z 51. Der Militärdienst. 539
esten vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus
em Dienst.
Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes,
welche nicht zum activen Dienst einberufen find. Zum Beurlaubtenstande gehören
(Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, § 15, Reichs-Militärgesetz
§& 56, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 11): a) die Officiere, Aerzte,
Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr, sowie
die Mannschaften der Ersatzreserve und der Marineersatzreserve; b) die vorläufig in
die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; c) die bis zur Entscheidung
über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften; d) die vor erfüllter activer Dienstpflicht zur Disposition der
Truppen-(Marine-Theile beurlaubten Mannschaften und e) gemäß dem Gesetze vom
11. Februar 1888, Art. II, §§ 26 und 30 nach Aufruf des Landsturms die vom
Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms
eingetragenen Personen.
Als Ausweis für die Militärpersonen des activen Heeres dienen die Sold-
bücher. Officiere und Sanitätsofficiere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch
ihre Bestallungen aus. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahn-
fahrten die Militärscheine als Ausweis. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten
Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
Im Beurlaubtenstande!.
Die Personen des Beurlaubtenstandes find während des Beurlaubtenverhält-
nisses den zur Ausübung der militärischen Controle erforderlichen Anordnungen
unterworfen. Es find Vorkehrungen getroffen, daß Gestellungsbefehle ihnen un-
verzüglich zugehen können. Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten, oder
wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disciplin unter-
worfen (Reichs-Militärgesetz § 7). Bei eingetretener allgemeiner Mobilmachung haben
alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in
das Inland zurückzubegeben (Reichs-Militärgesetz § 58). Im Frieden können Mann-
schaften der Reserve, Land= und Seewehr, sowie der Ersatzreserve, welche nach außer-
europäischen Ländern gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil-
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden (Reichs-Militärgesetz § 59, Gesetz vom
11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20). Dieser Urlaub wird durch die
Bezirkscommandos ertheilt. Officiere, Sanitätsofficiere und obere Militärbeamte
des Beurlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-
Brigadecommandeur beurlaubt werden. Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält,
ist zwar in der Wahl seines Aufenthalts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß
jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. Weist ein solchergestalt Be-
urlaubter durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außer-
europäischen Lande eine feste Stellung erworben hat, so kann der Urlaub bis zur
Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden (Reichs-Militärgesetz § 59,
Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20)2. Dies gilt für Mann-
schaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots schon, wenn sie nachweislich
eine ihren Lebensunterhalt nur sichernde Stellung erworben haben (Gesetz vom
11. Februar 1888, Art. II, §§ 4, 4 und 20). Derartige Anträge unterliegen der
Entscheidung des Bezirkscommandos. Bei Officieren, Sanitätsofficieren und oberen
Militärbeamten ist in allen diesen Fällen die Verabschiedung nachzusuchen. Dem
Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen
Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkscommandos
1 Wehrordnung §§ 111 ff. und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung
2 Auf die Küstenländer des Mittelländischen keine Anwendung.