§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 615
besondere die Leistung auf Kosten! des Verpflichteten anderweitig beschaffen (§ 7
des Gesetzes vom 13. Februar 1875). Die Gemeinden find auch berechtigt, diese Leistungen
ohne Untervertheilung auf eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten?
auf Diejenigen umzulegen, die dadurch von der Leistung befreit find. Die Um-
legung erfolgt nach Maßgabe der Verpflichtung 2. Unterläßt ein Gemeinde-(Guts-)
vorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, so ist bei Gefahr im Verzuge
die Militärverwaltung berechtigt, die Leistung anderweit zu beschaffen, in welchem
Falle der GemeindekGuts-vorstand verpflichtet ist, die in Folge seines Verschuldens
durch die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstan-
denen Mehrkosten zu tragen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem
Gemeindevorstand eine Versäumniß zur Last fällt, entscheidet seine Civilaufsichts-
behörde 3. Die Gemeinden können die Leistung überhaupt auf Gemeindemittel
übernehmen. Sie haben daher die Wahl, ob fie den Aufwand ohne Weiteres aus
der Gemeindekasse decken bezw. als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie
die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen
(Allerh. Erlaß vom 30. August 1887, R.-G.-Bl. 1887, S. 433, zu § 7, Abf. 4
des Gesetzes vom 13. Februar 1875).
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie bei der
Benutzung von Brunnen, Tränken u. s. w. entstehenden Schäden werden aus den
Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie die Vergütungen für die
Mitbenutzung von Schmieden erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht
stattfindet, endgültig, unter Ausschluß des Rechtsweges, auf Grund sachverständigen
Gutachtens (Art. II, § 8 des Gesetzes vom 21. Juni 1887). Die Abschätzungs-
kommissionen bestehen nach dem Allerh. Erlaß vom 30. Auguft 1887 (R.-G.-Bl.
1887, S. 433) aus: a) einem Kommissar, den die Landesregierung bestellt,
b) einem Officier, c) einem Militärbeamten, d) mindestens zwei Sachverständigen,
bei deren Auswahl die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbände mit-
wirken. Die militärischen Mitglieder (b, ch werden von der Militärverwaltung
bestellt, die Sachverständigen (d)" vom Kommissar der Landesregierung (a) be-
rufen. Die Kommission entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Regierungskommissar. Auf Antrag der Militärverwaltung hat in
Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exercierplätze oder zu
den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain eine Besich-
tigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes schon vor der Be-
nutzung stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine
möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Ueber die Abschätzungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das ergeben
muß: 1) die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 2) welche Per-
sonen der Verhandlung beigewohnt haben, 3) in welcher Weise die Sachverständigen
verpflichtet worden, 4) wie die Vergütungssätze ermittelt und berechnet und welche
Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, 5) welche Beträge im Wege der
Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätzung festgestellt worden find;
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 6) die Versicherung der Kommission, daß ihrer
Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung ent-
halten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. Die Ver-
handlungen werden mit den Nachweisungen der betreffenden Intendantur eingesandt.
Diese prüft die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler,
erwirkt eine Bescheinigung des Truppenbefehlshabers darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der
Truppenübung unvermeidlich gewesen find, die Vergütung daher Niemandem
zur Last falle,
1 Diese sind wie Gemeindeabgaben einzu-13. Februar 1875.
ziehen. 4 Sie sind auf ihre Pflichten und besonders
2 Die Kosten find auch hier im Verwaltungs= darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die
wege beizutreiben. Interessen der Reichskasse, sowie die der Ent-
„s Allerh. Erlaß vom 30. August 1887 (R.= schädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilich-
G.-Bl. 1887, S. 433) zu § 7 des Gesetzes vom keit zu wahren.