Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 54. Versorgung der Militärpersonen. 587 
dem Zeitpunkt ab gezahlt, wo sie nach der Beförderung frei wird. Vordatirung 
giebt keinen Anspruch auf Nachempfang. 
Capitulanten verbleiben während eines Urlaubs bis zu drei Monaten im 
Genuß der Löhnung. Beurlaubten jeder Art darf die Löhnung über drei Monate 
hinaus nur bewilligt werden, wenn z. B. bei Krankheit eine kostspieligere Ver- 
pflegung eintreten würde. Ist Invalidität oder Dienstunbrauchbarkeit festgestellt, 
so darf die Löhnung bis zur Entlassung auch während eines Urlaubs gezahlt werden. 
Lazarethkranke scheiden mit dem Tag, an dem fie die erste Mittagskost 
vom Lazareth empfangen, aus der Verpflegung und beziehen bis zum Ablauf des 
Entlassungstages die Krankenlöhnung vom Lazareth. Die Krankenlöhnung beträgt 
für Feldwebel 50, Vicefeldwebel u. s. w. 40, Sergeanten u. s. w. 30, Unterofficiere 
und Obergefreite 20, Gefreite und Gemeine 3 Pfennige täglich. Während 
gerichtlicher Untersuchung verbleibt selbst verhafteten Mannschaften die volle 
Löhnung. Während der Strafverbüßung im gelinden Arrest und in der Haft 
wird die Löhnung unverkürzt weiter gezahlt. Leute, die Freiheitsstrafe in einem 
Garnisongefängniß verbüßen, verbleiben in der Verpflegung, erhalten aber ohne 
Unterschied der Charge oder Waffe eine tägliche Löhnung von 30 Pfennigen 
neben der gewöhnlichen Brodportion bei Gefängniß, und von 15 Pfennigen neben 
der schweren Brodportion bei strengem und mittlerem Arrest. Wird die Strafe in 
einem Festungsgefängniß verbüßt, so scheiden die Bestraften aus dem Etat, wenn 
die Strafe ein Jahr und mehr beträgt, oder wenn sie nach der Strafverbüßung 
nicht mehr zum Truppentheil zurückkehren. Bei der Degradation und bei der Ent- 
jernung eines Gefreiten von seiner Charge kommt die höhere Löhnung mit Schluß 
des Monatsdrittels in Wegfall, in dem das Erkenntniß bekanntgemacht ist. 
Abzüge. 
Zu Einzahlungen an die Kleiderkasse find die Subalternofficiere, sowie das 
Zeugpersonal verpflichtet, höhere Officiere berechtigt. Wittwenkassenbeiträge dürfen 
auf Wunsch der Officiere vom Gehalt einbehalten werden. Steuern und Geldstrafen 
dürfen ohne Weiteres vom Gehalt einbehalten werden. 
Persönliche Zulagen. 
Die Zulagen für gewisse Chargen und Stellen werden, ihre Verfügbarkeit vor- 
ausgesetzt, sowohl für den Monat, in dem die Ernennung oder Commandirung 
erfolgt, wie für den Monat, in dem die Dienststellung aufhört, wie das Gehalt 
(monatlich) gezahlt, sofern nicht tageweise Gewährung vorgeschrieben ist. Bei 
Urlaub, Krankheit, Freiheitsstrafen und Commando werden die Zulagen fortbezogen, 
sofern Gehalt gewährt wird. Die Bezieher haben aber ihre Stellvertreter für etwaige 
Dienstausgaben in den Grenzen des Zulagebetrages zu entschädigen. Bei Stellver- 
tretungen in Stellen mit verfügbarer Zulage erhalten die Stellvertreter die Zulage. Die 
monatlichen Zulagen betragen für commandirende Generale 1500, den Gouverneur 
von Berlin 1250, die Chefs des Generalstabs, des Ingenieur= und Pioniercorps, 
den General-Inspecteur der Artillerie 1000, den Gouverneur von Metz 1000, von 
Mainz und Straßburg 625, von Ulm 375 bis 625, Divisionscommandeure, Chef 
des Militärcabinets, Gouverneure von Köln und Thorn, Generalstabsarzt 325, 
Director der Kriegsakademie 300, Commandanten von Berlin und Metz 150, 
Brigadecommandeure u. s. w. 75, Adjutanten bei Stäben, Truppentheilen, Anstalten, 
größeren Bezirkscommandos 18, sonst 9, Untersuchung führende Officiere 9, Mit- 
glieder der Artillerie-Prüfungskommission 75, Hauptleute bei den Eisenbahntruppen 
und der Luftschifferabtheilung 30, Leutnants dabei 18 Mark, 2 Stabsoffieiere und 
4 Hauptleute der Fußartillerie und Ingenieure im Generalstabe 75, die 30 dazu 
commandirten Leutnants 60 Mark, Abtheilungschefs und vortragende Räthe im 
Kriegsministerium 75 Mark, Lehrer an Kriegsschulen 37,50, Hauptmann im Lehr- 
Infanteriebataillon 75 Mark u. s. w. 
Commandozulagen werden Officieren u. s. w. vom Regimentscommandeur 
abwärts beim dienstlichen Verlassen des Standorts, auf Uebungeplätzen, in Zelten,
	        
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