Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

614 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
abreichte Fourage (Art. II, § 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1887) erfolgt mit einem 
Aufschlage von 5 vom 100 nach dem Durchschnitt der höchsten Tagespreise des 
Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist. Bei Feststellung dieses 
Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktes (§ 19, Abs. 2 und 3 des 
Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu 
Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. 
Ferner find zur Stellung von Schiffsfahrzeugen nach § 10 des Gesetzes 
vom 13. Februar 1875 für die Kaiserliche Marine alle Besfitzer solcher Fahrzeuge 
verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppentransporte an und 
von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie für Ausrüstungen von Schiffen mit 
Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material aller Art an den Orten, wo 
die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien= und Kohlendepots besitzt, und 
nur, insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten 
Zwecke nicht ausreichen und nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Ver- 
trags sichergestellt werden können, also wie in den früheren Fällen nur subfidiär. 
Befreit sind öffentliche Transportanstalten. Die in Anspruch genommenen Fahr- 
zeuge find in einem zur Ausführung des Transports geeigneten Zustande und mit 
dem erforderlichen Personal zu stellen, dessen Verpflegung vom Schiffseigner zu 
bewirken ist (Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1887 zu § 10 des Gesetzes vom 
13. Februar 1875, R.-G.-Bl. 1887, S. 438). Für die Stellung der Fahrzeuge 
ist die Vermittelung der Hafenpolizeibehörde und, wo solche fehlt, der Ortspolizei- 
behörde in Anspruch zu nehmen. Den Eigenthümern ist voller Ersatz für Verlust, 
Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung zu gewähren. 
Grundstücke, ausgenommen Gebäude, Wirthschafts= und Hofräume, Gärten, 
Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, 
sowie die Versuchsfelder land= und forstwirthschaftlicher Lehranstalten, können zu 
Truppenübungen benutzt! werden. Wenn kultivirte Grundstücke benutzt 
werden sollen, so sind davon die Ortsvorstände zu benachrichtigen, und können die 
vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht 
werden. An die Unterlassung der Benachrichtigung find Rechtsfolgen nicht geknüpft, 
und es können auch die kenntlich gemachten Grundstücke benutzt werden (§ 11 des 
Gesetzes vom 13. Februar 1875). Die actio negatoria wie die Besitzschutzklage und 
endlich polizeiliche Maßregeln gegen die Benutzung von Grundstücken zu Uebungen 
find unzulässig. Für die Benutzung als solche wird kein Ersatz geleistet; es find 
aber „alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen entstehenden 
Schäden“ zu vergüten 7. 
Ferner find die Besitzer von Brunnen und Tränken verpflichtet, marschirende, 
bivouakirende, cantonirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen 
Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen, zur Mitbenutzung 
der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts- 
und Hofräume betreten werden müssen. Auf die Uebungen der Truppen auf ihren 
ständigen Exercier= und Schießplätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung (§ 12 
des Gesetzes vom 13. Februar 1875). Endlich sind (§ 13 das.) die Besitzer von 
Schmieden verpflichtet, marschirende, bivouakirende und cantonirende Truppen zur 
Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergütung zuzulassen. 
Die Lieferung des Vorspanns, der Naturalverpflegung und der Fourage wird 
von der zuständigen Civilbehörde auf die Gemeinden bezw. felbstständigen Guts- 
bezirke, unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, vertheilt. Die weitere 
Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung durch Gemeindebeschluß 
durch die Gemeinde(Guts-)vorstände. Diese können Zwangsmittel anwenden, ins- 
  
  
1 Es ist dies zwar nicht verbis expressis 1 Nach dem Wortlaute der Gesetzesvorschrift 
im Gesetze gesagt, saltt jedoch aus dem Inhalte, müßte auch der Schaden ersetzt werden, welcher 
namentlich aus der Skatuirung von Ausnahmen; durch die Benutzung dem Jagdberechtigten ver- 
zel. auch Sten. Ber. des Reichstages 1872/73, ursacht wird; vgl. v. Brünneck, in Gruchot's 
u889 und 890, Seydel, in Hirth's Annalen Beiträgen, Jahrg. 1899, S. 80; anderer Anseicht die 
1875, S. 1095. Praxis, serner Laband, II, S. 753, Anm. 2.
	        
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