612 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Die Ouartiergeber haben nicht an das Reich, sondern an den Ortsvorstand
ihren Entschädigungsanspruch (§ 15, letzter Absatz). Dieser muß zur Vermeidung
der Verjährung (§ 17) spätestens im Laufe des Kalenderjahres, welches auf das-
jenige solgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem
Cemeindevorstand bezw. der vorgesetzten Kommunalauffichtsbehörde angemeldet
werden
Das Reich, in Bayern der Staat, hat den Servis an den Ortsvorstand, in
Garnisonen meist allmonatlich zu bezahlen (5 15, Abs. 2). Eine besondere Ver-
jährungsfrist ist hier nicht vorgeschrieben. Es gilt die allgemeine, § 197, des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Naturalleistungen.
Für die nicht mobilen Zustände können (und zwar nicht willkürlich, sondern
nur) nach Maßgabe des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaßffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G. 1875, S. 52) und bezw.
dem Gesetze vom 21. Juni 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 245) durch Vermittelung
der Gemeinden gefordert werden: 1) die Stellung von Vorspann, 2) die Ver-
abreichung von Naturalverpflegung, 3) die Verabreichung von Fourage.
Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne", Gespannfuhren —
find alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet, in erster Linie diejenigen,
welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betrieb des Fuhrwesens
ein Gewerbe machen. Befreit find nur Mitglieder der deutschen regierenden Familien
bezüglich Des, was zum Hofhalt gehört, die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal
außerdeutscher Mächte, Staats= und Privatgestüte, Zuchtthiere und Remonten der
Militärverwaltung, die zur Ausübung des Dienstes als Reichs-, Staats-, Com-
munalbeamter, Geistlicher oder Arzt erforderlichen Pferde, endlich die Postpferde
(6 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1875). Die Stellung von Vorspann darf nur
gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Cantonirungen befind-
lichen Theile der bewaffneten Macht und auch ferner nur so weit, als es nicht ge-
lingt, den Bedarf (im Wege des Vertrages) rechtzeitig gegen einen Preis sicher-
zustellen, welcher den vom Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband fest-
gesetzten Vergütungssatz nicht übersteigt (Art. II, § 1 des Gesetzes vom 21. Juni
1887). In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden;
nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig. Die Stellung
von Reitpferden kann nicht gefordert werden, auch wenn sie früher landesrechtlich
erfolgen konnte, da sie im Gesetze nicht erwähnt ist“. Der Umfang und Inhalt der
Vorspannleistung sind in der Instruction zu § 3 des Gesetzes vom 18. Februar
1875 enthalten. Diese Instruction ist durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. August
1887 genehmigt und im Reichsgesetzblatt 1887, S. 433, veröffentlicht. Sie stellt
sich dar als eine kaiserliche Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 18. Februar
1875.
Die Vergütung für Vorspann (Art. II, § 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1887,
R.-G.-Bl. 1887, S. 245) erfolgt tageweise nach den vom Bundesrath von Zeit zu
Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellenden Vergütungssätzen.
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt nach und von dem Stellungsorte
der Leistung hinzugerechnet; ein Kilometer wird gleich zehn Minuten und mindestens
ein halber Tag berechnet. Die Sätze find nach den im betreffenden Bezirk üblichen
Fuhrpreisen zu normiren. Diese Sätze können unter besonderen Umständen durch
die höhere Verwaltungsbehörde um ein Fünftel erhöht werden. Außerdem ist dem
1 Tiee rist läuft auch gegen Minderjährige 1885 9l .G.-Bl. 1885, S. 9).
D. h. in der Nezel Perde, nur wenn diese
u.
2 Bgl. auch Allerhöchster Erlaß, betreffend nich ausreichen, Ochsen und Kühe Ellerhöchster
die Einführung eines vereinfachten Liquidations- Erlaß vom 00 Au gust 1887, R.-G.-Bl. 1
verfahrens hinsichtlich des Servises für Kan= S. 433, zu " r *“ 78 Sescten-
tonnements und Marschquartier, vom 29. Juanuunr 1½ S. au La and 6.