§ 54. Versorgung der Militärpersonen. 597
G. Versorgung von Wittwen und Waisen von Gfficieren
und Militärbeamten.
Für die Versorgung der Wittwen und Waisen aus dem Osfficier-(auch
Sanitätsofficier= und Ingenieurofficier-) und Militärbeamtenstand gilt zunächst das
Gesetz vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 237), welches dem Gesetze, be-
treffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil-=
verwaltung, vom 20. April 1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 85) entspricht. Das Gesetz
vom 17. Juni 1887 ist bezüglich der Pflicht zur Entrichtung der Wittwen= und
Waisengeldbeiträge durch das Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen= und
Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres
und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 65) dahin
geändert, daß diese Pflicht beseitigt ist. Für die Hinterbliebenen der seit dem
1. April 1897 Verstorbenen gilt neben dem Gesetze vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl.
1887. 237) das dieses abändernde Gesetz vom 17. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 1897,
S. 455).
Diese Gesetze versorgen nur die Wittwen und Waisen der berufsmäßig an-
gestellten Officiere, Sanitätsofficiere und Militärbeamten, die des Beurlaubten-
standes selbst dann nicht, wenn sie Pension beziehen, auch nicht die der nur
charakterisirten Officiere (z. B. der Feldwebel mit Officiersrang). Dagegen wird
die Berechtigung der früheren Berufsofficiere dadurch nicht aufgehoben, daß sie in
den Beurlaubtenstand getreten sind oder den Officierstitel verloren haben.
Die Wittwen und ehelichen oder per subsequens matrimonium legitimirten,
nicht aber adoptirten Kinder der Officiere u. s. w. erhalten Wittwen= und Waisen-
geld. Geschiedenen Frauen steht Wittwengeld nicht zu, wohl aber deren Kindern
Waisengeld. Das Wittwengeld ist gleich 40 Procent der Pension, zu welcher der
Verstorbene berechtigt ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage
pensionirt worden wäre. Es soll jedoch mindestens 216 Mark und darf für Wittwen
der Generale höchstens 3000, der Regimentscommandeure u. s. w. höchstens 2500,
im Uebrigen höchstens 2000 Mark betragen. Das Waisengeld beträgt: 1) für
jedes Kind, dessen Mutter lebt, ein Fünftel des Wittwengeldes, 2) für jedes Kind,
dessen leibliche Mutter nicht mehr lebt oder kein Wittwengeld bezieht, ein Drittel
des Wittwengeldes. Waisengeld wird für Kinder, die und solange sie in Militär-
erziehungsanstalten (z. B. Cadettenanstalten u. s. w.) untergebracht find, nur in
Höhe des Erziehungsbeitrags gezahlt!. Wittwen= und Waisengeld zusammen
dürfen den Betrag der Pension nicht übersteigen, zu welcher der Verstorbene am
Todestage berechtigt war oder berechtigt gewesen sein würde. War die Wittwe
mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das Wittwengeld
für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über fünfzehn Jahre bis zum
25. Lebensjahre um ein Zwanzigstel gekürzt?. Nach fünfjähriger Ehe wird für
jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer ein Zwanzigstel des Wittwengeldes
so lange zugesetzt, bis der volle Betrag erreicht ist. Hat eine Ehe volle vierzehn.
Jahre gedauert, so erhält die Wittwe sonach stets das volle Wittwengeld. Das
Waisengeld wird wegen Altersunterschieds in der Ehe nicht gekürzt. Bei Berechnung
des Wittwen= und Waisengeldes bleiben Verstümmelungszulagen stets, die Kriegs-
zulage aber nur dann unberücksichtigt, wenn die Hinterbliebenen Beihülfen nicht
zu beanspruchen haben (§ 14 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, §8§ 41, 42 des
Militärpensionsgesetzes). Keinen Anspruch haben die Hinterbliebenen aus einer Ehe,
welche erst nach der Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. Eine Ehe gilt
bei Officieren als nach der Penfionirung geschlossen, wenn der Abschluß nach dem
Tage erfolgt, an dem die Verabschiedung ergangen ist; bei Beamten ist der Tag
des Eintritts in den Ruhestand maßgebend. Die Wittwe hat keinen Anspruch auf
Wittwengeld, wenn die Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Ehe-
manns und nur zu dem Zwecke geschlossen ist, um der Wittwe das Wittwengeld
zu verschaffen. Stirbt ein erst kürzere Zeit dienender Officier, der zwar keinen
1 Es können wegen Bedürftigkeit Luschüsfe 1# Es kann in diesem Falle auch unter 216
bis 150 Mark jährlich bewilligt werden. Mark jährlich sinken.