8 51. Der Militärdienst. 541
Befreiungen von Controlversammlungen können nur durch die Bezirkscommandos
ertheilt werden. Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im
Herbst zur Land= oder Seewehr zweiten Aufgebots überführt werden, find behufs
Berufung zu den Herbst-Controlversammlungen von den Frühjahrs-Controlversamm-
lungen entbunden (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II., §§ 5, 12 und 20).
Für Schiffer können im Januar besondere Controlversammlungen anberaumt
werden. Die Einberufung zu den Controlversammlungen kann durch öffentliche
Aufforderung erfolgen. Die Militärpapiere find stets zur Stelle zu bringen. Die
für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind für die Dauer der bei der An-
musterung übernommenen Verpflichtungen von der Theilnahme an den Control--
versammlungen befreit (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, § 18, 5).
Wer durch Krankheit oder unvorhergesehene dringende Geschäfte von der Theilnahme
an der Controlversammlung verhindert ist, muß vorher oder spätestens zur Stunde
derselben durch eine Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt
werden. Wer zur Theilnahme an der Controlversammlung verpflichtet ist, aber zu
derselben bis 15. April bezw. 15. November keine besondere oder öffentliche Auf-
sorderung erhalten hat, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich
oder schriftlich bei der zuständigen Controlstelle zu melden.
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehrt.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme
an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen
nicht Übersteigen. Jede Einberufung zum activen Dienst zählt für eine Uebung
(Kriegsdienstgesetz § 6). Die Zurückbehaltung solcher Mannschaften bei den Fahnen,
die nach Art. IV, § 1, Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (R.-G.-Bl. 1893, S. 233) zu entlassen
find, zählt gleichfalls für eine Uebung (Art. II, § 1, Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes
vom 3. August 1893). Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Controlversamm-
lungen zur Landwehr versetzt werden, find nach den Herbst-Controlverfammlungen
des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen.
Uebungen der Marine-Ersatzreserve finden im Frieden nicht statt (Marineordnung
§ 51, Ziff. 6). Die Mannschaften in der Landwehr-Infanterie des ersten Auf-
gebots können während der Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal
auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Compagnien oder Bataillonen ein-
berufen werden. Die Landwehr-Cavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht ein-
berufen. Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen
üben in demselben Umfange wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die
betreffenden Linien-Truppentheile (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-
dienst, § 7, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 2). Mannschaften der
Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können
zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher
Verordnung, einberufen werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung
auf Diejenigen, welche a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den activen
Dienst getreten find, b) wegen Controlentziehung oder in Folge einer erlittenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer? nachdienen müssen oder c) auf
ihren oder ihrer Brotherren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-
übung befreit waren (Controlgesetz ¾ 4). Mannschaften der Landwehr ersten Auf-
gebots, welche bei den Frühjahrs-Controlversammlungen zur Landwehr zweiten
Aufgebots versetzt werden, find nach den Herbst-Controlversammlungen des voran-
gegangenen Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. Die schiffahrttreibenden
Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Aufgebots sollen zu
Uebungen im Sommer nicht herangezogen werden (Gesetz, betreffend die Ausübung
der militärischen Kontrole rc., § 4). Die zur Landwehr zweiten Aufgebots
gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht herangezogen werden,
1 Wehrordnung § 116. 239 18 des Militär-Strafgesetzbuchs.