Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

s 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 609 
lasten in der Entziehung oder Beschränkung des Eigenthums bestehen, gehören fie zu 
den Enteignungen. Es kommen jedoch auf sie nicht das Enteignungsrecht, sondern 
die Militärgesetze zur Anwendung. 
Zu den Militärlasten kann man auch die Eigenthumsbeschränkungen im Rayon- 
bezirk von Festungen und Kriegshäfen rechnen 1. Da sie im Wesentlichen nur in 
einem Dulden, nicht in pofitiven Leistungen bestehen und nur auf räumlich begrenzte 
Bezirke beschränkt find, so werden sie nicht in den allgemeinen Gesetzen Über 
Friedens= und Kriegsleistungen behandelt, und ist ihre Darstellung bereits an 
anderer Stelle erfolgt (oben S. 503 f.). 
Friedensleistungen. 
Die Friedensleistungen find zu gewähren, solange die bewaffnete Macht nicht 
mobil gemacht ist, § 1 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung u. s. w., vom 
25. Juni 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 523), § 1 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 129), Gesetz über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
1875, S. 52). Auch ersteres Gesetz gilt im ganzen Deutschen Reiche 2v. Es ist 
hinsichtlich des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte durch das Gesetz vom 
3. August 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 243) und durch das Gesetz vom 28. Mai 1887 
(R.-G.-Bl. 1887, S. 159) abgeändert. Beide Gesetze vom 25. Juni 1868 und 
13. Februar 1875 find in vielfachen Hinsichten durch das Gesetz vom 21. Juni 1887 
(R.-G.-Bl. 1887, S. 245) modificirt und ersetzt worden. Die Befugniß, Aus- 
führungsverordnungen zu erlassen, ist — abgesehen von Bayern — im Gesetze 
vom 25. Juni 1868, § 20, vom 13. Februar 1875, § 18, und vom 21. Juni 1887, 
Artikel IV, dem Präsidium (dem Kaiser) übertragen. Das Gesetz über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1878 enthält keine solche Ermächtigung, weshalb gemäß 
Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung der Bundesrath das Verordnungsrecht hat, 
und zwar zugleich für Bayern 3. Die Verordnung vom 1. April 1876 (R.-G.-Bl. 
1876, S. 137) ist keine Kaiserliche, sondern eine Bundesrathsverordnung, welche, 
weil sie gemäß Art. 5, Abs. 2 der Reichsverfassung nur unter Zustimmung des 
Kaisers erlassen werden durfte, in der gewählten Form „vom Kaiser nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths“ verkündet ist“. Die Verordnung, betreffend die 
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 
1. April 1876 (R.-G.-Bl. 1876, S. 137) ist theilweise durch die Verordnung vom 
14. April 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 142) ersetzt, für welche bezüglich des Geltungs- 
gebiets wie der anordnenden Stelle das Nämliche gilt. 
Quartierleistung. 
Die Verpflichtung zur Ouartierleistung soll im Frieden nur eintreten, d. h. 
Quartiere sollen nur gefordert werden, wenn sonst dem militärischen Bedürfnisse 
nicht genügt werden kann, auch im Frieden nur, „soweit dadurch der Ouartiergeber 
in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs- 
bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird“ (§§ 2 und 4 des 
des Gesetzes a. a. O.). Bei der Einquartierung von Officieren, im Officiersrang stehen- 
den Aerzten und oberen Militärbeamten finden die Vorschriften in Bezug auf 
Umfang und Ausstattung der Quartiere auch nur insoweit Anwendung, als den- 
selben entsprochen werden kann, „ohne die Ouartiergeber zur Aufwendung von 
  
1 Da die bayerischen Festungen dem baye--Bayern R.-G.-Bl. 1875, S. 41, Elsaß- 
rischen Staate gehören, ist rüässchtich solcher Lothringen G.-Bl. f. Els.-Lothr. 1871, S. 187, 
Beschränkungen nicht der Reichs-, sondern der 1872, S. 60. 
bayerische Landesfiskus event. haftbar. ? Oben S. 457, 497. 
2 In Baden R.-G.-Bl. 1871, S. 400, 4 Oben S. 206, Arndt, Verordnungerecht, 
Württemberg R.-G.-Bl. 1875, S. 48,. 228f. 
Arundt, Das Staatsrecht des Deutschen Riiches. 39
	        
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