Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

604 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Die Ladung und Vorführung von dem activen Heere oder der activen Marine 
angehörenden Personen des Soldatenstandes als Zeugen und Sachverständige erfolgt 
durch Ersuchen der Militärbehörde (§§ 48, Abs. 2 und 72 der Strafprozeßordnung). 
Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden und Kriegsfahrzeugen erfolgen 
durch Ersuchen der Militärbehörde, außer in Räumen, die ausschließlich von Civil- 
personen bewohnt werden (8§ 98, letzter Abs. der Strafprozeßordnung). Die gleichen 
Vorschriften gelten für Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden (§ 105, 
letzter Abs. das.). Die Festsetzung und Vollstreckung der Strafen wegen Aus- 
bleibens oder Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens gegen eine dem 
activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er- 
suchen durch das Militärgericht (Strafprozeßordnung 8§§ 50, 69, 77). 
Civilproceß. 
Nach § 850 der Civilprozeßordnung find, und zwar vollständig, der 
Pfändung entzogen: Ziff. 5 der Sold und die Invalidenpensionen der Unterofficiere 
und Soldaten und Ziff. 6 das Diensteinkommen der Militärpersonen (auch Offi- 
ciere), welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst 
gestellten Kriegsfahrzeuges gehören. 
Gemäß § 247 der Civilprozeßordnung kann das Proceßgericht, wenn sich eine 
Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet, auch von Amtswegen die Aus- 
setzung des Verfahrens anordnen. Die Ladung und Vorführung von Militär= 
personen als Zeugen und Sachverständige erfolgt auf Ersuchen durch die Militär- 
behörde (§§ 378, 380). Die Festsetzung und Vollstreckung der Strafen wegen 
Ausbleibens oder Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens gegen eine dem 
activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärperson erfolgt nach der 
Civilproceßordnung §§ 380, 890, 409 durch das Militärgericht. Die Zwangs- 
vollstreckung gegen eine Militärperson in Kasernen und anderen militärischen 
Dienstgebäuden erfolgt auf Ersuchen durch die zuständige Militärbehörde (§ 790). 
Die Haft wegen Verweigerung des Offenbarungseides ist unstatthaft (§ 904 das., 
Ziff. 2) gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur 
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, und sie wird unter- 
brochen (§ 905), wenn Militärpersonen zu einem mobilen Truppentheil oder auf 
ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden (für die Dauer dieser 
Verhältnisse). Soll die Haft wegen Verweigerung des Offenbarungseides gegen 
eine dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärperson voll- 
streckt werden, so hat (§ 912) das Gericht die vorgesetzte Militärbehörde um Voll- 
streckung zu ersuchen. 
  
Gewerbebetrieb. 
„Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedens- 
standes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder 
ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe 
mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden 
ist" (§ 43 des Reichs-Militärgesetzes). Die Militärpersonen des Friedensstandes 
find in § 38 A des Reichs-Militärgesetzes aufgeführt und umfassen die Personen 
des Beurlaubtenstandes nicht!, welche auch nach der ausdrücklichen Vorschrift in 
§ 61 daselbst Beschränkungen in der Ausübung ihres Gewerbes nicht unterworfen 
sind. Da auch Militärärzte (Sanitätsofficiere, Roßärzte u. s. w.), Militärmufiker 
zu den Personen des Friedensstandes gehören können (§ 38 A), so bedürfen auch 
diese zur Ausübung der Civilpraxis der Genehmigung ihrer Vorgesetzten 2. Ebenso 
bedürfen Militärbeamte (weil sie Reichsbeamte sind) zum Betriebe eines Gewerbes 
der vorgängigen Genehmigung Seitens der obersten Reichsbehörde (§ 16 des Gesetzes, 
  
1 Oben S. 539. Ebenso Laband, II, S. 689.
	        
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