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vor. Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei-
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
Vorbereitungsgeschäft.
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in das Vorbereitungs-, das Musterungs-
und das Aushebungsgeschäft. Das Vorbereitungsgeschäft umsaßt die Aufstellung
der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grundlisten,
die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen
Nachweisungen und die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission.
Die Grundlisten bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen
Listen und den Restantenlisten. Die Rekrutirungsstammrollen werden von den
Gemeindevorstehern auf Grund der Civilstandsregister, der Anmeldungen und der
amtlichen Ermittelungen unter Controle des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
jahrgangsweise geführt.
Die Gemeinde= 2c. Vorsteher haben alljährlich im Monat Januar die Militär-
pflichtigen und deren Eltern u. s. w. zur Erfüllung der Meldepflicht? aufzufordern.
Alle zur Stammrolle angemeldeten Militärpflichtigen find nach Prüfung ihrer Papiere
einzutragen, und ist die Anmeldung zu bescheinigen.
Musterungsgeschäfts.
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkscommandeur,
einem Infanterieofficier, einem Militärarzt und dem vom Civilvorsitzenden zu
stellenden Unterpersonal. Der Civilvorsitzende sorgt für die Heranziehung der vier
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission und veranlaßt das recht-
zeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher und der Listenführer.
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Ge-
meindevorsteher. Militärpflichtige können nur durch den Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission von der Gestellungspflicht entbunden werden. Sie können durch
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten
werden. Wer durch Krankheit verhindert ist, hat ein polizeilich beglaubigtes ärzt-
liches Zeugniß einzureichen. Wer sich der Gestellung böslich entzieht, wird als
unsicherer Dienstpflichtiger behandelt und kann außerterminlich gemustert
und sofort zum Dienst eingestellt werden. Alle in Straf= oder Untersuchungshaft"
oder in Arbeitshäusern u. s. w. befindlichen Militärpflichtigen sind durch die Polizei
vorzuführen. Eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk ist nur aus-
nahmsweise zulässig. «
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und
einer körperlichen Untersuchung unterworfen. Jeder Militärpflichtige darf sich im
Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils
erwächst. Durch die freiwillige Meldung verzichtet er auf die Vortheile der Loos-
nummer und gelangt in erster Linie zur Aushebung.
Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder
gemeinschaftlich.
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission unterliegen namentlich S An-
träge: a) auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse,
b) auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
zurückgestellt zu werden, und c) auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheran-
ziehung zum activen Dienst von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse
berücksichtigt waren. Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches
Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die
1 Wehrordnung §§ 56 ff. Diese, wenn der Richter die Vorführung als
2 Oben S. 529. zulässig bezeichnet.
2 §§ 61 ff. der Wehrordnung. 6( Wehrordnung § 64.