Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

z 61. Der Militardienst. 535 
vor. Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei- 
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz. 
Vorbereitungsgeschäft. 
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in das Vorbereitungs-, das Musterungs- 
und das Aushebungsgeschäft. Das Vorbereitungsgeschäft umsaßt die Aufstellung 
der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grundlisten, 
die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen 
Nachweisungen und die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission. 
Die Grundlisten bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen 
Listen und den Restantenlisten. Die Rekrutirungsstammrollen werden von den 
Gemeindevorstehern auf Grund der Civilstandsregister, der Anmeldungen und der 
amtlichen Ermittelungen unter Controle des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
jahrgangsweise geführt. 
Die Gemeinde= 2c. Vorsteher haben alljährlich im Monat Januar die Militär- 
pflichtigen und deren Eltern u. s. w. zur Erfüllung der Meldepflicht? aufzufordern. 
Alle zur Stammrolle angemeldeten Militärpflichtigen find nach Prüfung ihrer Papiere 
einzutragen, und ist die Anmeldung zu bescheinigen. 
Musterungsgeschäfts. 
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkscommandeur, 
einem Infanterieofficier, einem Militärarzt und dem vom Civilvorsitzenden zu 
stellenden Unterpersonal. Der Civilvorsitzende sorgt für die Heranziehung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission und veranlaßt das recht- 
zeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher und der Listenführer. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Ge- 
meindevorsteher. Militärpflichtige können nur durch den Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission von der Gestellungspflicht entbunden werden. Sie können durch 
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten 
werden. Wer durch Krankheit verhindert ist, hat ein polizeilich beglaubigtes ärzt- 
liches Zeugniß einzureichen. Wer sich der Gestellung böslich entzieht, wird als 
unsicherer Dienstpflichtiger behandelt und kann außerterminlich gemustert 
und sofort zum Dienst eingestellt werden. Alle in Straf= oder Untersuchungshaft" 
oder in Arbeitshäusern u. s. w. befindlichen Militärpflichtigen sind durch die Polizei 
vorzuführen. Eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk ist nur aus- 
nahmsweise zulässig. « 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und 
einer körperlichen Untersuchung unterworfen. Jeder Militärpflichtige darf sich im 
Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein 
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils 
erwächst. Durch die freiwillige Meldung verzichtet er auf die Vortheile der Loos- 
nummer und gelangt in erster Linie zur Aushebung. 
Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder 
gemeinschaftlich. 
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission unterliegen namentlich S An- 
träge: a) auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse, 
b) auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
zurückgestellt zu werden, und c) auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheran- 
ziehung zum activen Dienst von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse 
berücksichtigt waren. Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches 
Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die 
  
1 Wehrordnung §§ 56 ff. Diese, wenn der Richter die Vorführung als 
2 Oben S. 529. zulässig bezeichnet. 
2 §§ 61 ff. der Wehrordnung. 6( Wehrordnung § 64.
	        
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