536 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vor-
zulegen. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen aus-
zuheben sind, werden sie nach der Musterung und Loosung rangirt, und zwar in
folgender Weise !: a) freiwillig Einzustellende, einschließlich der Forstlehrlinge,
b) vorweg Einzustellende, c) Vorzumerkende, d) Militärpflichtige des laufenden
Jahrgangs, e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. Vorweg Einzustellende find
solche Militärpflichtige, welche in einem früheren Termine nicht pünktlich erschienen
und denen deshalb von der Ersatzkommission die Vortheile der Loosung entzogen
find (Reichs-Militärgesetz § 33). Die Vorzumerkenden find Militärpflichtige älterer
Jahrgänge, welche vor der Abschlußnummer desjenigen Aushebungsbezirks stehen,
in welchem sie geloost haben. Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahr-
gängen — ältester Jahrgang voran — und Loosnummern.
Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahr
statt. An ihr nehmen in der Regel alle in der alphabetischen Liste des laufenden
Jahrgangs geführten Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Theil. Die bei der
Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner
Militärpflicht. Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in
einem Aushebungsbezirk in der regelmäßigen, durch die Aufeinanderfolge der Loos-
nummern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist. Alle vor der Abschluß-
nummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige werden im nächsten
Jahre Vorzumerkende. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll,
wird öffentlich bekannt gemacht. Sie findet vor der verstärkten Ersatzkommission
statt. Für nicht Erschienene wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost.
Von der Loosung find auszuschließen: 1) die zum einjährig-freiwilligen Dienst
Berechtigten, 2) die von den Truppentheilen angenommenen Freiwilligen (ein-
schließlich Forstlehrlinge), 3) die vorweg Einzustellenden, 4) die dauernd Un-
würdigen (Militär-Strafgesetzbuch § 31). Die Zahl der zu ziehenden Loose muß
der Zahl der an der Loosung theilnehmenden Militärpflichtigen entsprechen. Die
Militärpflichtigen loosen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. Die Ueber-
zähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer im ersten Militär-
pflichtjahre gezogenen Loosnummern. Sind sie nach anderen Aushebungsbezirken
verzogen, so werden sie nach dem Werth ihrer Loosnummern im Verhältniß zu
den Abschlußnummern einrangirt.
Den gemusterten Militärpflichtigen werden nach der Loosung Loosungsscheine
durch die Gemeindevorsteher ertheilt, welche bei allen Anmeldungen zur Rekru-
tirungsstammrolle und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzulegen find.
Aushebungsgeschäfts.
Das Aushebungsgeschäft liegt der Ober-Ersatzktommission ob. Den Vorsitz in
dieser führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen
und die Vertheilung der ausgehobenen Rekruten und der Ersatzreservisten auf die
verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile. Auch bezeichnet er diejenigen
Ersatzreservisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig
sind. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben im Uebrigen gleiches
Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die
ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung
vorzutragen. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen“
unterliegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Ent-
1 Wehrordnung § 66. 4 Oben S. 535, Wehrordnung § 29, Ziffer
2 Siehe weiter unten. 1 bis 5.
2 Wehrordnung Abschnitt IX. 1