Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 54. Versorgung der Militärpersonen. 597 
G. Versorgung von Wittwen und Waisen von Gfficieren 
und Militärbeamten. 
Für die Versorgung der Wittwen und Waisen aus dem Osfficier-(auch 
Sanitätsofficier= und Ingenieurofficier-) und Militärbeamtenstand gilt zunächst das 
Gesetz vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 237), welches dem Gesetze, be- 
treffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil-= 
verwaltung, vom 20. April 1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 85) entspricht. Das Gesetz 
vom 17. Juni 1887 ist bezüglich der Pflicht zur Entrichtung der Wittwen= und 
Waisengeldbeiträge durch das Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen= und 
Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres 
und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 65) dahin 
geändert, daß diese Pflicht beseitigt ist. Für die Hinterbliebenen der seit dem 
1. April 1897 Verstorbenen gilt neben dem Gesetze vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. 
1887. 237) das dieses abändernde Gesetz vom 17. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 1897, 
S. 455). 
Diese Gesetze versorgen nur die Wittwen und Waisen der berufsmäßig an- 
gestellten Officiere, Sanitätsofficiere und Militärbeamten, die des Beurlaubten- 
standes selbst dann nicht, wenn sie Pension beziehen, auch nicht die der nur 
charakterisirten Officiere (z. B. der Feldwebel mit Officiersrang). Dagegen wird 
die Berechtigung der früheren Berufsofficiere dadurch nicht aufgehoben, daß sie in 
den Beurlaubtenstand getreten sind oder den Officierstitel verloren haben. 
Die Wittwen und ehelichen oder per subsequens matrimonium legitimirten, 
nicht aber adoptirten Kinder der Officiere u. s. w. erhalten Wittwen= und Waisen- 
geld. Geschiedenen Frauen steht Wittwengeld nicht zu, wohl aber deren Kindern 
Waisengeld. Das Wittwengeld ist gleich 40 Procent der Pension, zu welcher der 
Verstorbene berechtigt ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage 
pensionirt worden wäre. Es soll jedoch mindestens 216 Mark und darf für Wittwen 
der Generale höchstens 3000, der Regimentscommandeure u. s. w. höchstens 2500, 
im Uebrigen höchstens 2000 Mark betragen. Das Waisengeld beträgt: 1) für 
jedes Kind, dessen Mutter lebt, ein Fünftel des Wittwengeldes, 2) für jedes Kind, 
dessen leibliche Mutter nicht mehr lebt oder kein Wittwengeld bezieht, ein Drittel 
des Wittwengeldes. Waisengeld wird für Kinder, die und solange sie in Militär- 
erziehungsanstalten (z. B. Cadettenanstalten u. s. w.) untergebracht find, nur in 
Höhe des Erziehungsbeitrags gezahlt!. Wittwen= und Waisengeld zusammen 
dürfen den Betrag der Pension nicht übersteigen, zu welcher der Verstorbene am 
Todestage berechtigt war oder berechtigt gewesen sein würde. War die Wittwe 
mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das Wittwengeld 
für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über fünfzehn Jahre bis zum 
25. Lebensjahre um ein Zwanzigstel gekürzt?. Nach fünfjähriger Ehe wird für 
jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer ein Zwanzigstel des Wittwengeldes 
so lange zugesetzt, bis der volle Betrag erreicht ist. Hat eine Ehe volle vierzehn. 
Jahre gedauert, so erhält die Wittwe sonach stets das volle Wittwengeld. Das 
Waisengeld wird wegen Altersunterschieds in der Ehe nicht gekürzt. Bei Berechnung 
des Wittwen= und Waisengeldes bleiben Verstümmelungszulagen stets, die Kriegs- 
zulage aber nur dann unberücksichtigt, wenn die Hinterbliebenen Beihülfen nicht 
zu beanspruchen haben (§ 14 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, §8§ 41, 42 des 
Militärpensionsgesetzes). Keinen Anspruch haben die Hinterbliebenen aus einer Ehe, 
welche erst nach der Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. Eine Ehe gilt 
bei Officieren als nach der Penfionirung geschlossen, wenn der Abschluß nach dem 
Tage erfolgt, an dem die Verabschiedung ergangen ist; bei Beamten ist der Tag 
des Eintritts in den Ruhestand maßgebend. Die Wittwe hat keinen Anspruch auf 
Wittwengeld, wenn die Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Ehe- 
manns und nur zu dem Zwecke geschlossen ist, um der Wittwe das Wittwengeld 
zu verschaffen. Stirbt ein erst kürzere Zeit dienender Officier, der zwar keinen 
  
1 Es können wegen Bedürftigkeit Luschüsfe 1# Es kann in diesem Falle auch unter 216 
bis 150 Mark jährlich bewilligt werden. Mark jährlich sinken.
	        
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