Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen. 603 
beamten, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, an- 
zuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen find 
(Verordnung, betreffend die Beurkundung von Sterbefällen solcher Militär- 
personen u. s. w., vom 4. November 1875, R.-G.-Bl. 1875, S. 312). Der Kaiser 
erließ ferner am 20. Januar 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 5) die Verordnung, be- 
treffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen#, 
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, daß bei 
der Beurkundung von Geburten innerhalb des Deutschen Reichs die allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sein sollen (§ 3) und daß bei Geburten 
außerhalb des Deutschen Reichs die Anzeige durch den Commandeur der Truppe 
(oder den Vorstand, die Behörde), bei der sich die Mutter aufhält oder zuletzt auf- 
gehalten hat, an den zuständigen Standesbeamten zu erfolgen hat (§ 4). Die 
Divisionscommandeure, sowie die mit höheren und gleichen Befugnissen ausgerüsteten 
Militärbefehlshaber können für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militär- 
personen, wenn diese außerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs erfolgen, die 
Verrichtungen des Standesbeamten einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter 
des zuständigen Standesbeamten übertragen (§ 8)2. Diesem Stellvertreter find die 
erforderlichen Unterlagen (Aufgebot oder Dispens von diesem und Fehlen von Ehe- 
hindernissen) beizubringen (§ 9)8. Die Urkunde des Stellvertreters über die Ehe- 
schließung muß enthalten, was auch sonst bei Eheschließung allgemein nach § 54 
des Gesetzes vom 6. Februar 1875 in das Heirathsregister einzutragen ist. Auf 
der Urkunde hat der Militärbefehlshaber die Bestellung des Ausstellers zum Stell- 
vertreter des Standesbeamten zu bescheinigen; darauf ist die Urkunde dem (oder 
einem der) zuständigen Standesbeamten behufs Eintragung in das Heirathsregister 
zu übersenden. Die Bescheinigung erhält das Ehepaar; eine Abschrift wird bei der 
Militärbehörde aufbewahrt. 
Die Eintragung der Sterbefälle nach eingetretener Mobilmachung, gleichviel, 
ob sie innerhalb oder außerhalb des Reichsgebietes vorkommen, geschieht auf Grund 
einer dienstlich beglaubigten Anzeige, welche durch den Vorstand der Militärbehörde 
erfolgt“ (§ 13 der Verordnung vom 20. Januar 1879). Für die Beurkundung 
der Sterbefälle ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Ver- 
storbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und, wenn ein Wohnsitz im Inlande 
nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in dem der Verstorbene 
geboren ist. 
Strafproceß. 
Nach § 34, Ziff. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen dem activen Heere 
oder der activen Marine angehörende Militärpersonens zu dem Amte eines Schöffen 
oder Geschworenen" nicht berufen werden. 
Ein besonderes Verfahren findet nach näherer Vorschrift der §§ 470 bis 476 der 
Strafprozeßordnung gegen Abwesende (Wehrpflichtige, auch Officiere, Sanitätsofficiere, 
Reservisten, Wehrmänner der Land= und Seewehr, Ersatzreservisten I. Klasse) statt, 
welche sich der Wehrpflicht entzogen haben. Es findet nämlich auch im Falle des 
Ausbleibens auf öffentliche Ladung Hauptverhandlung statt im Unterschiede von der 
Vorschrift in § 278 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, wo- 
nach gegen einen ausgebliebenen Angeklagten im militärgerichtlichen Verfahren eine 
Hauptverhandlung nicht stattfindet. 
  
1 D. h. nach § 2 der Verordnung vom 2 Bei lebensgefährlicher Krankheit kann die 
20. Januar 1879 auch die im Dienst= oder Ver- Eheschließung auch ohne Aufgebot vorgenommen 
tragsverhältniß stehenden Personen wie die werden (§ 9, Abs. 2 der Verordnung). 
Kriegsgefangenen, überhaupt der ganze sogen. *Vgl. auch preuß. Armeeverordnungsbl. 1874, 
Armeetroß, oben S. 564. S. 190, Daude, S. 311, Laband, II, S. 697f. 
21 S. auch § 11 der Verordnung vom 20. Jan. 5 D. h. nicht zur Disposition gestellte, oben 
1879. Die Siellvertretung darf keinem Geist.S. 553. Damit deckt sich die Praxis. Anderer 
lichen übertragen werden (§ 3, Abs. 3 des Ge-Ansicht Laband, II, S. 689. 
schese pom 6. Februar 1875), Laband, II, * §58 85, Abfs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
S. 697. 
 
	        
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