Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

536 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vor- 
zulegen. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen aus- 
zuheben sind, werden sie nach der Musterung und Loosung rangirt, und zwar in 
folgender Weise !: a) freiwillig Einzustellende, einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) vorweg Einzustellende, c) Vorzumerkende, d) Militärpflichtige des laufenden 
Jahrgangs, e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. Vorweg Einzustellende find 
solche Militärpflichtige, welche in einem früheren Termine nicht pünktlich erschienen 
und denen deshalb von der Ersatzkommission die Vortheile der Loosung entzogen 
find (Reichs-Militärgesetz § 33). Die Vorzumerkenden find Militärpflichtige älterer 
Jahrgänge, welche vor der Abschlußnummer desjenigen Aushebungsbezirks stehen, 
in welchem sie geloost haben. Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahr- 
gängen — ältester Jahrgang voran — und Loosnummern. 
Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahr 
statt. An ihr nehmen in der Regel alle in der alphabetischen Liste des laufenden 
Jahrgangs geführten Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Theil. Die bei der 
Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner 
Militärpflicht. Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in 
einem Aushebungsbezirk in der regelmäßigen, durch die Aufeinanderfolge der Loos- 
nummern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist. Alle vor der Abschluß- 
nummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige werden im nächsten 
Jahre Vorzumerkende. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, 
wird öffentlich bekannt gemacht. Sie findet vor der verstärkten Ersatzkommission 
statt. Für nicht Erschienene wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. 
Von der Loosung find auszuschließen: 1) die zum einjährig-freiwilligen Dienst 
Berechtigten, 2) die von den Truppentheilen angenommenen Freiwilligen (ein- 
schließlich Forstlehrlinge), 3) die vorweg Einzustellenden, 4) die dauernd Un- 
würdigen (Militär-Strafgesetzbuch § 31). Die Zahl der zu ziehenden Loose muß 
der Zahl der an der Loosung theilnehmenden Militärpflichtigen entsprechen. Die 
Militärpflichtigen loosen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. Die Ueber- 
zähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer im ersten Militär- 
pflichtjahre gezogenen Loosnummern. Sind sie nach anderen Aushebungsbezirken 
verzogen, so werden sie nach dem Werth ihrer Loosnummern im Verhältniß zu 
den Abschlußnummern einrangirt. 
Den gemusterten Militärpflichtigen werden nach der Loosung Loosungsscheine 
durch die Gemeindevorsteher ertheilt, welche bei allen Anmeldungen zur Rekru- 
tirungsstammrolle und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzulegen find. 
  
Aushebungsgeschäfts. 
Das Aushebungsgeschäft liegt der Ober-Ersatzktommission ob. Den Vorsitz in 
dieser führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen 
und die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten und der Ersatzreservisten auf die 
verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile. Auch bezeichnet er diejenigen 
Ersatzreservisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig 
sind. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben im Uebrigen gleiches 
Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die 
ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung 
vorzutragen. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen“ 
unterliegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Ent- 
  
1 Wehrordnung § 66. 4 Oben S. 535, Wehrordnung § 29, Ziffer 
2 Siehe weiter unten. 1 bis 5. 
2 Wehrordnung Abschnitt IX. 1
	        
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