Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offieiersdienst. 557 
reglementsmäßigen Vorschriften. Ein Recht auf Beförderung oder auf die Er- 
nennung zum Unterofficier haben sie trotz der Capitulation nicht. Die Ernennung 
zum Unterofficier erfolgt durch den Regimentscommandeur und bezw. Den, der 
dessen Gewalt ausübt. Für die Weiterbeförderung der Unterofficiere gelten die 
Cabinetsordre vom 22. Juni 1878 (Armeeverordnungsbl. 1873, S. 173) und die 
auf Grund derselben wie der Cabinetsordre vom 21. Juni 1894 erlassenen kriegs- 
ministeriellen Bestimmungen (Beilage zu Nr. 14 des Armeeverordnungsblattes für 
1894). Die Feldwebel u. s. w. und die Stabshoboisten der Garde werden durch 
den Kaiser ernannt. Die Bezirksfeldwebel ernennt der Brigadecommandeur oder 
Landwehrinspecteur; die Beförderung von Feldwebeln und Vicefeldwebeln der Unter- 
officierschulen und -Vorschulen, sowie von Unterofficierschülern zu Unterofficieren erfolgt 
durch den Inspecteur der Unterofficierschulen. Alle Uebrigen werden von den nächsten mit 
mindestens der Disciplinarstrafgewalt eines Regimentscommandeurs beliehenen Vor- 
Frsetten u. s. w. ernannt, zu dem sie gehören (Cabinetsordre vom 14. Juni 1894, 
„ 0). 
Die Capitulation kann ausgehoben werden: durch den Truppentheil, sobald 
der Capitulant in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt oder degradirt 
oder sobald er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen oder mehr verurtheilt 
wird !; durch das Generalcommando nach Uebereinkunft zwischen dem Truppentheil 
und dem Capitulanten, wenn häusliche Verhältnisse seine Entlassung bedingen, 
oder wenn bei fortgesetzt schlechter Führung durch längeres Verbleiben der Dienst 
geschädigt würde #. 
Die Capitulation hört von selbst, kraft Gesetzes, auf, wenn der Capitulant 
zur Entfernung aus dem Heere verurtheilt ist (Militär-Strafgesetzbuch §§ 31, 32). 
Die Capitulation hört nicht auf durch Ablauf der darin festgesetzten Zeit, 
sondern durch Entlassung, welche allerdings nach Ablauf der festgesetzten Zeit in 
der Regel erfolgen soll. Die Truppentheile können Capitulanten unter Vorbehalt 
der jederzeitigen Kündigung auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten an- 
nehmen 2. Personen, die in eine Unterofficierschule behufs ihrer Ausbildung auf- 
genommen werden, müssen sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit nach 
erfolgter Ueberweisung an einen Truppentheil verpflichten". Diese Verpflichtung 
wird durch Entlassung aus der Unterofficierschule gelöst “. Mit Leuten, ein- 
schließlich Unterroßärzten, die (unter Doppelrechnung von Kriegsjahren) 12 Jahre 
gedient haben, soll nicht mehr capitulirt werden. Dieselben dürfen, solange fie dienst- 
brauchbar sind, nur bei Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ohne 
Weiteres entlassen werden 5. Sonst dürfen sie nur ausnahmsweise, wenn gewichtige 
Gründe vorliegen, nach voraufgegangener sechsmonatlicher Kündigung mit Ge- 
nehmigung des Generalcommandos entlassen werden". Zur Aufhebung einer 
Capitulation mit Unterroßärzten ist Genehmigung des allgemeinen Kriegs-Departe- 
ments erforderlich. 
Capitulanten, deren Capitulation während des mobilen Zustandes oder während 
einer außergewöhnlichen Verstärkung des Truppentheils abläuft, dürfen ihre Ent- 
lassung erst bei der Demobilmachung oder Ueberführung ihres Truppentheils auf 
den Friedensstand fordern. 
Uebertritt zur Schutztruppe. 
Nach dem Gesetze, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen 
Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, in der Bekanntmachung vom 18. Juli 
1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 653) kann der Kaiser bestimmen (§ 18), in welchen 
Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, 
die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer activen Dienstpflicht bei den 
  
1 Verordnung vom 8. Juni 1876, §5 3a. 8 16, Ziff. 12. 
2 Ebendort § 3b. 5 S. Armeeverordnungsgl. 1887, S. 63. 
2 Ebendort § 12. * Verordnung vom 8. Juni 1876, § 11; f. 
4 Wehrordnung § 87; s. auch Marineordnung auch v. Fircks, I. c. S. 86.
	        
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