Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§51. Der Militärdienst. 527 
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen 
activen Dienst. 
Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem activen Dienst eintreten will, hat 
die Erlaubniß bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthalts- 
ortes nachzusuchen. Dieser giebt, wenn der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat 
und obrigkeitlich bescheinigt ist, daß der sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht 
gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat, seine Erlaubniß durch den Melde- 
schein. Ist das militärpflichtige Alter schon erreicht, so genügt statt der Einwilligung 
des gesetzlichen Vertreters die obrigkeitliche Bescheinigung, daß die Familie die Hülfe 
des Militärpflichtigen entbehren kann. Die Meldescheine haben nur bis zum nächsten 
1. April Gültigkeit. Den mit Meldeschein Versehenen steht die Wahl des Truppen- 
theils zu; sie können, wenn keine Stellen offen find, vorläufig als Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes in die Heimath beurlaubt werden (Reichs-Militärgesetz §§ 34 
und 56). Mit Meldeschein Versehene können in Unterofficierschulen aufgenommen 
werden, wenn fie sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit nach erfolgter Ueber- 
weisung aus der Unterofficierschule verpflichten. Entlassungen von Unterofficier- 
schülern erfolgen stets zur Dispofition der Ersatzbehörden. Durch eine derartige 
Entlaffsung wird die Verpflichtung zu vierjähriger activer Dienstzeit gelöst. Bei 
späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unterofftcierschule 
zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
  
  
  
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in 
der Landwehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und 
Marine-Ersatzreserve gelten nur für den Frieden (Kriegsdienstgesetz 5 14, wonach 
im Kriege darüber allein das Bedürfniß entscheidet, und werden alsdann alle Ab- 
theilungen des Heeres und der Marine, soweit fie einberufen find, von den Heran- 
gewachsenen und Zurückgebliebenen nach Maßgabe ihres Abganges ergänzt). Für 
die Dauer der Mobilmachung ist hiernach aufgehoben (Wehrordnung Abschnitt I, 
8 79,. Ziff. 2) der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, von der Landwehr 
ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots, von der Ersatzreserve zur Land- 
wehr zweiten Aufgebots, von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, von 
der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots u. s. w. 
Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des 
Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Er- 
gänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden (Gesetz vom 11. Februar 
1888, Art. II, § 23). Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere 
noch der Marine angehören. Der Landsturm wird in zwei Aufgebote getheilt. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie ihr 39. Lebensjahr vollenden, 
zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum 
Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in 
das Heer eingetreten sind und sechs Jahre der Landwehr (Seewehr) zweiten Auf- 
gebots angehört haben, treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über 
(Wehrordnung Abschn. III, § 20, Ziff. 5). Der Uebertritt vom Landsturm ersten 
zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden ohne Weiteres; ebenso erlischt 
die Landsturmpflicht im Frieden mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es 
  
1 Wehrordnung Abschn. XII.
	        
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