Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

z 51. Der Militärdienst. 539 
esten vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus 
em Dienst. 
Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, 
welche nicht zum activen Dienst einberufen find. Zum Beurlaubtenstande gehören 
(Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, § 15, Reichs-Militärgesetz 
§& 56, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 11): a) die Officiere, Aerzte, 
Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr, sowie 
die Mannschaften der Ersatzreserve und der Marineersatzreserve; b) die vorläufig in 
die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen; c) die bis zur Entscheidung 
über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften; d) die vor erfüllter activer Dienstpflicht zur Disposition der 
Truppen-(Marine-Theile beurlaubten Mannschaften und e) gemäß dem Gesetze vom 
11. Februar 1888, Art. II, §§ 26 und 30 nach Aufruf des Landsturms die vom 
Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms 
eingetragenen Personen. 
Als Ausweis für die Militärpersonen des activen Heeres dienen die Sold- 
bücher. Officiere und Sanitätsofficiere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch 
ihre Bestallungen aus. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahn- 
fahrten die Militärscheine als Ausweis. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten 
Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
Im Beurlaubtenstande!. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes find während des Beurlaubtenverhält- 
nisses den zur Ausübung der militärischen Controle erforderlichen Anordnungen 
unterworfen. Es find Vorkehrungen getroffen, daß Gestellungsbefehle ihnen un- 
verzüglich zugehen können. Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten, oder 
wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disciplin unter- 
worfen (Reichs-Militärgesetz § 7). Bei eingetretener allgemeiner Mobilmachung haben 
alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in 
das Inland zurückzubegeben (Reichs-Militärgesetz § 58). Im Frieden können Mann- 
schaften der Reserve, Land= und Seewehr, sowie der Ersatzreserve, welche nach außer- 
europäischen Ländern gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden (Reichs-Militärgesetz § 59, Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20). Dieser Urlaub wird durch die 
Bezirkscommandos ertheilt. Officiere, Sanitätsofficiere und obere Militärbeamte 
des Beurlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie- 
Brigadecommandeur beurlaubt werden. Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, 
ist zwar in der Wahl seines Aufenthalts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß 
jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. Weist ein solchergestalt Be- 
urlaubter durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außer- 
europäischen Lande eine feste Stellung erworben hat, so kann der Urlaub bis zur 
Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der 
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden (Reichs-Militärgesetz § 59, 
Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20)2. Dies gilt für Mann- 
schaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots schon, wenn sie nachweislich 
eine ihren Lebensunterhalt nur sichernde Stellung erworben haben (Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, §§ 4, 4 und 20). Derartige Anträge unterliegen der 
Entscheidung des Bezirkscommandos. Bei Officieren, Sanitätsofficieren und oberen 
Militärbeamten ist in allen diesen Fällen die Verabschiedung nachzusuchen. Dem 
Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen 
Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkscommandos 
  
1 Wehrordnung §§ 111 ff. und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung 
2 Auf die Küstenländer des Mittelländischen keine Anwendung.
	        
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