606 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
wird nach den Bestimmungen des § 125 des ersten Theiles des Militair-Straf-
gesetzbuchs (vom Jahre 1845) bestraft.“ An die Stelle dieser Strafvorschrift find
jetzt die §§ 101 und 113 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom
20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 174) getreten.
Besteuerung.
Nach Art. 18, Abs. 1 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Er-
gänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April
1874 u. s. w., vom 22. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 1898, S. 171) bleiben die Ver-
stümmelungszulagen! bei der Veranlagung zu allen Steuern und anderen öffent-
lichen Abgaben außer Betracht.
Bezüglich der Staatssteuern schreibt § 46, Abf. 1 des Reichs-Militärgefetzes
vor, daß die Verpflichtung der Militärpersonen sich nach den Landesgesetzen unter
Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai
1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 119) regelt. Jedoch ist das Militäreinkommen der
Personen des Unterofficier- und Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobil-
machung das Militäreinkommen aller Angehörigen des activen Heeres bei der
Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Der
letzte Satz in § 49 fügt hinzu, daß die Feststellung eines angemessenen Steuer-
nachlasses für die Unterofficiere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren
Familien für die Monate, in welchen jene sich im activen Dienst befinden, der
Landesgesetzgebung überlassen ist. Im preußischen Einkommensteuergesetz vom
24. Juni 1891 (G.-S. 1891, S. 175) bestimmt demgemäß § 6, daß von der Be-
steuerung ausgeschlossen sind (Ziff. 3) das Militäreinkommen der Personen des
Unterofficier-? und Gemeinenstandes?,„ sowie während der Zugehbrigkeit zu einem
in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine das
Militäreinkommen aller Angehörigen des activen Heeres und der activen Marine,
und Ziff. 5 die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdecorationen
verbundenen Ehrensolde.
Bezüglich der Heranziehung der Militärpersonen zu den Communalabgaben
enthält die Reichsgesetzgebung keine Vorschriften. In Preußen galt für die alten
Landestheile das Gesetz, die Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeindelasten
betreffend, vom 11. Juli 1822 (G.-S. 1822, S. 184) und für die neuen Landes-
theile die Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den
Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 28. September 1867
(G.-S. 1867, S. 1648), welche nur eine Zusammenstellung des in den alten
Landestheilen in Geltung gebliebenen Rechts umfaßt. Letztere Verordnung bestimmt
§ 1, daß von allen directen Communalauflagen (auch der Kreis= und provinzial-
ständischen Verbände) vollständig befreit sind 1) die servisberechtigten Militär-
personen des activen Dienststandes sowohl hinsichtlich des dienstlichen als sonstigen
Einkommens (abgesehen von dem aus dem Grundbesitz oder stehenden Gewerbe
fließenden und abgesehen von der Civilpraxis der Militärärzte)". Auf Grund
Art. 61, Abs. 1 der Reichsverfassung führte die Präsidialverordnung vom 22. De-
zember 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 571) die bezüglichen preußischen Vorschriften
über die Befreiung der Militärpersonen von den Communalabgaben in das ganze
Gebiet des Norddeutschen Bundes ein v. Die Gültigkeit dieser Präsidialverordnung
ist mit Unrecht bezweifelt worden ##. da die Bundesverfassung dem Präsidium nicht
1 Oben S. 590, 592. durch § 9 des Gesetzes, betreffend die Heran-
Auch der Wachtmeister und Mannschaften ziehung von Militärpersonen # #bgabeen für
der Landgendarmerie. Gemeindezwecke, vom 29. Juni 1886 (G.-S. 1886,
2 Auch in der Friedensformation. S. 181
* Nach Ziffer 2 waren auch die auf In- * Oben S. 459f.
activitätsgehalt geletzten oder mit Pension zur * S. auch Arndt, Verordnungsrecht, S. 129,
Disposition gel ten Officiere hinsichtlich ihrer und Arndt, Komm., S. 245.
dienstlichen Bezüge befreit. Dies ist aufgehoben