582 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
und Fuhrkosten, sofern die Entfernung mindestens zwei Kilometer von der Grenze
des Standortes beträgt. Bei kürzeren Entfernungen sind ausnahmsweise die baaren
Auslagen zu ersetzen. Reisen, die lediglich das Privatinteresse berühren, sowie
Commandos, die lediglich durch besonderen Wunsch des Betreffenden hervorgerufen
sind, schließen den Anspruch auf Reisegebührnisse aus. Dienst= und Versetzungs-
reisen find, wenn nicht dienstliche Umstände ein Anderes bedingen, von 6 Uhr (im
Oktober bis März von 7 Uhr) ab anzutreten. Unterbrechung der Reise behufs
Uebernachtens ist, durchgehende Züge vorausgesetzt, im Allgemeinen erst nach 500
Kilometer Eisenbahn oder 375 Kilometer Dampfschiff oder 112,5 Landweg gestattet.
Für Liegetage, die durch Krankheit bedingt werden, sind die Tagegelder zahlbar.
Die Weiter= und Rückreise ist möglichst bis zum Abend nach beendetem Dienst-
geschäft anzutreten. Die Reisegebührnisse richten sich nach dem Dienstgrad oder
der verliehenen Dienststellung. Charaktererhöhungen bleiben ohne Einfluß. Bei
Vertretungen wird das höhere Tagegeld selbst dann nicht gewährt, wenn die
Dienstzulage der wahrgenommenen Stelle gewährt wird. Bei Beförderungen
kommt vom Tage der Bekanntmachung beim Truppentheil an der höhere Satz zur
Anwendung.
Die Tagegelder betragen für: I. General-Feldmarschälle, Generale der In-
fanterie oder Cavallerie, commandirende Generale, General-Inspecteure und den
Inspecteur der Feldartillerie 30 Mark, II. für Generalleutnants und Brigade-
commandeure 24, III. die übrigen Generale, den Generalarzt der Armee 18,
IV. Regimentscommandeure und Generalärzte 15, V. die übrigen Stabsärzte,
Oberstabsärzte I. Klasse 13,50, VI. die ersten Hülfsofficiere der Remonte-Ankaufs-
kommissionen 12, VII. Hauptleute (Rittmeister) u. s. w. 9, VIII. Leutnants, Ober= und
Assistenzärzte 7,50, IX. Portepeeunterofficiere beim Aushebungsgeschäft 4,50, X. über-
zählige Vicefeldwebel 3, XI. Unterofficiere und Gemeine 2 Mark. Bei Tagegeldern
fällt der Quartieranspruch fort. Die Tagegelder werden sowohl für die Tage der
wirklichen Reise wie für diejenigen des Aufenthalts am Bestimmungsorte gewährt.
Bei Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen erhalten Officiere 13 und Mann-
schaften 7 Pfennige für jedes Kilometer, einschließlich der Gepäckbeförderung, ferner
Officiere 3, Mannschaften 1 Mark für jeden Zu- und Abgang. Sonst erhalten für
jedes Kilometer Stabsofficiere 60, andere Officiere 40, andere Personen 30 Pfennige
Meilengelder. Uebersteigen die aufgewendeten nothwendigen Beförderungskosten die
für die Reise insgesammt zuständigen Fuhrkosten, so werden die Mehrausgaben er-
stattet. Bei Dienstreisen mittelst Militärfahrscheines, Freikarte oder vom Reiche 2c.
bezahlter Sonderzüge oder auf Militäreisenbahnen werden nur Abgänge und Zu-
gänge bezahlt. Die Fuhrkosten werden nach dem billigsten Reiseweg gewährt.
Officiere find in der Regel auch zur Benutzung von Secundärbahnen, nicht von
Klein= und Privatanschlußbahnen verpflichtet. Officiere, die mehr als eine Ration
beziehen, erhalten bei Dienstreisen bis zu 22 Kilometer keine Fuhrkosten. Bei
Dienstgängen von mindestens 5 Kilometern werden, wenn nicht Pauschsummen be-
willigt sind, Fuhrkosten gewährt, außer bei Rationsberechtigten. Für einzelne
Commandos und Dienstgeschäfte bestehen besondere Vorschriften, so z. B. bei Flur-
abschätzungen, bei den im Unterrichtsplan der Kriegsakademie u. s. w. vorgesehenen
Reisen, beim Ersatzgeschäft. Verurtheilte Militärpersonen müssen sich auf eigene
Kosten zur Gefangenenanstalt und von dort zum Truppentheil zurückbegeben. Bei
Badereisen können unbemittelten Officieren Beihülfen gewährt werden.
Die Officiere und oberen Beamten des Beurlaubtenstandes erhalten a) für die
Tage der Hin= und Rückreise das Uebungsgeld (beim nothwendigen Uebernachten
Tagegelder), b) für Landweg die Fuhrkosten, c) für Eisenbahn oder Dampfschiffe
das wirklich gezahlte Fahrgeld für die II. Wagenklasse (einschließlich Platzgebühr)
oder für den I. Platz, die Kosten des Gepäcks, sowie 3, obere Beamte 6 Mark
Tagegeld und 2 Mark für jeden Ab= und Zugang. Bei Dienstleistungen im
Bezirksstabsquartier wird regelmäßig eine Reiseentschädigung nicht gewährt. Osffi-
ciere des Dienststandes erhalten, sofern fie nicht, wie die Controlofficiere, Pausch-
quanten (Zulage) beziehen, außerhalb ihres Standortes für die Abhaltung von