Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 54. Bersorgung der Militärpersonen. 591 
Militärdienst: geleistet haben. Die im Reichs= oder Staatsdienst zugebrachte Zeit 
wird mit zur Anrechnung gebracht, bei den Personen des Beurlaubtenstandes jedoch 
nur dann, wenn sie bei der Militärpensionirung nicht mehr im activen Civildienst 
find. Ob andere Zeit angerechnet wird, entscheidet das Kriegsministerium. Der- 
selbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden. Die Zeit, während welcher 
ein mit Pension aus dem activen Dienst ausgeschiedener Officier wieder zum activen 
Militärdienst oder unter Beibehaltung der Pension (an Stelle von Gehalt) zum 
Dienst in der Militär= und Marineverwaltung herangezogen ist und in einer etats- 
mäßigen Stelle verwendet wird, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von min- 
destens zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahr den Anspruch auf Er- 
höhung der bisherigen Pension um ein Sechzigstel des derselben zu Grunde liegenden 
pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Höhe von fünfundvierzig Sechzigsteln. 
Friedensdienstleistung vor vollendetem 17. Lebensjahre bleibt außer Berechnung 
(Pensionsgesetz § 22); bei der Kriegsmarine wird sie ganz, bei der Handelsmarine 
wird die Fahrzeit nach dem 18. Lebensjahre halb angerechnet (Pensionsgesetz § 71, 
Gesetz vom 4. April 1874, R.-G.-Bl. 1874, S. 25). Als Kriegszeit gilt die Zeit 
vom Jahr einer Mobilmachung, auf die ein Krieg folgt, bis zum Tag der Demobil- 
machung (§ 22 des Militärpensionsgesetzes). Für jeden Feldzug, an dem ein 
Officier im Reichsheer derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind 
gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt und mit diesen in das Feld 
gerückt ist, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet 
(§ 23 das.). Militärpersonen, die auf Befehl einem Feldzug eines fremden Heeres 
beigewohnt haben, können vom Kaiser Kriegsjahre bewilligt werden. Officieren 
und Soldaten, welche in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern 
im Reichsdienst verwendet find, wird die daselbst zugebrachte Zeit doppelt an- 
gerechnet, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat und 
nicht bereits als Kriegszeit zählt. Seereisen außerhalb der Ost= und Nordsee 
rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten gleich . Mit besonderer 
Genehmigung kann auch die Zeit angerechnet werden, während der ein Officier im 
Dienst eines außerdeutschen Staates gestanden hat. 
Von der Anrechnung auf die Dienstzeit sind ausgeschlossen: a) Freiheitsstrafen 
von mindestens einjähriger Dauer und b) Kriegsgefangenschaft. Ausnahmen zu a) 
kann der Contingentsherr, zu b) der Kaiser genehmigen (§ 25 des Militärpensions- 
gesetzes, Pensionsgesetz § 24). 
Das Pensionsgesuch muß in dem Abschiedsgesuch enthalten sein; nach- 
trägliche Forderung von Pension ist nur zulässig, wenn die Invalidität gleichzeitig 
Pensionserhöhung begründet und die Pensionirung innerhalb sechs Jahren nach der 
Verabschiedung beantragt wird (Art. 29 des Militärpensionsgesetzes in der Fassung 
vom 22. Mai 1893, R.-G.-Bl. 1893, S. 171). Das Recht auf Pension ein- 
schließlich Pensionserhöhungen erlischt (Gesetz vom 22. Mai 1893, R.-G.-Bl. 1893, 
S. 171, Art. 10) durch Tod und durch Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen 
Hoch-, Landes-, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse. 
Die Pension ruht (Gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 11): a) bei Verlust der 
deutschen Staatsangehörigkeit bis zu deren Wiedererlangung, b) bei Wieder- 
anstellung im activen Militärdienst in Höhe des gewährten Diensteinkommens, 
c) wenn ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, 
insoweit der Betrag desselben unter Hinzurechnung der Pension (ausschließlich 
Pensionserhöhungen) den Betrag des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Dienst- 
einkommens übersteigt 2, 4) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths öffent- 
liche Klage erhoben ist, solange der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein 
  
1 Das ist z. B. nicht die Abhaltung von * Hat das pensionsfähige Diensteinkommen 
Controlversammlungen. nicht über 4000 Mark jährlich betragen, so ruht 
* Vgl. Gesetz vom 30. März 1880 (R.-G.= das Recht auf den Pensionsbezug nur, soweit 
Bl. 1880, S. 99), § 1, und vom 22. Mai 1893ädas Civildiensteinkommen unter FHinzurechnung 
(R.-G.-Bl. 1893, S. 171), Art. 4, Marinever= an Pension, ausschließlich der Pensionserhöhung. 
ordnungsbl. 1890, S. 132. diesen Betrag übersteigt.
	        
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