Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

558 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Schutztruppen Genüge leisten dürfen. In den Schutzgebieten sich dauernd auf- 
haltende Personen des Beurlaubtenstandes können (von Geistlichen und Missionaren 
abgesehen) zu Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. Sonst erfolgt 
der Uebertritt zur Schutztruppe freiwillig, auf Meldung (§ 24 a des Gesetzes). Ein 
Vertragsverhältniß liegt auch in diesem Falle nicht vor. Zwar bestehen die 
Schutztruppen (§ 2) a) aus Officieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitäts- 
officieren, Beamten und Unterofficieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen 
Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeit- 
weise zugetheilt werden, und b) aus angeworbenen Farbigen. Die Meldung 
bezw. das Sich-Anmeldenlassen ist Vorbedingung der Annahme. Im Uebrigen gilt 
nicht Vertragsrecht, sondern jus cogens. 
Meldungen für die Schutztruppe erfolgen beim Truppentheil, beim Generalarzt oder 
bei der Intendantur und werden, wenn keine Bedenken vorliegen, durch das Kriegs- 
ministerium halbjährlich an den Reichskanzler eingereicht. Unterofficiere und Unter- 
beamte müssen sich zu einem mindestens dreijährigen Dienst in der Schutztruppe 
verpflichten 1. Die Vorgesetzten haben vor der Absendung der Meldung zu prüfen, 
ob der Anwärter den zu stellenden Anforderungen entspricht. 
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten 
scheiden aus dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine aus (§8 3). 
Den Officieren ist die Wiederaufnahme nur nach mindestens dreijähriger 
Officierdienstzeit zugesichert, wobei noch Brauchbarkeit und Würdigkeit vorausgesetzt 
werden. Bei kürzerer als dreijähriger Dienstzeit sind die Anträge auf Wieder- 
aufnahme besonders zu begründen. Für Officiere des Beurlaubtenstandes wird 
nach einjährigem Dienst bei der Schutztruppe die Befähigung zur Beförderung durch 
den Commandeur festgestellt. 
Vor Ablauf der Zeit, für welche die Verpflichtung übernommen ist, erfolgt 
die Entlassung 1) wegen körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die Herstellung durch 
sechsmonatlichen Urlaub nicht erfolgt oder in Aussicht steht; 2) bei Verurtheilung 
zu einer Ehrenstrafe; 3) bei Officieren in Folge ehrengerichtlichen Erkenntnisses 
mit härterer Strafe als Warnung; 4) wenn der Betreffende vom Commandeur 
unter Zustimmung des Reichskanzlers für ungeeignet gehalten wird. 
Ein Urlaub von vier Monaten, der zur Wiederherstellung der Gesundheit 
auf sechs Monate verlängert werden kann, ausschließlich Hin= und Rückreise, steht 
nach zweijährigem Aufenthalte in Ostafrika jedem Commandirten mit allen Gebühr- 
nissen zu, ebenso nach weiteren zwei Jahren. Officiere u. s. w. erhalten eine Bei- 
hülfe für die Urlaubsreise von 1000 Mark, Unterofficiere eine solche von 700 Mark. 
Beim Uebertritt in die Schutztruppe erhalten Officiere u. s. w. wie Oberbeamte 
1200 Mark Ausrüstungsgeld, Deckofficiere, Zahlmeisteraspiranten und Oberbüchsen- 
macher 1000 Mark. 
Die aus der Schutztruppe ausscheidenden Militärpersonen werden, ihre körper- 
liche Tüchtigkeit und Würdigkeit vorausgesetzt, sogleich mit dem Gehalt der ihnen 
im Heere zustehenden Charge wieder angestellt. Für die Berechnung der Penfion 
gelten besondere Vorschriften 7. 
Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zu- 
getheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung 
Anwendung. Die Officiere der Schutztruppen sind den Ehrengerichten unter- 
worfen (Cabinetsordre vom 15. Juni 1897). 
Militärbeamte. 
Alle im Reichsheere und in der Kaiserlichen Marine angestellten, unter dem 
Kriegsminister (dem preußischen, bayerischen, sächsischen oder württembergischen) 
oder (in den Schutzgebieten) dem Reichskanzler oder endlich dem Chef der Admiralität 
als Verwaltungschefs stehenden Beamten sind entweder Militärbeamte, wenn 
— — 
1 S. auch Armeeverordnungsbl. 1891, S. 134.] 2 S. weiter unten.
	        
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