Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 54. Bersorg#sag der Militärpersonen. 579 
von Wohnungsgeldzuschüfsen, die Entschädigungen bei Betriebsunfällen, die Versorgung 
von Mannschaften der Schutztruppe, theils auf Verordnungen des Kaisers, wie 
für die Marine, der Contingentsherren für das stehende Heer, Letzteres nur mit der 
Maßgabe, daß materiell nur der Kaiser die Verordnungsbefugniß hat und die 
übrigen Contingentsherren verpflichtet sind, gleiche Verordnungen für ihre 
Contingente zu erlassen 1. Die Verschiedenheit beruht nicht auf innerer Nothwendig- 
keit, sondern auf der geschichtlichen Entwickelung. Alle Leistungen des Staates 
an das Militär beruhten in Preußen einst auf Verordnung, auch die für Wohnungs- 
geldzuschüsse oder die an Pensionen, Wittwen= und Waisenunterstützungen. Auf 
einzelnen Gebieten hat das Parlament sein Geldausgabenbewilligungsrecht benutzt, 
um die gesetzliche Regelung zu erzwingen. 
An sich ist der Anspruch auf Sold kein innerlich verschiedener von dem auf 
Penfion, der auf Reise= und Umzugskosten kein innerlich verschiedener von dem auf 
Wohnungsgeldzuschuß, und doch beruhen die Ansprüche der ersteren Art auf Ver- 
ordnungen, die der letzteren Art auf Gesetzen. Aber auch soweit die Regeln über 
Verpflegung, Besoldung u. s. w. nicht auf Gesetz beruhen, ist die Heeresverwaltung 
nicht frei; vielmehr ist sie an das Etatsgesetz gebunden 2. Dieses macht aber nur 
Recht aus zwischen der Staatsregierung einerseits und dem Bundesrath und 
Reichstag andererseits" und giebt den Officieren und Mannschaften keinen klag- 
baren Anspruch an die Heeresverwaltung; es enthebt aber das Nichtzustande- 
kommen oder das verspätete Zustandekommen des Etatsgesetzes die Heeresverwaltung 
nicht ihrer Verpflichtung, den Truppen die ihnen zustehende Verpflegung und Be- 
soldung zu Theil werden zu lassen. 
Die Ansprüche aus Verpflegung und Besoldung sind theils im Rechtswege 
verfolgbar, theils ist ihnen der Rechtsweg verschlossen. Ursprünglich galt Letzteres 
in Preußen früher für alle Ansprüche der Militärpersonen wie überhaupt für 
alle Ansprüche auf Diensteinkünfte, welche aus der Verleihung von Staatsämtern 
und Würden herrührten". Das Gesetz, betreffend die Erweiterung des Rechts- 
weges, vom 24. Mai 1861 (Preuß. G.-S. 1861, S. 241) führte für vermögens- 
rechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß den Rechts- 
weg ein. Die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Mai 1861 sind im Wesentlichen 
wiederholt in den §§ 149 ff. des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 61). Aber dieses Gesetz 
giebt nur den Reichsbeamten, also auch den Militärbeamten, nicht aber den 
Militärpersonen das Klagerecht wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. Die 
Frage, ob Officiere im Sinne dieses Gesetzes Staatsbeamte sind, ist vom Gerichts- 
hof zur Entscheidung der Competenzconflicte durch Erkenntniß vom 13. August 1870 
(Preuß. Justizmin.-Bl. 1870, S. 310) bejaht worden. Da aber nach dem Sprach- 
gebrauche der Reichs= und Landesgesetze Officiere nicht „Beamte“ sind, da ferner nach 
dem älteren preußischen Rechte der Rechtsweg für Ansprüche der Militärpersonen nicht 
zugelassen war, so muß entgegen der Ansicht des Gerichtshofes zur Entscheidung der 
Competenzconflicte daran festgehalten werden, daß für Ansprüche der Officiere und 
Mannschaften der Rechtsweg nur besteht, wo er durch neuere Specialgesetze be- 
sonders zugelassen ist. Dies ist geschehen für Pensionen, Wittwen= und Waisengeld, 
indeß nur nach näherer Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der 
Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine rc., vom 27. Juni 1871 
(R.-G.-Bl. 1871, S. 275), §§ 113 ff. Da die Natur des Anspruchs auf Sold 
keine andere ist als die des Anspruchs auf Pension, so liegt auch hier vom Rechts- 
standpunkte aus keine logische und innere, sondern nur eine historische und zufällige 
Verschiedenheit vor. Auch der Charakter der Besoldung von Militärpersonen an 
Gehalt, Reise= und Umzugskosten u. s. w. ist kein anderer als derjenige der Besoldung 
  
1 S. oben § 45. Bd. XVIII, S. 433, Erkenntniß des Gerichts- 
2 Oben § 43. bofs zur Entscheidung der Competenzconflscte 
„ Oben § 36. om 28. Dembrr 1850 (Preuß. Justizminist.= 
S. u. A. Cabinetsordres vom 7. Juli 1830 Ver 1851, S. 78). 
und 28. Oktober 1836 in v. Kamptz' Annalen, 
37°“
	        
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