Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

546 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Ein Reichsunmittelbarer z. B. oder ein Ausländer haben es ganz im eigenen Be- 
lieben, ob sie im Heere dienen wollen oder nicht; nachdem fie sich zum Eintritt in 
den Militärdienst bereit erklärt haben und übernommen wurden, können fie nur 
dann wieder austreten, wenn fie entlassen sind. Bis zu diesem Zeitpunkte unter. 
liegen sie auf Tod und Leben den für alle Militärpflichtigen geltenden Vorschriften. 
Aus diesen Gründen läßt sich zwar behaupten, daß der Militärdienst nicht bloß 
auf Grund gesetzlichen Zwanges, sondern auch freiwillig übernommen werden kann; 
es ist aber unrichtig, anzunehmen, daß durch die Einstellung Jemandes in den 
Dienst, der sonst zum Dienste oder zu dieser Art des Dienstes nicht verpflichtet 
ist, ein „Vertrag“ oder ein „Rechtsgeschäft“ abgeschlossen wird. Denn der in den 
Dienst Uebernommene muß sich auch jede Aenderung der gesetzlichen oder Ver- 
ordnungsvorschriften in Bezug auf Art und Dauer des Dienstes gefallen lassen und 
ohne daß er berechtigt ist, aus einer solchen unvorhergesehenen oder selbst der 
Eintrittserklärung zuwiderlaufenden Aenderung einen Rücktrittsgrund zu entnehmen . 
Von freiwilliger Uebernahme des Militärdienstes läßt sich in folgenden Fällen 
sprechen: 1) bei den Mitgliedern der regierenden und den der vormals reichs- 
ständischen Häuser (Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 
9. November 1867, § 1), 2) bei den vor 1890 geborenen Helgoländern (Gesetz, 
betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. De- 
zember 1890, R.-G.-Bl. 1890, S. 207); 3) bei allen Ausländern. Sodann 
kommt 4) das Moment der Freiwilligkeit in Betracht bei den Einjährig-Freiwilligen, 
nicht in dem Sinne, als ob es von deren Belieben abhängt, ob sie überhaupt 
dienen wollen, sondern nur insoweit, als fie beantragen (sich melden) dürfen, statt 
zwei oder drei Jahre auf Reichskosten zu dienen, bei Uebernahme eigener Aus- 
rüstung und Bekleidung nur zu einem einjährigen Dienste zugelassen zu werden. 
Das Entscheidende ist auch hier die Annahme und Einstellung als Einjährig- 
Freiwilliger2. Ein Vertrag wird nicht abgeschlossen. Es findet auch 5) kein 
Zwang statt, Officier zu werden. Vielmehr wird nur Der Officier, sei es Reserve- 
oder Berufsofficier, der sich darum bewirbt. Officier wird man aber nicht durch 
mutuus consensus, sondern durch das vom Kriegsherrn ausgestellte Patent. Der 
ernannte Officier kann nicht durch Aufgabe der Stellung sich von seinen Officiers= 
pflichten befreien. Er muß diese erfüllen, bis ihn der Kriegsherr entläßt. Auch 
den Folgen einer kriegsgerichtlichen oder ehrengerichtlichen Untersuchung, einer 
Disciplinarstrafe oder einer Dienstordre kann er sich nicht einseitig dadurch ent- 
ziehen, daß er auf die Stellung und Rechte eines Offieiers verzichtet. Es giebt, 
wovon früher gesprochen ists, auch Drei= oder Vierjährig-Freiwillige (6). Damit 
find Die gemeint, welche auf die Vortheile der Loosnummer verzichten und sich um 
Annahme bei einem bestimmten Truppentheile bemühen. In der That liegt hier 
nur eine Modification der allgemeinen Militärpflicht vor. 
Sodann sind 7) die sogenannten Capitulanten und 8) die Cadetten zu 
erwähnen. Es findet weder ein Zwang statt, zu capituliren noch in ein Cadetten- 
corps einzutreten. Hat Jemand aber die Capitulation angeboten und erhalten oder 
ist er in ein Cadettencorps ausgenommen, so ergeben sich die weiteren Folgen dieses 
Schrittes nicht aus dem Inhalte eines Vertrages, aus dem mutuns consensus; 
vielmehr werden fie einseitig vom Kriegsherrn bestimmt. Rücktritt auf Seiten des 
Capitulanten oder Cadetten ist ausgeschlossen. Er kann auch nicht aus dem Grunde 
erzwungen werden, daß sich der andere Theil in einem wesentlichen Irrthum be- 
funden habe oder nicht verfügungsfähig oder nicht gehörig vertreten gewesen sei. 
Allerdings ist den Militärbehörden zur Pflicht gemacht, zu prüfen, ob in geeigneten 
Fällen der gesetzliche Vertreter mit einer Handlung einverstanden war, diese Prüfung 
ist aber eine interne Verpflichtung, aus deren Nichtbefolgung oder unrichtiger Be- 
folgung der Capitulant, Cadett, Officiersaspirant u. s. w. kein Recht ableiten kann. 
— — — 
  
1 Ein Vertragsverhältniß, ein zwischen Staat, : Siehe oben S. 521, 525. 
und Individuum abgeschlossenes Rechtsgeschäftt 3 Siehe oben S. 529. 
nimmt insbesondere Laband, II, S. 648, an.
	        
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