Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

542 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
jedoch find freiwillige Uebungen derselben zulässig. Die Officiere der Reserve 
können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier= bis acht- 
wöchigen Uebungen herangezogen werden (Kriegsdienstgesetz S 12). Officieren der 
Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung u. s. w.) zum 
Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen (Controlgesetz § 5). 
Die Officiere der Landwehr ersten Aufgebots find zu Uebungen bei Linientheilen 
nur behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber 
mur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen (Kriegsdienstgesetz 
12). · 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die commandirenden Generale 
(Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, 5 8). Befreiungen von den 
Uebungen oder Abkürzungen derselben auf Grund häuslicher, gewerblicher oder 
amtlicher Verhältnisse können durch die Bezirkscommandos, bei Officieren und 
Officiersaspiranten durch die Generalcommandos gewährt werden. 
: Uebungen der Ersatzreservet. 
Die Ersatzreservisten find im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen ver- 
pflichtet, von denen die erste 10, die zweite 6, die dritte 4 Wochen dauert. Der 
Ersatzreserve überwiesene Personen, welche dem geistlichen Stande angehören, sollen 
zu Uebungen nicht herangezogen werden. Denjenigen Ersatzreservisten, welche im 
Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst find oder die 
entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie 
sich während ihrer ersten Uebung selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, unter 
denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die 
Ausbildung den Ersatzreservisten übertragen ist (Gesetz vom 11. Februar 1888, 
rt. II, 8 13). 
Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder 
im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der 
letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung (Gesetz vom 11. Februar 1888, 
Art. II, § 13). Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, 
werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen, außer wenn sie durch eigenes Ver- 
schulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen oder wegen Controlentziehung in 
jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder auf ihren Antrag von der zuletzt vorher- 
gehenden Uebung befreit waren (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 14). 
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten., sollen zu Uebungen im Sommer nicht ein- 
gezogen werden (I. c. II, § 11). 
Einberufungen?. 
Die Einberufung der Reserve, Land= und Seewehr und Ersatzreserve erfolgt 
auf Kaiserlichen Befehl. Durch die commandirenden Generale ersfolgt die Ein- 
berufung nur zu den jährlichen Uebungen, und wenn Theile des Reichsgebiets in 
Kriegszustand erklärt werden (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, 
§ 8, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, §§ 11 und 20). In der Regel soll 
mit der Einberufung der jüngsten Jahresklassen begonnen werden (Reichs-Militär- 
gesetz § 63, Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 8). Wegen häuslicher oder 
gewerblicher Verhältnisse können zwei bis fünf Procent der Reserve oder Landwehr 
hinter die letzte Klasse zurückgestellt werden. Eine solche Zurückstellung hat auf die 
Dauer der Dienstzeit keinen Einfluß (Reichs-Militärgesetz § 64, Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, §§ 6, 16, 20). Unabkömmliche Reichs-, Staats-- und 
Communalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve, Land- 
(See-wehr oder Ersatzreserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung 
oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der 
— — 
1 Wehrordnung § 117. 2 Wehrordnung § 118. 
 
	        
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