Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

590 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
zulage 11 064, Brigadecommandeure als Generalmajor 11 964, Generalleutnants ohne 
Dienstzulage 13179, Divisionscommandeure als Generalmajor 13929, Divisions- 
commandeure als Generalleutnant 15 429, commandirende Generale, Chef des 
Generalstabs der Armee 21990 Markt. Generalärzte I. und II. Klasse werden 
wie Regimentscommandeure, Divisionsärzte und Oberstabsärzte I. Klasse als 
Bataillonscommandeure, Oberstabsärzte II. Klasse als Hauptleute I. Klasse, Stabs- 
ärzte als Hauptleute II. Klasse, Oberärzte als Oberleutnants, Affistenzärzte als 
Leutnants pensionirt. Die Officiere (auch Sanitätsofficiere) des Beurlaubtenstandes 
(auch Feldwebelleutnants), sowie die ohne Pension verabschiedeten, zum activen 
Dienst wieder herangezogenen Officiere erwerben Pensionsansprüche nicht auf Grund 
der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung 
oder Beschädigung, und sofern, abgesehen von den Fällen der Verstümmelung und be- 
sonderen Pflegebedürftigkeit, der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung 
von der Dienstleistung, bei der sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten 
haben, von ihnen geltend gemacht wird (Gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 1). 
Pensionserhöhungen. 
Jeder Officier, der nachweislich durch den Krieg invalide geworden ist, erhält 
eine Erhöhung der Pension: a) wenn die Pension 1650 Mark und weniger be- 
trägt, um 750, b) wenn sie 1650 bis 1800 Mark beträgt, bis auf 2400, c) wenn 
sie 1800 bis 2400 Mark beträgt, um 600, d) wenn sie 2400 bis 2700 Mark be- 
trägt, auf 3000, e) wenn sie 2700 Mark und mehr beträgt, um 300 Mark jährlich 
als Kriegszulage (§ 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Jeder Officier, der nachweislich durch den activen Militärdienst verstümmelt, 
erblindet oder schwer und voraussichtlich unheilbar beschädigt ist, erhält neben der 
Pension und Kriegszulage eine fernere Erhöhung von je 600 Mark jährlich a) bei 
Verlust einer Hand, eines Fußes, Verlust oder Erblindung eines Auges, wenn 
gleichzeitig das andere nicht völlig gebrauchsfähig ist, b) bei Verlust der Sprache, 
e) bei erheblicher Störung der activen Bewegungsfähigkeit einer Hand, eines Armes 
oder eines Fußes, d) (arbiträr) bei außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit in Folge 
schweren Siechthums. Die Verstümmelungszulagen dürfen, außer bei Erblindungen, 
den Betrag von 1200 Mark nur dann übersteigen, wenn die Invalidität durch 
Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung herbeigeführt ist (§ 13 das.). Officiere, 
die mit Pension verabschiedet sind, erlangen, wenn sie zum Militärdienst wieder 
herangezogen werden, Ansprüche auf die Kriegszulage nur dann, wenn fie durch 
eine im Krieg erlittene Verwundung oder Dienstbeschädigung dauernd ganz invalide 
geworden sind (§ 14), und auf die halbe Kriegszulage, wenn sie durch die im 
Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung halb invalide geworden find (Gesetz 
vom 4. April 1874, §§ 2 und 19). 
Kriegs= und Verstümmelungszulagen werden auch bewilligt, wenn die Penfion 
mit den Erhöhungen das pensionsfähige Diensteinkommen übersteigt (§ 15 des 
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871). Die Kriegszulage wird nur bewilligt, 
wenn der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach dem Friedensschluß geltend gemacht 
und seine Begründung bis zur Entscheidung der obersten Contingentsbehörde bei- 
gebracht wird?; Verstümmelungszulagen find auch nach erfolgter Pensionirung und 
jederzeit zu gewähren, wenn die Verstümmelung im ursächlichen Zusammenhang steht 
(§ 61 des Militärpensionsgesetzes in heutiger Fassung). 
Die Dienstzeit wird vom Tage des Diensteintritts bis zum Tage der Ver- 
abschiedungsordre gerechnet (Militärpensionsgesetz §§ 18, 19). Den Officieren des 
Beurlaubtenstandes wird nur die Zeit als Dienstzeit gerechnet, in der sie activen 
  
  
1 Es wird von dem 12000 Mark Dienst-4. April 1874, wonach der Anspruch auf Penfions- 
einkommen übersteigenden Betrage nur die Hälfteerhöhung nur dann besteht, wenn die Penfio- 
in Anrechnung gebracht (§ 11 des Militär= nirung vor Ablauf von fünf Jahren nach Rück- 
penstonsgesehesg. kehr des Schiffes eintritt. 
* Für die Marine fiehe § 8 des Gesetzes vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.