desjenigen Bezirkscommandos, durch dessen Vermittelung er seine künftige
Beförderung wünscht, oder wird nach seiner Entlassung aus dem activen Dienst
dahin überwiesen. Einjährig-Freiwillige, welche zu Reserveofficier-Aspiranten nicht
ernannt werden, sich aber nach Urtheil ihrer Vorgesetzten zu Unteroffieieren der
Reserve und Landwehr eignen, können — sofern sie nicht bereits zu überzähligen
Unterofficieren ernannt sind — als Unterofficier-Aspiranten entlassen werden. Ein-
jährig-Freiwillige werden bei ihrem Ausscheiden aus dem activen Dienst zur Reserwe
ihrer Waffe beurlaubt; doch dürfen solche der Garde zur Provinzialreserve der
gleichen Waffen, solche der Jäger und Schützen zur Reserve der Infanterie, der
Cavallerie zur Reserve des Trains, der Pioniere und Eisenbahn= und Luftschiffer-
truppen zur Reserve der Infanterie übergeführt werden.
Zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigte Apotheker genügen ihrer activen
Dienstzeit durch Dienst in einer Militärapotheke. Sie erhalten Unterricht in dem
Sanitätsdienst im Felde und den Dienstobliegenheiten eines Feldapothekers. Wer
sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner activen Dienstzeit abzuhaltenden
Prüfung das Befähigungszeugniß zum Oberapotheker erwirbt, tritt als Unter-
epothellr zur Reserve über. Anderenfalls wird er als Militärapotheker zur Reserve
eurlaubt.
Mediciner, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben,
genügen ihrer activen Dienstzeit entweder a) ganz mit der Waffe oder b) wenn sie
das Befähigungs-(Dienst-) Zeugniß erlangt haben, ein halbes Jahr mit der Waffe,
ein halbes Jahr als Unter-(einjährig-freiwilliger Arzt. Zum Dienst als Unterarzt
werden nur Diejenigen zugelassen, welche das Dienstzeugniß und die Approbation
als Arzt besitzen. Behufs Erlangung der letzteren werden sie nach halbjähriger
Dienstzeit mit der Waffe unter Vorbehalt der Ableistung des Restes der activen
Dienstzeit als Lazarethgehülfen zur Reserve beurlaubt. Den Rest ihrer activen
Dienstzeit müssen sie spätestens im letzten Halbjahre ihrer Zugehörigkeit zum
stehenden Heere ableisten; zu diesem Zwecke müssen fie sich bis spätestens neun
Monate vor Ablauf ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere bei ihrer Controlstelle
zum Wiedereintritt melden, widrigenfalls sie zum Dienst mit der Waffe einberufen
werden.
Nach Beendigung des sechsten Semesters ihrer Studien dürfen die als Lazareth=
gehülsen unter Vorbehalt entlassenen Mediciner den Antrag stellen, sie für den
Mobilmachungsfall in Stellen von Unterärzten zu verwenden. Die im fünften und
sechsten Semester befindlichen, unter Vorbehalt entlassenen Mediciner dürfen am
ihren Antrag für den Mobilmachungsfall bis zur Beendigung ihres sechsten Semesters
hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden.